Behandlung der Arbeitnehmer. (1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten und der EU geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsange- hörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt.