Information und Rücksprache mit der Personalvertretung Musterklauseln

Information und Rücksprache mit der Personalvertretung. Die Unternehmen verpflichten sich, die Personalvertretung mindestens einmal jährlich und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten über die Politik und die Pläne im Bereich der Weiterbildung, die das Unternehmen im folgenden Jahr umzusetzen gedenkt, zu unterrichten und zu Rate zu ziehen. Inhalt dieser Informationen sind insbesondere die Schulungen im Hinblick auf eine Umschulung, die das Unternehmen angesichts der zu dem besagten Zeitpunkt bekannten wirtschaftlichen Daten, die einen entscheidenden Einfluss auf die Struktur des Unternehmens, auf die Beschäftigungslage und auf die technologische Entwicklung oder die Arbeitsmethoden gewisser Berufssparten ausüben können, umzusetzen beabsichtigt. Information und Rücksprache erfolgen in diesem Fall gemäß den Artikeln L.414-3 (2), L.414-5 (3), L.414-6 des Arbeitsgesetzbuchs.