Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.
Dauer der Speicherung Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages und zur Wahrung der ge- setzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z. B. § 257 HGB, § 147 AO) solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist, in der Regel 10 Jahre. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lie- feranten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von drei Jahren über das Vertragsende hinaus.
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Lieferanten- rahmenvertrages Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellen- betreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Geheimhaltung und Datenschutz 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.