Beförderung. 2.1 Es werden Kraftfahrzeuge und deren Insassen auf Doppelstockeinheiten (Waggons mit zwei Fahrebenen) oder Einstockeinheiten (Waggons mit einer Fahrebene) befördert; ausgeschlos- sen von der Beförderung sind dabei von vornherein solche Kraftfahrzeuge, von deren Bauart her eine Beschädigung des Zuges nicht auszuschließen ist (z. B. Kettenfahrzeuge, Straßen- walzen, usw.).
2.2 Die Kraftfahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr nach der Straßenverkehrsord- nung (StVO) zugelassen, verkehrssicher und fahrtüchtig sein.
2.3 Ein Anspruch auf die Beförderung auf einem bestimmten Stellplatz besteht nicht. Insbeson- dere bei hohem Verkehrsaufkommen behalten wir uns vor, Fahrzeuge, welche die Vorausset- zungen zur Beförderung auf Doppelstockeinheiten erfüllen, einen Stellplatz auf den Einstock- einheiten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zuzuweisen.
2.4 Für Omnibusse ist eine verbindliche Mitfahrt auf dem Zug nur nach vorheriger Reservierung möglich. Die Reservierungsbedingungen sind im Internet unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxx ein- sehbar und liegen in den Verkaufsstellen der Terminals aus.
2.5 Ein Anspruch auf Beförderung ohne eine Stellplatzreservierung besteht ebenfalls nicht, wenn der Fahrzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug den nächsten fahrplanmäßigen Zug und gege- benenfalls weitere fahrplanmäßige Xxxx aufgrund eines der nachfolgend genannten Gründe nicht erreicht:
a) Es kommt zu allgemeinen Wartezeiten durch hohes Verkehrsaufkommen;
b) Es ergeben sich Verzögerungen bei der Zufahrt zu den Wartebereichen oder Weiterfahrt innerhalb der Terminals (von Wartebereich zu Wartebereich), wenn alle Aufstellplätze be- setzt sind;
c) Alle verfügbaren Stellplätze auf dem Zug sind belegt;
d) Wegen besonderer Witterungsverhältnisse (wie zum Beispiel bei starkem Sturm) ist der Verkehr des Sylt Shuttle vollständig oder teilweise eingestellt;
e) Bei besonderen Witterungsverhältnissen können ausnahmsweise nicht alle Stellplätze auf dem Zug vergeben werden oder die Beförderung eines bestimmten Kraftfahrzeugs ist nicht möglich; oder
f) Das höchste zulässige Ladungsgewicht für den Zug ist erreicht und aus diesem Grund müssen Stellplätze frei bleiben.
2.6 Aus Gründen der Sicherheit behält sich die DB Fernverkehr AG darüber hinaus vor, Kraftfahr- zeuge und deren Anhänger nur mit zusätzlichen Auflagen zu befördern bzw. von der Mitfahrt auf dem Zug auszuschließen. Im Fall von zusätzlichen Auflagen ist vom Fahrzeugführer eine Haftungsfreistellungserklärung in schriftlicher...
Beförderung. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur teilstationären Pflegeeinrichtung und zurück.
Beförderung. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie bei Vorlage einer gültigen Fahrkarte und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapa zitäten. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Fahrgäste, gegenüber denen das Hausrecht angewandt wird, sind von der Fahrt auch dann aus
Beförderung. Die Ware darf, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, direkt oder indirekt befördert werden. Ist ausdrücklich direkte Beförderung vereinbart, so darf das Schiff auf der Reise vom Abladehafen zum Bestimmungshafen keinen Hafen anlaufen, der vom Bestimmungshafen weiter entfernt ist als der Abladehafen; andere Zwischenhäfen darf das Schiff nur anlaufen, wenn sie auf einem Wege liegen, dessen Innehaltung nach den bei Vertragsschluss gegebenen Schifffahrtsverhältnissen erwartet werden durfte.
Beförderung. Es besteht keine Beförderungspflicht der OVH. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Chauffeurs zu halten. Der Chauffeur hat das Recht, Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen wenn Sie • sich seinen Weisungen widersetzen • eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen • den Chauffeur belästigen oder behindern • eine Gefahr für das Fahrzeug darstellen • das Rauchverbot nicht einhalten. Bei einem berechtigten Beförderungsausschluss durch den Chauffeur wird der vereinbarte Fahrpreis fällig. Es besteht Gurtpflicht - soweit Gurte vorhanden sind -, bei Nichtbeachtung dieser Pflicht können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Aufnahme von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
Beförderung. Mit Abschluss des Vertrages sichert der Auftragnehmer zu und führt auf Verlangen des Auftraggebers den Nachweis, dass er und/oder der von ihm beauftragte Dritte (Subunternehmer) Inhaber der nach § 53 bzw. 54 KrWG (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen bzw. gefährlichen Abfällen) erforderlichen behördlichen Anzeige bzw. Erlaubnis ist/sind oder diese wegen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Die Anforderungen der Anzeige- und Erlaubnisverord- nung (u. a. Zuverlässigkeit, Fachkunde) sind einzuhalten. Das Erlöschen einer Genehmigung hat der Auftragneh- mer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzutei- len. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei jedem Beförde- rungsvorgang einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige bzw. Erlaubnis oder des Zertifikats Entsorgungsfachbetrieb mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm als Abfall- besitzer obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Mit Übernahme der Abfälle durch den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen gehen die Gefahr und die Verkehrssicherungspflicht sowie die öffentlich- rechtliche Verantwortung für die Entsorgung auf den Auftragnehmer über. Sofern die zu entsorgenden Abfälle Gefahrgut sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle gefahrgut- rechtlichen Pflichten wahrzunehmen und zu erfüllen, ausgenommen die Pflichten des Auftraggebers des Absenders nach GGVSEB.
