Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit Musterklauseln

Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit. Alle Schulungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Falls eine Schulung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kommen die Bestimmungen der Artikel L. 542-7 ff. des Arbeitsgesetzbuchs zur Anwendung.
Weiterbildung außerhalb der Arbeitszeit. Alle Schulungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Falls eine Schulung ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kommen die Bestimmungen der Artikel L. 542-7 ff. des Arbeitsgesetzbuchs zur Anwendung. Die Zeit, die auf Aufforderung des Arbeitgebers außerhalb der Arbeitszeiten für E-Learning aufgewandt wird, wird gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 6 und 6a des vorliegenden Vertrags als Überstunden gewertet. Dies ist durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu genehmigen und darf eine Stundenanzahl von 20 pro Jahr nicht überschreiten.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.