Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Handlungen vornimmt. Kündigt der Teilnehmer/in die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarung, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses zurückzahlen. Kündigt der/die Teilnehmer/in aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des/der Teilnehmers/in liegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhalten. Jegliche verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.
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Samples: www.fh-burgenland.at, www.fh-burgenland.at, www.vetmeduni.ac.at
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Handlungen vornimmt. Kündigt der der/die Teilnehmer/in die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarung, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses zurückzahlen, außer mit der Entsendeeinrichtung wurde etwas anderes vereinbart. Kündigt der/die Teilnehmer/in aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des/der Teilnehmers/in liegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, zumindest den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhalten. Jegliche verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.
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Samples: 92.42.139.218, 92.42.139.218
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Handlungen vornimmt. Kündigt Erfüllt der Teilnehmer/in die Teilnehmerin seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Ver- einbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Mo- nats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen er- greift. Wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung vorzeitig beendet oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarungnicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrich- tung vereinbart. Kündigt derBeendet der Teilnehmer/die Teilnehmer/in Teilnehmerin die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation Sondersituation oder bei Eintreten eines Ereignissesunvorhersehbaren besonderen Ereig- nisses, das außerhalb nicht dem Einfluss des Einflussbereichs desTeilnehmers/der Teilnehmers/in liegt Teilneh- merin unterliegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens die Fahrläs- sigkeit des bzw. Teilnehmers/der Teilnehmerin zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer/in zurückzuführen ist, ist die Teilnehmerin Anspruch auf den Zu- wendungsbetrag entsprechend der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhaltenMobilitätsphase. Jegliche Alle verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werdenMittel sind zurückzuzah- len, sofern nicht anderweitig anders mit der entsendenden Einrichtung vereinbartEntsendeeinrichtung verein- bart.
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Samples: www.oth-regensburg.de, rcer.de
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt Erfüllt der/die Teilnehmer_in seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einric htung unbeschadet der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung ungeachtet der Folgen nach geltendem dem anwendbaren Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigtdas Recht, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten Rechtsformalitäten zu kündigen beenden oder zu stornierenkündigen, sofern seitens des bzw. der Teilnehmerswenn der/in die Teilnehmer_in nicht innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung ab Benachrichtigung per Einschreiben keine Handlungen vornimmtEinsc hreiben Maßnahmen ergreift. Kündigt der TeilnehmerWenn der/in die Teilnehmer_in die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung vorzeitig beendet oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarungnicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinric htung vereinbart. Kündigt Beendet der/die Teilnehmer/in Teilnehmer_in die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. d.h. in einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das außerhalb nicht dem Einfluss des Einflussbereichs des/Teilnehmers/ der Teilnehmers/in liegt Teilnehmerin unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit seitens des bzw. Teilnehmers/ der Teilnehmer/in Teilnehmerin zurückzuführen ist, ist hat der/die Teilnehmer_in mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhaltennach Artikel 2.2. Jegliche im Grant Agreement. Alle verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbartMittel sind zurückzuzahlen.
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Samples: www.hs-bremen.de
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt Erfüllt der bzw. die Teilnehmer/in die Erfüllung irgendwelcher Teilnehmerin seine vereinbarten Pflichten aus dieser Vereinbarungnicht, so ist hat die Hochschuleinrichtung ungeachtet entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach geltendem dem anwendbaren Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigtdas Recht, die Vereinbarung Ver- einbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten Rechtsformalitäten zu kündigen beenden oder zu stornierenkündigen, sofern seitens des bzw. wenn der TeilnehmersTeilnehmer/in die Teilnehmerin nicht innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung ab Benachrichtigung per Einschreiben keine Handlungen vornimmtEinschrei- ben Maßnahmen ergreift. Kündigt Wenn der Teilnehmer/in die Teilnehmerin die Vereinbarung vor dem Ablauf der Vereinbarung vorzeitig beendet oder unterlässt er oder sie die Einhaltung der Regelungen der Vereinbarungnicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er oder sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrich- tung vereinbart. Kündigt derBeendet der Teilnehmer/die Teilnehmer/in Teilnehmerin die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation Sondersituation oder bei Eintreten eines Ereignissesunvorhersehbaren besonderen Ereig- nisses, das außerhalb nicht dem Einfluss des Einflussbereichs desTeilnehmers/der Teilnehmers/in liegt Teilneh- merin unterliegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens die Fahrläs- sigkeit des bzw. Teilnehmers/der Teilnehmerin zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer/in zurückzuführen ist, ist die Teilnehmerin Anspruch auf den Zu- wendungsbetrag entsprechend der bzw. die Teilnehmer/in berechtigt, den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhaltenMobilitätsphase. Jegliche Alle verbleibenden Fördermittel müssen zurückgezahlt werdenMittel sind zurückzuzah- len, sofern nicht anderweitig anders mit der entsendenden Einrichtung vereinbartEntsendeeinrichtung verein- bart.
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Samples: intra.fh-regensburg.de
Beendigung der Vereinbarung. Unterlässt der bzw. die Teilnehmer/in Teilnehmer/-in die Erfüllung irgendwelcher Pflichten aus dieser Vereinbarung, so ist die Hochschuleinrichtung Einrichtung ungeachtet der nach geltendem Recht vorgesehenen Konsequenzen berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere rechtliche Formalitäten zu kündigen oder zu stornieren, sofern seitens des bzw. der Teilnehmers/in Teilnehmers/-in innerhalb eines Monats nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung per Einschreiben keine Handlungen vornimmtvorgenommen werden. Kündigt Verletzt eine der Teilnehmerbeteiligten Organisationen die Verpflichtungen dieser Vereinbarung und/in oder der EFD-Charta, hat der/die Freiwillige hat das Recht zu kündigen oder vom Vertrag zurück zu treten. Beendet der/die Freiwillige die Vereinbarung vor dem Ablauf vorzeitig oder erfolgt eine Beendigung der Vereinbarung oder unterlässt er oder sie aufgrund einer Regelverletzung durch den/die Einhaltung der Regelungen der VereinbarungFreiwilligen, muss er oder er/sie den bereits gezahlten Betrag des Zuschusses zurückzahlenvorab erhaltenes Taschengeld für nicht geleistete Dienstzeit zurück erstatten. Kündigt der/die Teilnehmer/in Teilnehmer/-in aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des/der Teilnehmers/in Teilnehmers/-in liegt und nicht auf einen Fehler oder Fahrlässigkeit seitens des bzw. der Teilnehmer/in Teilnehmer/-in zurückzuführen ist, ist der bzw. die Teilnehmer/in Teilnehmer/-in berechtigt, den der in Artikel 2.2 definierten tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase entsprechenden Zuschussbetrag zu erhalten. Jegliche verbleibenden verbleibende Fördermittel müssen zurückgezahlt werden, sofern nicht anderweitig mit der entsendenden Einrichtung vereinbart.
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Samples: www.aha.li