Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaub- nisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortge- setzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahr- schule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fort- setzung hinzuweisen. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperli- chen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestan- denen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Ab- schluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahr- schule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbil- dungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortset- zung in Textform hinzuweisen.
Beendigung der Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf der Frist, die die Verwaltungsbehörde zur Ablegung der praktischen Prüfung bei der Beantragung der Fahrerlaubnis gesetzt hat oder nach Kündigung. Eignungsmängel des Fahrschülers Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist die Fahrschule berechtigt, den Ausbildungsvertrag zu kündigen. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte haben den, durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen Entgelten, zu entsprechen. Eine während der Vertragslaufzeit erfolgte Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer belastet den Fahrschüler. Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Prüfungsvorbereitung bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für den weiteren Verwaltungsaufwand, der nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung steht, ist die Fahrschule berechtigt, diesen gesondert zu berechnen. ( z.B.: Zweitausfertigungen oder Kopien besondere Bescheinigungen pp.)
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den §19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. Stellt sich nach dem Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben zu entsprechen. Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrags bei der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit dem Eintritt der Prüfungsreife (siehe Ziffer 22), in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird die Ausbildung danach fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahr- schule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausge- wiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen, eines erneuten schriftlichen Vertrages bedarf es nicht.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Wiederholung nicht bestanden hat, Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Preise und Entgelte, die im Rahmen dieses Ausbildungsvertrages vereinbart wurden, sind vom Tage des Vertragsabschlusses an 6 Monate lang gültig. Danach werden diese gemäß der dann geltenden Preisliste angepasst. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Vertragsende fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen. den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der be- standenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertra- ges. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortge- setzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fort- setzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages ist 123fahrschule berechtigt, die vereinbarte Vergütung für sämtliche vom Fahrschüler gebuchten Dienstleistungen zu be- anspruchen und zwar unabhängig davon, ob der Fahrschüler die Dienstleistungen auch tatsächlich beansprucht hat, es sei denn der Fahrschüler konnte die Dienstleistungen aus Grün- den, die alleine in der Sphäre der 123fahrschule liegen, nicht in Anspruch nehmen.
Beendigung der Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusam- men mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.