Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung. 17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen. 17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Xxxx a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet. 17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Xxxx bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner. 17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Gastgewerbe, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Gastgewerbe
Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung. 17.1. 18.1 Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 18.3 zu verlangen.
17.2. 18.2 Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösenaufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Xxxx
a) von den Räumlichkeiten Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtslosesrücksichtsloses, anstößiges anstößiges oder sonst grob ungehöriges ungehöriges Verhalten den übrigen Gästenübrigen Gästen, dem EigentümerEigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund wichtigem Grunde ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 18.3 verpflichtet.
17.3. 18.3 Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme Nichtinanspruchnahme, der vom Xxxx bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste Gäste bewirtet werden könnenkönnen. Die Beweislast für für die Ersparnis trägt trägt der Vertragspartner.
17.4. 18.4 Wenn die Vertragserfüllung Vertragserfüllung durch ein als höhere höhere Gewalt zu wertendes wertendem Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen behördliche Verfügungen etc) unmöglich unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösenauflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung. 17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw bzw. seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt das Hotel/Restaurant Zollner berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.
17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw bzw. der Xxxx
Xxxx a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
; b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen wichtigem Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.
17.3. Der Gastwirt Das Hotel/Restaurant Zollner wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Xxxx bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB zB. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Gastwirt das Hotel/Restaurant Zollner den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Hotel Restaurant Zollner
Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung. 17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich lt. Punkt 17.3 7 zu verlangen.
17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Xxxx
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verpflichtet.
17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Xxxx bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Gastgewerbe