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Beginn der Mietzeit Musterklauseln

Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden unser Lager verlassen hat oder von uns zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Xxxxxx 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3 Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. 2.4 Wir sind berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbe- triebnahme erforderlichen Teilen, je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von CRAMO verlassen hat oder von CRAMO zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 2.1. für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Beginn der Mietzeit. 2.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt beim Vermieter, falls der Mieter den Transport in Eigenregie ausführt. 2.2 Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt für den Mietbeginn die Funktionsbereitschaft der gesamten Einheit. Bei einer separaten Bestellung von Zubehör oder Elementen, die für sich alleine nicht funktionsfähig sind, vom Mieter aber bestellt wurden um andere Einheiten zu ergänzen, gilt als Mietbeginn die Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1, unabhängig von einer eigenständigen Funktionsfähigkeit. 2.3 Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Beginn der Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von BSK verlassen hat oder von BSK zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 2.1. für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Beginn der Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von K-M-V Krane GmbH verlassen hat oder von K-M-V Krane GmbH zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe entsprechend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3. Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1 geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. 2.4. K-M-V Krane GmbH ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Xx. Xxxxxxx LED GmbH und dem Mieter vereinbarten Mietbeginn, spätestens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bereitstellung, beginnend ab dem Monat, der auf den Abschluss der Umrüstung und Inbetriebnahme der neuen Lichttechnik folgt.
Beginn der Mietzeit. Uhr Ende der Mietzeit Uhr Datum:……………….. Beginn der Mietzeit Uhr Ende der Mietzeit Uhr Datum:……………….. Beginn der Mietzeit Uhr Ende der Mietzeit Uhr Der Mieter verpflichtet sich jedoch, diese Termine zu verschieben, wenn Meisterschaften, Pokal- oder Rundenwettkämpfe auf dieser Anlage ausgetragen werden.
Beginn der Mietzeit. 2.1. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen je nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden entweder zwecks Anlieferung beim Kunden das Lager von EHM Mechanik verlassen hat oder von EHM Mechanik zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. 2.2. Wird eine Gerätegruppe (technische Funktionseinheit) angemietet, so gilt Ziffer 1 für jedes Einzelgerät der Gruppe, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3. Mit dem Zeitpunkt gem. Ziffer 2.1. geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. 2.4. EHM Mechanik ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Gerätes ein funktionell annähernd gleichwertiges Gerät zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Tage an dem der Wohnwagen, mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden, entweder zwecks Anlieferung beim Kunden, das Gelände von Wohnwagenvermietung Richter verlassen hat oder von Wohnwagenvermietung Richter zur Abholung für den Kunden bereitgestellt worden ist. Mit dem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Unterganges, beziehungsweise der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. Wohnwagenvermietung Richter ist berechtigt dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Wohnwagens, einen funktionell annähernd gleichwertigen Wohnwagen zur Anmietung bereitzustellen.
Beginn der Mietzeit. (1) Der Mietzeitbeginn wird nach Datum zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Genaue Zeiten werden zwischen den Parteien entweder vorab oder nach Abschluss des Mietvertrages (innerhalb des in der Artikelbeschreibung erläuterten Verfügbarkeitsrahmens) geklärt. (2) Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, falls der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.