Beförderung Musterklauseln

Beförderung. 2.1 Es werden Kraftfahrzeuge und deren Insassen auf Doppelstockeinheiten (Waggons mit zwei Fahrebenen) oder Einstockeinheiten (Waggons mit einer Fahrebene) befördert; ausgeschlos- sen von der Beförderung sind dabei von vornherein solche Kraftfahrzeuge, von deren Bauart her eine Beschädigung des Zuges nicht auszuschließen ist (z. B. Kettenfahrzeuge, Straßen- walzen, usw.).
Beförderung. (1) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur teilstationären Pflegeeinrichtung und zurück.
Beförderung. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie bei Vorlage einer gültigen Fahrkarte und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapa­ zitäten. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend. Fahrgäste, gegenüber denen das Hausrecht angewandt wird, sind von der Fahrt auch dann aus­
Beförderung. (1) Die Ware darf, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, direkt oder indirekt befördert werden. Ist ausdrücklich direkte Beförderung vereinbart, so darf das Schiff auf der Reise vom Abladehafen zum Bestimmungshafen keinen Hafen anlaufen, der vom Bestimmungshafen weiter entfernt ist als der Abladehafen; andere Zwischenhäfen darf das Schiff nur anlaufen, wenn sie auf einem Wege liegen, dessen Innehaltung nach den bei Vertragsschluss gegebenen Schifffahrtsverhältnissen erwartet werden durfte.
Beförderung. Mit Abschluss des Vertrages sichert der Auftragnehmer zu und führt auf Verlangen des Auftraggebers den Nachweis, dass er und/oder der von ihm beauftragte Dritte (Subunternehmer) Inhaber der nach § 53 bzw. 54 KrWG (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen bzw. gefährlichen Abfällen) erforderlichen behördlichen Anzeige bzw. Erlaubnis ist/sind oder diese wegen Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 54 Abs. 2 von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist. Die Anforderungen der Anzeige- und Erlaubnisverord- nung (u. a. Zuverlässigkeit, Fachkunde) sind einzuhalten. Das Erlöschen einer Genehmigung hat der Auftragneh- mer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzutei- len. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei jedem Beförde- rungsvorgang einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige bzw. Erlaubnis oder des Zertifikats Entsorgungsfachbetrieb mitzuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm als Abfall- besitzer obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Mit Übernahme der Abfälle durch den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen gehen die Gefahr und die Verkehrssicherungspflicht sowie die öffentlich- rechtliche Verantwortung für die Entsorgung auf den Auftragnehmer über. Sofern die zu entsorgenden Abfälle Gefahrgut sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle gefahrgut- rechtlichen Pflichten wahrzunehmen und zu erfüllen, ausgenommen die Pflichten des Auftraggebers des Absenders nach GGVSEB.
Beförderung. Bei einer Bewerbung auf höher bewertete Stellen (z. B. Konrektor/Schulleiterstellvertreter, Rek- tor/Schulleiter, Beförderung auf Funktionsstellen) sind schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen (Abschnitt IV. Ziffer 6 der Fürsorgerichtlinien vom Dezember 2005).
Beförderung. Teilstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Leistungsangebotes auch die notwen- dige und angemessene Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrich- tung der Tages- oder Nachtpflege und zurück sicherzustellen, soweit sie nicht von Angehörigen oder von Dritten durchgeführt wird. Die Betreuung beginnt mit der Abholung der pflegebedürftigen Person durch den Fahrdienst bzw. mit dem Eintreffen der pflegebedürftigen Person zur vereinbar- ten Zeit und endet mit dem Absetzen der pflegebedürftigen Person an der Wohnung durch den Fahrdienst bzw. dem Verlassen der Pflegeeinrichtung durch die pflegebedürftige Person. Hierbei ist der Fahrdienst möglichst auf die vereinbarten Öffnungszeiten der teilstationären Pflegeeinrich- tung abzustimmen. Die Personalkosten und die laufenden Betriebskosten des Fahrdienstes (ohne investive Kosten) sind dem pflegebedingten Aufwand zuzuordnen. Die laufenden Betriebskosten des Fahrdienstes (ohne investive Kosten) werden zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI vereinbart. Hat die pflegebedürftige Person vereinbart, dass weder Hin- noch Rückfahrt in Anspruch genom- men werden, oder nimmt sie eine vereinbarte Beförderung nicht wahr und teilt dies mindestens 5 Tage vor der vorgesehenen Beförderung mit, erfolgt keine Berechnung der laufenden Betriebskos- ten des Fahrdienstes. Andernfalls erfolgt bei Nichtinanspruchnahme einer vereinbarten Beförde- rung eine Berechnung von 75% der laufenden Betriebskosten des Fahrdienstes, die im Falle der Beförderung angefallen wären.
Beförderung. (1) In einem Container darf und muss der Verkäufer die Ware zur Abholung nur dann bereithalten, wenn dies besonders vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus den Umständen, insbesondere aus der Anzahl der verkauften Packstücke, ergeben. Bei Trockenfrüchten und Schalenobst ist der Inhalt jedes einzelnen Containers besonders zu markieren.
Beförderung. Die unentgeltliche oder entgeltliche Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck mit Flugzeugen, einschließlich aller damit verbundenen Beförderungsleistungen. Umfasst Transavia und die Fluggesellschaft (bei der es sich nicht um Transavia handelt), die die Buchungsbestätigung ausstellt, sowie alle Fluggesellschaften, die gemäß dieser Buchungsbestätigung den Passagier und/oder sein Gepäck befördern oder sich verpflichten, ihn zu befördern, oder die sich verpflichten, andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung zu erbringen.
Beförderung. Lieferbedingungen für die Produkte sind - sofern nicht anders schriftlich vereinbart – "CPT" an den im Auftrag benannten Bestimmungsort gemäss Definition in den Incoterms 2010. Xxxx.xxx belastet die Beförderungskosten dem Kunden.