Common use of Befristetes Anerkenntnis Clause in Contracts

Befristetes Anerkenntnis. Grundsätzlich sprechen wir bei Berufsunfähigkeit kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich be- grenztes Anerkenntnis für einen Leistungszeit- raum von bis zu maximal zwölf Monaten in Text- form aussprechen. Gründe für ein befristetes Anerkenntnis liegen z. B. vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsan- erkenntnis noch Erhebungen oder Untersuchun- gen oder deren Auswertung erforderlich sind oder aus medizinischen oder beruflichen bzw. betriebli- chen Gründen (z. X. Xxxxx einer Umschulung oder Fortbildung, Möglichkeit der Umorganisation bei Selbstständigen oder ihnen gleichgestellten Personen – siehe Abschnitt 10) ein Ende der Be- rufsunfähigkeit zu erwarten ist. Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung gemäß Abschnitt 13 dieser Bedingungen, die Regelungen für das Nachprüfungsverfahren ge- mäß Abschnitt 14 gelten insoweit nicht. Die hierfür erforderlichen Kosten werden von uns getragen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Auf eine Beendi- gung der Leistung infolge Nachprüfung innerhalb des befristeten Leistungszeitraums verzichten wir. Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass kei- ne Berufsunfähigkeit vorliegt, fordern wir die bis dahin gezahlten Leistungen nicht zurück. Leistun- gen aus einem befristeten Anerkenntnis sind für uns selbst dann nicht rückforderbar, wenn keine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben sollte.

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Befristetes Anerkenntnis. Grundsätzlich sprechen wir bei Berufsunfähigkeit kein befristetes Anerkenntnis Aner- kenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich be- grenztes begrenztes Anerkenntnis für einen Leistungszeit- raum von bis zu maximal zwölf Monaten in Text- form Textform aussprechen. Gründe für ein befristetes Anerkenntnis liegen z. B. vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsan- erkenntnis noch Erhebungen oder Untersuchun- gen oder deren Auswertung erforderlich sind oder aus medizinischen oder beruflichen bzw. betriebli- chen Gründen (z. X. Xxxxx einer Umschulung oder Fortbildung, Möglichkeit der Umorganisation bei Selbstständigen oder ihnen gleichgestellten Personen – siehe Abschnitt 102) ein Ende der Be- rufsunfähigkeit zu erwarten ist. Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung gemäß Abschnitt 13 5 dieser Bedingungen, die Regelungen Re- gelungen für das Nachprüfungsverfahren ge- mäß gemäß Abschnitt 14 6 gelten insoweit nicht. Die hierfür erforderlichen erfor- derlichen Kosten werden von uns getragen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Auf eine Beendi- gung der Leistung infolge Nachprüfung innerhalb des befristeten Leistungszeitraums verzichten wir. Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass kei- ne Berufsunfähigkeit vorliegt, fordern wir die bis dahin gezahlten Leistungen nicht zurück. Leistun- gen aus einem befristeten Anerkenntnis sind für uns selbst dann nicht rückforderbar, wenn keine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben sollte.

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Befristetes Anerkenntnis. Grundsätzlich sprechen wir bei Berufsunfähigkeit kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich be- grenztes begrenztes Anerkenntnis für einen Leistungszeit- raum von bis zu maximal zwölf Monaten in Text- form Textform aussprechen. Gründe für ein befristetes Anerkenntnis liegen z. B. vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsan- erkenntnis Leistungsanerkenntnis noch Erhebungen oder Untersuchun- gen Untersuchungen oder deren Auswertung erforderlich sind oder aus medizinischen oder beruflichen bzw. betriebli- chen betrieblichen Gründen (z. X. Xxxxx einer Umschulung oder Fortbildung, Möglichkeit der Umorganisation bei Selbstständigen Selbst- ständigen oder ihnen gleichgestellten Personen – siehe Abschnitt 1011) ein Ende der Be- rufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit zu erwarten ist. Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung gemäß Abschnitt 13 14 dieser Bedingungen, die Regelungen für das Nachprüfungsverfahren ge- mäß Abschnitt 14 gemäß 15 gelten insoweit nicht. Die hierfür erforderlichen Kosten werden von uns getragen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Auf eine Beendi- gung Beendigung der Leistung infolge Nachprüfung innerhalb des befristeten Leistungszeitraums verzichten wir. Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass kei- ne keine Berufsunfähigkeit vorliegt, fordern wir die bis dahin gezahlten Leistungen nicht zurück. Leistun- gen Leistungen aus einem befristeten Anerkenntnis sind für uns selbst dann nicht rückforderbar, wenn keine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben sollte.

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Befristetes Anerkenntnis. Grundsätzlich sprechen wir bei Berufsunfähigkeit kein befristetes Anerkenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmalig ein zeitlich be- grenztes Anerkenntnis für einen Leistungszeit- raum von bis zu maximal zwölf Monaten in Text- form aussprechen. Gründe für ein befristetes Anerkenntnis liegen z. B. vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsan- erkenntnis noch Erhebungen oder Untersuchun- gen oder deren Auswertung erforderlich sind oder aus medizinischen oder beruflichen bzw. betriebli- chen Gründen (z. X. Xxxxx einer Umschulung oder o- der Fortbildung, Möglichkeit der Umorganisation bei Selbstständigen oder ihnen gleichgestellten Personen – siehe Abschnitt 102) ein Ende der Be- rufsunfähigkeit zu erwarten ist. Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung gemäß Abschnitt 13 5 dieser Bedingungen, die Regelungen Re- gelungen für das Nachprüfungsverfahren ge- mäß gemäß Abschnitt 14 6 gelten insoweit nicht. Die hierfür erforderlichen erfor- derlichen Kosten werden von uns getragen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis An- erkenntnis für uns bindend. Auf eine Beendi- gung Beendigung der Leistung infolge Nachprüfung innerhalb des befristeten Leistungszeitraums verzichten wir. Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass kei- ne keine Berufsunfähigkeit vorliegt, fordern wir die bis dahin gezahlten Leistungen nicht zurück. Leistun- gen Leis- tungen aus einem befristeten Anerkenntnis sind für uns selbst dann nicht rückforderbar, wenn keine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben sollte.

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