Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Musterklauseln

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Ab- schlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Aus- zubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis endet entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder mit vor- fristigem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 1 und 2 BBiG). Soweit das Ausbildungsverhältnis durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung beendet wird, ist das der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der Beendigungsgründe unverzüglich mitzuteilen.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Ab- schlussprüfung, so endet mit dem Tage der Abschlussprüfung das Ausbil- dungsverhältnis und damit die Zahlung der Ausbildungsvergütung.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 6.1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen dem VPL und der Studierenden ist beendet, wenn Ausbildungsziel erreicht wurde und die Studierende die kommissionelle Abschlussprüfung positiv abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen für den Antritt zu Abschlussprüfung werden von dem VPL drei Wochen vor Prüfungsantritt überprüft. Die Studierende verpflichtet sich, dass zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen für den Prüfungsantritt - unter Einhaltung aller Fristen - erfüllt sind (theoretischer und praktischer Teil des Propädeutikums). 6.2. Der VPL kann darüber hinaus das Ausbildungsverhältnis aus folgenden Gründen beenden: 6.2.1. wenn das Ausbildungsverhältnis ohne Anrechnung von Zeiten der Karenz bereits fünf Jahre gedauert hat; 6.2.2. wenn die Studierende an einer Erkrankung leidet oder ansonsten ihre persönliche Eignung in einem Maße eingeschränkt sind, die eine Fortsetzung der Ausbildung verunmöglichen, die Erreichung des Ausbildungsziels als unwahrscheinlich erscheinen lassen oder die Eignung zur Psychotherapeutin ausschließen
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses a. Der Lehrgang kann das Ausbildungsverhältnis aus folgenden Gründen beenden: • Bei Unterbrechung ohne entsprechende Vereinbarung mit der Lehrgangsleitung. • Wenn eine Zahlung gemäß den Zahlungsbedingungen für einen Kurs auch nach 3 schriftlichen Zahlungserinnerungen offen ist und die Lehrgangsteilnehmerin durch Androhung der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und unter Setzung einer Nachfrist von wenigstens vier Wochen mit eingeschriebenem Brief nochmals erfolglos gemahnt wurde. b. Das Ausbildungsverhältnis wird aus folgenden Gründen beendet: • Wenn die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer an einer solchen Krankheit leidet, in grober Weise straffällig wird oder ansonsten in einer Weise eingeschränkt ist, die eine Fortsetzung der Ausbildung verunmöglicht bzw. die Erreichung des Ausbildungsziels als unwahrscheinlich erscheinen lassen. • Über das Vorliegen eines Beendigungsgrundes entscheidet die Lehrgangsleitung. Die Entscheidung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist zu begründen und ist der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer in schriftlicher Form mitzuteilen. • Die Lehrgangsteilnehmerin kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Lehrgangsleitung beenden. • Im Falle der Beendigung der Ausbildung vor deren Abschluss besteht kein Anspruch auf Rückersatz von Zahlungen für bereits absolvierte Ausbildungseinheiten gem. der Zahlungsbedingungen. • Auf Wunsch kann eine Bestätigung über alle erfolgreich absolvierten Ausbildungsteile ausgestellt werden.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 7.1. Die Ausbildungseinrichtung kann das Ausbildungsverhältnis aus folgenden Gründen beenden: 7.1.1. wenn das Ausbildungsziel erreicht wurde und die Ausbildungsteilnehmerin (der Ausbildungsteilnehmer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erlangt hat; 7.1.2. wenn das Ausbildungsverhältnis ohne Anrechnung von Zeiten der Karenzierung bereits zwölf Jahre gedauert hat; 7.1.3. wenn eine Zahlung der Ausbildungsteilnehmerin (des Ausbildungsteilnehmers) für einen Ausbildungsteil seit mindestens zwei Monaten fällig ist und die Ausbildungseinrichtung die Ausbildungsteilnehmerin (den Ausbildungsteilnehmer) unter Androhung der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und unter Setzung einer Nachfrist von wenigstens zwei Wochen mit eingeschriebenem Brief erfolglos gemahnt hat; diese Nachfrist verlängert sich im begründeten Ausnahmefall (Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt und ähnliches) bis zur Beendigung der nachweislichen Verhinderung an der Zahlungsmöglichkeit, längstens jedoch auf sechs Monate; 7.1.4. wenn die Ausbildungsteilnehmerin (der Ausbildungsteilnehmer) in Fragen, welche für ihre Berufsausübung als Psychotherapeutin (Psychotherapeut) von Relevanz sind in grober Weise straffällig wird oder die Vertrauenswürdigkeit auf Grund der Verletzung grundlegender psychotherapeutischer Prinzipien nicht mehr gegeben ist (zum Beispiel durch Bruch der Verschwiegenheitspflicht, Missbrauch von Klientinnen und Klienten oder schwer wiegende Verletzung anderer ethischer Grundsätze); 7.1.5. wenn eine qualitative Evaluation ein Resultat ergibt, das eine Fortführung der Ausbildung wegen mangelnder Eignung für den Beruf der Psychotherapeutin (des Psychotherapeuten) als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt; 7.1.6. wenn, mit Ausnahme einer Karenzierung oder Teilkarenzierung gemäß 3.3., über zumindest drei Jahre ohne entsprechende Vereinbarung mit der Ausbildungseinrichtung keine Ausbildungsschritte unternommen werden; 7.2. Über das Vorliegen eines Beendigungsgrundes entscheidet das zuständige Organ der Ausbildungseinrichtung. Die Entscheidung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist zu begründen und der Ausbildungskandidatin (dem Ausbildungskandidaten) mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen. 7.3. Die Ausbildungsteilnehmerin (Der Ausbildungsteilnehmer) kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung gegen diese Entscheidung beim Beschwerdegremium der Ausbildungseinrichtung berufen; diese Frist verlängert sich im begründete...
