Beendigung des Pachtverhältnisses. Der Pächter hat bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand zurück zu geben und ihn frei zu machen von, nach diesem Vertrag nicht zulässigen Anlagen und Anpflanzungen. - Asbestbelastetes Eternit in jeglicher Form (außer auf dem Dach) - Unrat u. Gerümpel - Unzulässige Anbauten, Schuppen, Verschläge - Unzulässige Pflanzen, Hecken, Zäune - Eisenbahnschwellen und Telefonmasten - Baumstümpfe - Mauern (Ausnahme: alter gemauerter Kompost) - Rank- und Schlinggewächse am Gartenhaus, wie x.X. Xxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx Der Verpächter kann verlangen, dass eine vorhandene Gartenlaube, sofern sie auf Grund ihrer Bausubstanz nicht mehr brauchbar ist, bzw. wenn sich kein Neupächter für die Parzelle findet, entfernt wird. Verlangt der Verpächter die Entfernung eines derartigen Gartenhauses, so zahlt der Pächter die dafür angemessene Entschädigung. Voraussetzung ist jedoch, dass er auch im Falle der Kündigung nach § 11 BKleingG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wäre.
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Beendigung des Pachtverhältnisses. Der Pächter hat bei Die Beendigung des Pachtverhältnisses regelt sich nach den Kleingarten Bestimmungen des BKleingG; daraus ergibt sich insbeson- dere:
5.1 Stirbt der Pächter, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Päch- ters folgt. Der Verein wird den o.a. Garten einem ggf. hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartner neu verpachten, sofern dieser es wünscht und keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
5.2 Der Pächter kann den Kleingartenpachtvertrag nur zum 30. November eines jeden Jahres kündigen; die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag im August dem Verein zu- gegangen sein. Eine anderweitige Beendigung des Pachtverhältnisses ist nur durch Vereinbarung zwischen Verpächter bzw. Verein und Pächter möglich; die Vereinbarung bedarf der Schrift- form.
5.3 Eine fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Verpächter bzw. den Verein ist nach § 8 Nr. 2 BKleingG bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen seitens des Pächters, insbesondere bei nachhaltiger Störung des Gemeinschaftsfriedens oder gröblichen Beleidigungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins, zulässig. Eine fristlose Kündigung ist nach § 8 Nr. 1 BKleingG auch zulässig, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in ordnungsgemäßem Verzug ist und einwandfreiem Zustand zurück zu geben und ihn frei zu machen von, nicht innerhalb von zwei Monaten nach diesem Vertrag nicht zulässigen Anlagen und Anpflanzungen. - Asbestbelastetes Eternit in jeglicher Form (außer auf dem Dach) - Unrat u. Gerümpel - Unzulässige Anbauten, Schuppen, Verschläge - Unzulässige Pflanzen, Hecken, Zäune - Eisenbahnschwellen und Telefonmasten - Baumstümpfe - Mauern (Ausnahme: alter gemauerter Kompost) - Rank- und Schlinggewächse am Gartenhaus, wie x.X. Xxxx, Xxxxxx Xxxx, Xxxxxxxxx schriftlicher Mahnung gezahlt hat.
5.4 Der Verpächter kann verlangen, dass eine vorhandene Gartenlaube, sofern sie auf Grund ihrer Bausubstanz nicht mehr brauchbar ist, bzw. der Verein kann den Kleingartenpacht- vertrag zum 30. November eines jeden Jahres nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG kündigen, insbesondere wenn sich kein Neupächter der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung eine nicht klein- gärtnerische Nutzung fortsetzt, erhebliche Bewirtschaf- tungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab- stellt, Geld- oder Arbeitsleistungen verweigert oder sonstige Pflichtverletzungen begeht. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag im August beim Pächter erfolgt sein. Im Übrigen gelten für die Parzelle findetKündigung des Kleingartenpacht- vertrages durch den Verpächter uneingeschränkt die Be- stimmungen der §§ 9 und 10 BKleingG.
5.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
5.6 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses fällt der Garten an den Verpächter zurück, entfernt wirddem sofort ein Schlüssel für den Garten auszuhändigen ist. Verlangt Der Kleingarten wird vom Verein in Vertretung des Verpächters neu verpachtet. Der weichen- de Pächter kann Nachfolgepächter vorschlagen. Mit Ab- schluss des Vertrages mit dem neuen Pächter sind vom wei- chenden Pächter sämtliche Schlüssel herauszugeben. Eine direkte Weiterverpachtung durch den Pächter ist ausge- schlossen und unwirksam. § 545 BGB findet keine Anwen- dung. Soweit eine Einigung zwischen weichendem Päch- ter/Nachfolgepächter hinsichtlich des Übernahmepreises er- zielt wurde, verpflichtet diese Einigung den Verpächter nicht zum Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Nachfolge- pächter. Der Verein darf den Nachfolgepächter aber nur ab- lehnen, wenn dafür wichtige Gründe in der Verpächter die Entfernung eines derartigen Gartenhauses, so zahlt der Pächter die dafür angemessene Entschädigung. Voraussetzung ist jedoch, dass er auch im Falle der Kündigung nach § 11 BKleingG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wärePerson oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Nachfolgers vorliegen.
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