Beginn der Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbe- triebnahme erforderlichen Teilen, je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von CRAMO verlassen hat oder von CRAMO zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 2.1. für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen – je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden – entweder zur Anlieferung beim Kunden das Lager verlassen hat oder von uns zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2 Mit dem Zeitpunkt gemäß Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.3 Wir sind berechtigt dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell und technisch gleichwertiges Gerät bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt beim Vermieter, falls der Mieter den Transport in Eigenregie ausführt
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit wie z.B. Kran) angemietet, so gilt für den Mietbeginn die Funktionsbereitschaft der gesamten Einheit. Bei einer separaten Bestellung von Zubehör oder Elementen, die für sich alleine nicht funktionsfähig sind, vom Mieter aber bestellt wurden um andere Einheiten zu ergänzen, gilt als Mietbeginn die Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1, unabhängig von einer eigenständigen Funktionsfähigkeit.
2.3 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Mieter entweder zwecks Anlieferung beim Mieter das Lager von MOERS verlassen hat (Transportkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt) oder von MOERS zur Abholung für den Mieter bereitgestellt worden ist.
2.2 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.3 MOERS ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von K-M-V Krane GmbH verlassen hat oder von K-M-V Krane GmbH zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.3. Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.4. K-M-V Krane GmbH ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von MCV Veit GbR verlassen hat oder von MCV Veit GbR zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist.
2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziff. 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.
2.4 MCV Veit GbR ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. (1) Der Mietzeitbeginn wird nach Datum zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Genaue Zeiten werden zwischen den Parteien entweder vorab oder nach Abschluss des Mietvertrages (innerhalb des in der Artikelbeschreibung erläuterten Verfügbarkeitsrahmens) geklärt.
(2) Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, falls der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
Beginn der Mietzeit. Uhr Ende der Mietzeit Uhr Datum:……………….. Beginn der Mietzeit Uhr Ende der Mietzeit Uhr Datum:……………….. Beginn der Mietzeit Uhr Ende der Mietzeit Uhr Der Mieter verpflichtet sich jedoch, diese Termine zu verschieben, wenn Meisterschaften, Pokal- oder Rundenwettkämpfe auf dieser Anlage ausgetragen werden.
Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen einen Frachtführer übergeben worden ist, oder mit dem für die Abholung vereinbarten Zeitpunkt. Wird eine Gerätegruppe angemietet, so beginnt die Mietzeit mit dem Tage, an dem das letzte zur Gruppe gehörende Gerät verladen, übergeben oder bereitgestellt worden ist. Verwendet der Mieter jedoch die zuerst übergebenen Geräte in seinem Betrieb, so beginnt die Mietzeit für jedes dieser Einzelgeräte bereits entsprechend Ziff. 2.1, Absatz 1.
2.2 Der Mieter erhält bei der Übergabe ein betriebsbereites Gerät. Er ist verpflichtet, die volle Betriebsfähigkeit unverzüglich zu überprüfen und festzustellen. Liegt ein Mangel vor, ist dieser unverzüglich zu rügen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Gerätegruppe in Bezug auf deren Einzelgeräte.
2.3 Zeigt sich bei der Inbetriebnahme des Gerätes oder während der Dauer des Betriebes ein Mangel, der eine Stillegung notwendig macht, so wird die Mietzeit vom Eintritt des Mangels bis zu dessen Behebung unterbrochen, sofern der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich angezeigt hat.
Beginn der Mietzeit. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage an dem der Wohnwagen, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden, das Gelände von Wohnwagenvermietung Richter verlassen hat oder von Wohnwagenvermietung Richter zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. Mit dem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, beziehungsweise der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. Wohnwagenvermietung Richter ist berechtigt dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Wohnwagens, einen funktionell annähernd gleichwertigen Wohnwagen zur Anmietung bereitzustellen.