We use cookies on our site to analyze traffic, enhance your experience, and provide you with tailored content.

For more information visit our privacy policy.

Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen Musterklauseln

Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. (1) Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung. (3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. (4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. (1) Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung. (3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. (4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht. (5) Widerstreitende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, welche abweichende oder entgegenstehende Regelungen enthalten, sind unbeachtlich. Es gelten ausschließlich die hier vereinbarten vertraglichen Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort, Datum - Unterschrift Makler Unterschrift Mandant 1. Mandant
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An Stelle der unwirksamen Bedingung tritt die gesetzliche Regelung ein.
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck soweit als möglich entspricht. Berlin, KTPP Unterschriften der Eltern oder Unterschrift eines bevollmächtigten Elternteils* (* Bevollmächtigung als Anlage zum Vertrag) ❒ Konzeption der KTPS ❒ Hausordnung ❒ „Belehrung für Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)“ ❒ EU-DSGVO ❒ Informationsschreiben zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 DSGVO ❒ ❒ Wenn Ihr Kind oder der/die Jugendliche eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen mit Komplikationen zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind oder der/die Jugendliche nicht in die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn 1. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps (Röteln), Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib - Bakterien, Meningokokken - Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr. 2. das Kind oder der/die Jugendliche an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose, Paratyphus und Durchfall durch EHEC - Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz noch Virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden. 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. 4...
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. Einzelne evtl. unwirksame Klauseln dieser Vereinbarung berühren die Wirksamkeit anderer Punkte nicht, diese bleiben unverändert wirksam. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihrem wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommende, wirksame Bestimmung als vereinbart.
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck soweit als möglich entspricht. Berlin, Unterschrift vom bevollmächtigten des Trägers Unterschriften der Eltern oder eines bevollmächtigten Elternteils (Bevollmächtigung als Anlage zum Vertrag)  Merkblatt “Belehrung für Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)” Erster Tag der Betreuung: Modul: Kindername: Geburtsdatum: Vorname: Geschlecht: weiblich männlich Adresse: nicht deutscher Herkunftssp.: Ja Nein, Berlinpass: Ja (Kopie beilegen) Nein Elternname: Vorname: Sorgeberechtigt: Ja Nein, wenn Ja besteht hier ein alleiniges Sorgerecht: Ja Nein Adresse: Telefon (privat): Telefon (dienstlich): Handy: e-mail: Herkunftsland/-sprache: Elternname: Vorname: Sorgeberechtigt: Ja Nein, wenn Ja besteht hier ein alleiniges Sorgerecht: Ja Nein Adresse: Telefon (privat): Telefon (dienstlich): Handy: e-mail: Herkunftsland/-sprache: Geschwister: 1) Geb:
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. 1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken. 2. Diese Versteigerungsbedingungen treten an die Stelle der bisherigen Versteigerungsbedingungen und gelten solange sie nicht durch neuere ersetzt werden.
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. Sollte eine Bestimmung diese Geschäftsbedingungen oder eine Bestim- mung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für eine unwirksame Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung gelten, die der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. 8.1 Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden. 8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Maklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung. 8.3 Änderungen und Ergänzungen zum Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. 8.4 Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle aller bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
Salvatorische Klausel & Schlussbestimmungen. (1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Xxxxx hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt. (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.