Beförderung. TenneT verpflichtet sich, für die Verladung des AN-Equipments an Bord des Transportschiffs - oder, soweit dies ausnahmsweise vereinbart ist, an Bord des Helikopters - und den Transport zu der jeweils angegebenen Plattform und sowie für den Rücktransport von der jeweiligen Plattform Sorge zu tragen. Kann der Transport witterungsbedingt nicht durchgeführt werden oder verzögert sich dieser, so haftet TenneT gegenüber dem AN nicht für etwaige hieraus resultierende Schäden.
Beförderung. (1) Der vertraglich vereinbarte Preis schließt die Beförderung einer für das vertragsgegenständliche Fahrzeug angemessenen Anzahl an Gepäckstücken ein. Bei nicht im Fahrtwunsch angegebenem Übergepäck, Sperrgepäck oder der Beförderung von Tieren können entsprechende Zuschläge erhoben oder deren Beförderung durch huberdent verweigert werden. Das gilt auch, wenn Tiere nicht in einer geschlossenen und geeigneten Transportbox untergebracht sind.
(2) Die für ein bestimmtes Fahrzeug angegebene maximale Fahrgast- und Gepäckanzahl ist lediglich eine Schätzung von Faktoren wie Größe und Gewicht von Fahrgästen und Gepäckstücken. Diese Angaben sind daher unverbindlich. Der Fahrer kann die Beförderung von Personen oder Gepäck ablehnen, wenn es die Platz- und Sicherheitsverhältnisse nach seiner Einschätzung nicht zulassen.
(3) Der Fahrer kann eine Beförderung verweigern, wenn zwingende (beispielsweise aus anwendbaren Gesetzen resultierende) Anforderungen vom Nutzer im Fahrtwunsch nicht oder nicht zutreffend mitgeteilt wurden. Ist deswegen eine Beförderung nicht möglich, hat dies keinen Einfluss auf den Gegenanspruch von huberdent.
Beförderung. 1.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, die berechtigten Xxxxxxx des Xxxxx-Xxxxx-Xxxx- Gymnasiums Neufahrn aus dem Xxxxxx Neufahrn an allen Schultagen mit geeigneten und bedarfsgerechten Kraftfahrzeugen zum und vom Unterricht und ggf, vom Nachmittagsunterricht zu befördern.
1.2 Der für die Linie gültige Fahrplan (Haltestellen und Abfahrtszeiten) wird rechtzeitig zum Beginn des Schuljahres unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs in Absprache zwischen Schulaufwandsträger / Aufgabenträger und Unternehmer fest- gelegt.
1.3 Die Vereinbarungen nach Nr. 1.2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Strecken- führung, Haltestellen und Fahrtzeiten sind genau einzuhalten. Abweichungen von der Streckenführung sind nur zulässig, wenn die Einhaltung aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist.
1.4 Zur Beförderung sind Kraftfahrzeuge mit mindestens folgender Kapazität einzuset- zen: Voraussichtliche Schülerzahl: 64 Art der Kraftfahrzeuge: 1 Großbus (50-Sitzer) und entsprechende Stehplätze
1.5 Kommt der Unternehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Schulauf- wandsträger / Aufgabenträger unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund berechtigt, die Beförderung der Xxxxxxx auf Kosten des Unternehmers durchführen zu lassen.
1.6 Berechtigt und zu befördern sind die Xxxxxxx, deren Beförderung nach der Xxxxxxx- beförderungsverordnung oder nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schul- weges in Verbindung mit der dazu erlassenen Ausführungsverordnung notwendig ist. Soweit der Schulaufwandsträger / Aufgabenträger Berechtigungsausweise ausgibt, haben die Xxxxxxx ihre Berechtigung auf Verlangen durch Vorlage des entsprechen- den Berechtigungsausweises nachzuweisen.
Beförderung. 10.1. Die Tagespflegeeinrichtung stellt die notwendige und angemessene Beförderung des Tagespflegegastes, vom für die Dauer der Tagespflege vereinbarten Ort zur Tagespflegeeinrichtung und zurück, sicher. Die Beförderung wird mittels einer von der Tagespflegeeinrichtung abgeschlossenen Kooperation mit einem externen Hol- und Bringdienst durchgeführt. Anderweitige Beförderungen durch Angehörige oder Dritte sind ebenfalls möglich.
10.2. Der Hol- und Bringdienst holt den Tagespflegegast vom für die Dauer der Tagespflege vereinbarten Ort ab und fährt ihn nach Beendigung der Buchungszeit an diesen Ort zurück.
10.3. Ist beim Abholen des Tagespflegegastes ein notwendiger Zugang zum vereinbarten Abholort nicht möglich, braucht die Beförderungsleistung nicht erbracht zu werden. Ist beim Heimbringen des Tagespflegegastes der notwendige Zugang zum vereinbarten Ort nicht möglich, ist die Tagespflegeeinrichtung aus Haftungsgründen berechtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Tagespflegegast in eine sichere Obhut zu geben. Daraus resultierende Kosten trägt der Tagespflegegast.