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. 7.1 Der ÖVIP kann das Ausbildungsverhältnis aus folgenden Gründen beenden: 7.1.1 wenn das Ausbildungsverhältnis ohne Anrechnung von Zeiten der Freistellung bereits mehr als zwölf Jahre gedauert hat; oder 7.1.2 wenn eine Zahlung der Kandidatin bzw. des Kandidaten an den ÖVIP seit mehr als zwei Monaten fällig ist und der ÖVIP der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter An- drohung der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und unter Setzung einer Nach- frist von mindestens zwei Wochen mit eingeschriebenem Brief erfolglos gemahnt hat; oder 7.1.3 wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat aus dem ÖVIP ausgeschlossen wird. 7.2 Gegen die Entscheidung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kann die Kandidatin bzw. der Kandidat binnen zweier Monate ab Zustellung an das Beschwer- degremium berufen. 7.3 Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ausbildungsverhältnis beendet, sind die Kosten von einzelnen, vom ÖVIP angebotenen Ausbildungsteilen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat gebucht bzw. vereinbart, aber nicht absolviert hat, sind von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten gemäß den jeweiligen Stornobedingungen zu tragen. 7.3.1 Ausbildungsteile, die vom ÖVIP angeboten werden und bis zu einem Semester oder länger dauern, sind bis zum Ende der Ausbildungseinheit von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten zu zahlen; höchstens allerdings bis zum Ende des nächsten Semesters. 7.4 Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat im Fall der Beendigung des Ausbildungsvertra- ges vor Abschluss der Ausbildung kein Recht auf Rückzahlung von Ausbildungseinhei- ten, die vom ÖVIP angeboten wurden und er bereits in Anspruch genommen hat. 7.5 Bei einem Wechsel der Ausbildungseinrichtung stimme ich einer Weitergabe von im Zusammenhang mit meiner fachspezifischen Ausbildung relevanten Daten an allfällige nachfolgende fachspezifische Ausbildungseinrichtungen auf deren Nach- frage zu.

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  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis (1) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin sind die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen; das gilt nicht für die Probezeit. (2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Unternehmenszugehörigkeit bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen von mehr als 5 Jahren 3 Monate von mehr als 8 Jahren 4 Monate von mehr als 10 Jahren 5 Monate von mehr als 12 Jahren 6 Monate von mehr als 15 Jahren 7 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bei der Berechnung der Unternehmenszugehörigkeit werden im Hinblick auf die Kündigungsfristen Zeiten der Berufsausbildung nicht berücksichtigt. (3) Gegenüber Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nach den Regelungen des Abs. 2 auch vorher gekündigt werden. (5) Endet ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den Zeitpunkt der Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts erlischt frühestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. (6) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist der Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine angemessene Zeit zur Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz zu gewähren. (7) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. (1) Arbeitnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 15 Jahre angehören, kann ordentlich gekündigt werden, wenn Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend feststellen, a) dass das Verhalten der Arbeitnehmerin zu einer nicht hinnehmbaren betrieblichen Störung führt, die auch bei Weiterbeschäftigung unter veränderten Vertragsbedingungen fortbestehen wird oder b) dass nach Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten (z.B. Umstrukturierungsmaßnahmen, Qualifizierungsmaßnahmen) eine im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz, ggf. unter gleichzeitiger Herabsetzung um eine Entgeltgruppe nicht möglich ist. (2) Vor Ausspruch einer Kündigung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Ausgleich über die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmerin infolge der Maßnahme entstehen, zu vereinbaren. Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Übertragung einer Tätigkeit, die nicht im Wesentlichen gleichwertig ist, so sind angemessene Ausgleichszahlungen oder andere Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen zu bestimmen. Bei der Bemessung sind die sozialen Belange der Arbeitnehmerin und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu berücksichtigen. Wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindungszahlung festgesetzt, darf deren Höhe die Sätze des § 42 (Rationalisierungsschutz) nicht unterschreiten. Kommt eine Einigung über den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile nicht zustande, entscheidet auf Antrag die besondere Schlichtungsstelle nach § 37 a Abs. 2 MVG-K. Der Spruch der besonderen Schlichtungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund liegt nach Rechtsprechung insbesondere vor bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche. (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitnehmerin vollerwerbsgemindert ist, zugestellt wird. (2) In diesem Falle hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird, endet das Arbeitsverhältnis und ist für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird, unterbrochen. Für den Wiedereinstellungsanspruch nach Beendigung der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt § 33 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Arbeitsverhältnis der teilweise erwerbsgeminderten Arbeitnehmerin endet bzw. wird unterbrochen, es sei denn, die Arbeitnehmerin kann nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (5) Liegt bei einer Arbeitnehmerin, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 4 die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt worden ist. (6) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Arbeitnehmerin, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1, 2 oder 4 bereits den Schutz für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen genoss, auf Antrag bei ihrem früheren Arbeitgeber wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie geeigneter Arbeitsplatz frei ist. Wird die Arbeitnehmerin weiterbeschäftigt oder nach dem Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente neu eingestellt, so ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhältnis kann hierbei mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss gekündigt werden. (1) Die Arbeitnehmerin hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat Auskunft über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die auszuübende Tätigkeit zu geben. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin ist das Zeugnis auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst auszudehnen. (2) In begründeten Fällen ist der Arbeitnehmerin auf Verlangen ein Zwischenzeugnis auszuhändigen. (3) Unbeschadet des Anspruchs auf ein endgültiges Zeugnis hat die Arbeitnehmerin nach der Kündigung Anspruch auf die unverzügliche Aushändigung eines vorläufigen Zeugnisses.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.