Common use of Befreiung von der Unterstellung Clause in Contracts

Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWett- bewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Beschaffungswe- sen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreienbe- freien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen betroffe- nen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel Art. 4 Absatz Abs. 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt Sektoren- markt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Be- schaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden entspre- chenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches diesbe- zügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat Bun- desrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung Un- terstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellenstel- len. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt Sekto- renmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel Art. 4 Absatz Abs. 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt Sek- torenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen zuhanden des InöB ein diesbezügliches diesbezüg- liches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt Sektoren- markt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt Sek- torenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Beschaf- fungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen Be- schaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung Verein- barung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen betrof- fenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWett- bewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Beschaffungswe- sen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreienbe- freien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen be- troffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Interkan- tonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden entspre- chenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreienbefrei- en. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches diesbe- zügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Beschaf- fungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen Be- schaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung Verein- barung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen be- troffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel Art. 4 Absatz Abs. 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen zuhanden des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Beschaf- fungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber Auftrag- geber sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.

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Befreiung von der Unterstellung. 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbe- werbWett- bewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen Beschaffungs- wesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen Beschaf- fungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigtberech- tigt, zu Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen. 2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen betrof- fenen Sektorenmarkt tätigen tätgen Auftraggeber.

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