Befugnis der Versicherer (der Vertragspartner). Der Mandant hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und weiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. - Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden.
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Samples: Datenschutzerklärung, Maklervertrag
Befugnis der Versicherer (der Vertragspartner). (1) Der Mandant hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer, Amt, Kooperationspartner) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und weiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten Gesundheits- und betrieblichen Daten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. - .
(2) Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der GesundheitsdatenGesundheits- und betrieblichen Daten, an Rückversicherer oder Mitversicherer sowie andere Kooperationspartner zur Beurteilung des vertraglichen Risikos sowie der betrieblichen Situation übermittelt werden.
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Samples: Datenschutzerklärung
Befugnis der Versicherer (der Vertragspartner). (1) Der Mandant hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz und Betreuung von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer, Servicegesellschaften, usw. - Siehe Auflistung) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und weiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. - .
(2) Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden.
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Samples: Maklervertrag
Befugnis der Versicherer (der Vertragspartner). (1) Der Mandant Auftraggeber hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und weiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. - .
(2) Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden.
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Samples: Maklerauftrag
Befugnis der Versicherer (der Vertragspartner). (1) Der Mandant hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und weiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – insbesondere auch die Gesundheitsdaten – Gesundheits- daten im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. - .
(2) Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer Rückver- sicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden.
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Samples: Datenschutzerklärung
Befugnis der Versicherer (der Vertragspartner). (1) Der Mandant hat Kenntnis, dass sämtliche Informationen und Daten, welche für den von ihm gewünschten Versicherungsschutz von Bedeutung sein könnten, an den potenziellen Vertragspartner (z.B. Versicherer) weitergegeben werden müssen. Diese potenziellen Vertragspartner sind zur ordnungsgemäßen Prüfung und weiteren Vertragsdurchführung berechtigt, die vertragsrelevanten Daten – - insbesondere auch die Gesundheitsdaten – - im Rahmen des Vertragszweckes zu speichern und zu verwenden. - .
(2) Soweit es für die Eingehung und Vertragsverlängerung erforderlich ist, dürfen diese Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, an Rückversicherer oder Mitversicherer zur Beurteilung des vertraglichen Risikos übermittelt werden.
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Samples: Maklervertrag