BEDINGUNGEN DER KREDITWIRTSCHAFT Musterklauseln

BEDINGUNGEN DER KREDITWIRTSCHAFT. Ergänzend zu dem POS-Servicevertrag und diesen AGB gelten bei Nutzung des electronic cash-Systems (im Folgenden: „electronic cash“) der Deutschen Kreditwirtschaft (im Folgenden: „DK“) die DK-Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System sowie ggf. die weiteren Anforderungen der DK zum Einsatz von aktuellen technischen Vorschriften an POS-Terminals für electronic cash der DK. Das VU bestätigt mit Abschluss des POS-Servicevertrags, von omono eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser Bedingungen angeboten bekommen zu haben.
BEDINGUNGEN DER KREDITWIRTSCHAFT. Ergänzend zum ec-Karten-Clearingvertrag und zu den InterCard Bedingungen gelten bei Nutzung des electronic-cash-Systems bzw. des Systems „GeldKarte“ die Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System bzw. die Bedin- gungen für die Teilnahme am System „GeldKarte“ der deutschen Kreditwirt- schaft. InterCard übermittelt als technischer Netzbetreiber gemäß den für das electronic cash- bzw. GeldKarte-System geltenden Anforderungen bzw. den Anforderungen des jeweils zuständigen Acquirers Autorisierungsanfragen und -antworten zwi- schen den Terminals oder der softwarebasierten Kassenlösung des VU (im Fol- genden: „POS-Systeme“) und der jeweils zuständigen Empfängeradresse. Darüber hinaus erstellt InterCard gemäß den Angaben des VU (im Folgenden: „Umsatzda- ten“) Abrechnungsdateien und übermittelt diese an die jeweils zuständige Emp- fängeradresse. Der Auftrag zur Übermittlung der Abrechnungsdateien an die jeweils zuständige Empfängeradresse wird durch einen von dem VU vorzuneh- menden Kassenschnitt an dem POS-System erteilt. Für die Richtigkeit der übermit- telten Informationen übernimmt InterCard keine Haftung. 40.090.003 (1014) Ist die Abwicklung von Zahlungen mittels Zahlungskarte, die am electronic cash- System der deutschen Kreditwirtschaft teilnehmen kann (im Folgenden: „ec- Karte“), über ein Konto von InterCard vereinbart, beauftragt das VU InterCard zusätzlich zu den in Ziff. 3.1 genannten Leistungen im Rahmen eines Geschäfts- besorgungsverhältnisses nach § 675c Abs. 1 BGB, die von dem VU eingereichten, aus dem Einsatz einer ec-Karte resultierenden Umsatzdaten abzuwickeln und die diesen Umsatzdaten zugrunde liegenden Zahlungsvorgänge abzurechnen. Hierzu reicht InterCard die aus den Umsatzdaten resultierenden Lastschriften in dem mit dem VU vereinbarten Bezahlverfahren auf ein eigenes Konto von InterCard ein. InterCard ist verpflichtet, dem VU die aus den eingereichten Lastschriften resultie- renden Zahlungsbeträge unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem sie auf dem Konto von InterCard eingegangen sind. InterCard leitet die dem VU verfüg- bar gemachten Zahlungsbeträge auf das vom VU benannte Konto weiter. Für die Weiterleitung wird gemäß § 675s Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB jeweils eine Frist von drei Geschäftstagen ab Zahlungseingang bei InterCard vereinbart; ab dem 1. Januar 2012 gilt eine Frist von einem Geschäftstag. Die Weiterleitung der Zah- lungsbeträge steht unter dem Vorbehalt der Einlösung der für das VU eingereich- ten Lastschriften. ...
BEDINGUNGEN DER KREDITWIRTSCHAFT. Der Händler verpflichtet sich zur Einhaltung der Bedingungen der Kreditwirtschaft. Diese sind zur Zeit: - Bedingungen zur Teilnahme am POZ - System - Bedingungen zur Teilnahme am electronic cash - System der Deutschen Kreditwirtschaft sowie dem internationalen edc / Maestro - System -Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren. - Händlerbedingungen für die Teilnahme am System „GeIdKarte" Zu den genannten Preisen kommen die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft. Diese sind nicht Sache des AN.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und