Bedingungen für die Beförderung von AN-Equipment. Der AN hat die Möglichkeit, AN-Equipment im Sinne von Abschnitt 1 B. dieser Allgemeinen Logistik- und Zollbedingungen an TenneT zum Zwecke der Beförderung zu dem Ort der Leistungserbringung und des späteren Rücktransports zu übergeben, soweit dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart ist. TenneT erbringt diese Leistung für den AN im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses unentgeltlich auf der Grundlage der nachstehenden Bestimmungen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 3 gelten ausschließlich für den Transport von AN- Equipment. Die Anlieferung von TenneT- Materialien bestimmt sich nach Abschnitt 2.
3.1 Transporte Offshore Für die Beförderung von AN-Equipment zu einer TenneT Offshore-Plattform gelten die nachstehenden Regelungen: