Common use of BEIBEHALTUNG DER BETRIEBSLAUFZEIT Clause in Contracts

BEIBEHALTUNG DER BETRIEBSLAUFZEIT. Die Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausge- dehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Als Gründe für die Beibehaltung der bisherigen 40 Stunden Normalarbeitszeit werden bei- spielsweise die Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder die Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen ge- nannt. Der Ausgleichszeitraum, also der Zeitraum, in- nerhalb dessen der Zeitausgleich gewährt werden muss, beträgt 13 Wochen. Eine Ausdehnung des 13- Wochen-Zeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung möglich, und zwar bis zu einer Höchstdauer von 52 Wochen. Ein Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, zB 1 Ka- lenderjahr, wird von den Kollektivvertragspartnern ausdrücklich als Regelung akzeptiert, die den 52 Wo- chen gleichkommt. Voraussetzung ist die Gewährung eines Freizeitausg- leiches in ganzen Tagen, wobei die Anzahl der Stun- den des Arbeitstages ohne Bedeutung ist. Es kann ver- einbart werden, dass jene Anteile an Freizeitausgleich, die, bezogen auf den Ausgleichszeitraum, keinen ganzen Tag ergeben, entweder in den nächsten Aus- gleichszeitraum vorgetragen oder im selben Aus- gleichszeitraum freigegeben werden. Für eine solche Vereinbarung gelten die Bestimmungen des § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz hinsichtlich der Mitbe- stimmung des Betriebsrates sowie § 4 Abs 5. Es sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden: Variante A – festgelegter Zeitausgleich Nach Variante A sind die freien Tage von vornherein in einen Arbeitsplan eingebaut, sodass der Angestellte für den gesamten Durchrechnungszeitraum weiß, wann er seine freien Tage erhält. Für diesen Fall ist wie bei einer Umverteilung der Normalarbeitszeit bei Einarbeitung vorzugehen. Fällt eine Dienstverhinderung auf einen Arbeitstag, dann hat der Angestellte keinen Abzug bei seinen freien Tagen in Kauf zu nehmen. Fällt eine Dienstver- hinderung, zB Krankheit, auf einen arbeitsfreien Tag des Zeitausgleichs, dann ist trotzdem die volle Arbeits- leistung an den Arbeitstagen auf Basis der 40 Stunden zu erbringen. Variante B – zu vereinbarender Zeitausgleich Eine andere Regelung besteht für die Fälle, in denen kein Plan vorliegt, wann die freien Tage genommen werden, sondern das Einvernehmen zwischen Arbeit- geber und Angestellten zu finden ist. Die Besonderheit dieser Variante ist, dass für Tage des Gebührenur- laubs kein Zeitausgleich zu gewähren ist. Ist der Tag des Zeitausgleichs bereits vereinbart und tritt nach der Vereinbarung eine bezahlte Dienstverhinderung ein (zB Krankheit), ist kein weiterer Zeitausgleich zu vereinbaren. Die Normalarbeitszeit gilt somit mit dem Zustandekommen der Vereinbarung über den Zeitausgleich als umverteilt. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich un- mittelbar vor Ende des Ausgleichszeitraums zu erfol- gen. Ausnahme ist das Vorliegen eines der wichtigen Gründe im Sinne des § 20 des Arbeitszeitgesetzes. In einem solchen Fall kann der Zeitausgleich in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Da es sich um eine Umverteilung der Normalarbeitszeit und nicht um einen frei gewählten Zeitausgleich han- delt, hat vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Ange- stellte den Freizeitausgleich somit zu konsumieren. Liegt unmittelbar vor Ende des Ausgleichszeitraumes eine bezahlte Dienstverhinderung, dann hat der Zeit- ausgleich unmittelbar vor oder nach der bezahlten Dienstverhinderung zu erfolgen. In diesem Fall geht somit ein Zusammenfallen zwischen Zeitausgleich und bezahlter Dienstverhinderung nicht zu Lasten des Angestellten. Soweit eine Konsumierung vor Eintritt der Dienstverhinderung möglich ist, gilt diese Zeit als Freizeitausgleich, wo dies nicht möglich ist (zB plötz- lich eintretende Krankheit), die Zeit nach Beendigung der Dienstverhinderung. Zu A und B Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan- spruchnahme des Zeitausgleichs fällt keine zu- schlagsfreie Zeit im Sinne des § 4b an und gebührt für die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit Überstundenvergütung. Es kommt für diesen An- spruch nicht auf die Art der Auflösung des Dienstver- hältnisses an.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

BEIBEHALTUNG DER BETRIEBSLAUFZEIT. Die Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausge- dehnt werden, wenn dafür ein Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Als Gründe für die Beibehaltung der bisherigen bis- herigen 40 Stunden Normalarbeitszeit werden bei- spielsweise die Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder die Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen ge- nannt. Der Ausgleichszeitraum, also der Zeitraum, in- nerhalb dessen der Zeitausgleich gewährt werden muss, beträgt 13 Wochen. Eine Ausdehnung des 13- Wochen-Zeitraumes ist durch Betriebsvereinbarung möglich, und zwar bis zu einer Höchstdauer von 52 Wochen. Ein Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, zB 1 Ka- lenderjahr, wird von den Kollektivvertragspartnern ausdrücklich als Regelung akzeptiert, die den 52 Wo- chen gleichkommt. Voraussetzung ist die Gewährung eines Freizeitausg- leiches in ganzen Tagen, wobei die Anzahl der Stun- den Stunden des Arbeitstages ohne Bedeutung ist. Es kann ver- einbart verein- bart werden, dass jene Anteile an Freizeitausgleich, die, bezogen auf den Ausgleichszeitraum, keinen ganzen gan- zen Tag ergeben, entweder in den nächsten Aus- gleichszeitraum vorgetragen oder im selben Aus- gleichszeitraum freigegeben werden. Für eine solche Vereinbarung gelten die Bestimmungen des § 97 Abs 1 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz hinsichtlich der Mitbe- stimmung des Betriebsrates sowie § 4 Abs 5. Es sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden: Variante A – festgelegter Zeitausgleich Nach Variante A sind die freien Tage von vornherein in einen Arbeitsplan eingebaut, sodass der Angestellte für den gesamten Durchrechnungszeitraum weiß, wann er seine freien Tage erhält. Für diesen Fall ist wie bei einer Umverteilung der Normalarbeitszeit bei Einarbeitung vorzugehen. Fällt eine Dienstverhinderung auf einen Arbeitstag, dann hat der Angestellte keinen Abzug bei seinen freien Tagen in Kauf zu nehmen. Fällt eine Dienstver- hinderung, zB Krankheit, auf einen arbeitsfreien Tag des Zeitausgleichs, dann ist trotzdem die volle Arbeits- leistung Ar- beitsleistung an den Arbeitstagen auf Basis der 40 Stunden zu erbringen. Variante B – zu vereinbarender Zeitausgleich Eine andere Regelung besteht für die Fälle, in denen kein Plan vorliegt, wann die freien Tage genommen werden, sondern das Einvernehmen zwischen Arbeit- geber und Angestellten zu finden ist. Die Besonderheit dieser Variante ist, dass für Tage des Gebührenur- laubs Gebührenurlaubs kein Zeitausgleich zu gewähren ist. Ist der Tag des Zeitausgleichs bereits vereinbart und tritt nach der Vereinbarung eine bezahlte Dienstverhinderung ein (zB Krankheit), ist kein weiterer Zeitausgleich zu vereinbarenver- einbaren. Die Normalarbeitszeit gilt somit mit dem Zustandekommen der Vereinbarung über den Zeitausgleich Zeit- ausgleich als umverteilt. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich un- mittelbar vor Ende des Ausgleichszeitraums zu erfol- gen. Ausnahme ist das Vorliegen eines der wichtigen Gründe im Sinne des § 20 des Arbeitszeitgesetzes. In einem solchen Fall kann der Zeitausgleich in den nächsten Kalendermonat vorgetragen werden. Da es sich um eine Umverteilung der Normalarbeitszeit und nicht um einen frei gewählten Zeitausgleich han- delt, hat vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Ange- stellte An- gestellte den Freizeitausgleich somit zu konsumieren. Liegt unmittelbar vor Ende des Ausgleichszeitraumes eine bezahlte Dienstverhinderung, dann hat der Zeit- ausgleich unmittelbar vor oder nach der bezahlten Dienstverhinderung zu erfolgen. In diesem Fall geht somit ein Zusammenfallen zwischen Zeitausgleich und bezahlter Dienstverhinderung nicht zu Lasten des Angestellten. Soweit eine Konsumierung vor Eintritt Ein- tritt der Dienstverhinderung möglich ist, gilt diese Zeit als Freizeitausgleich, wo dies nicht möglich ist (zB plötz- lich plötzlich eintretende Krankheit), die Zeit nach Beendigung Beendi- gung der Dienstverhinderung. Zu A und B Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan- spruchnahme des Zeitausgleichs fällt keine zu- schlagsfreie Zeit im Sinne des § 4b an und gebührt für die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit Überstundenvergütung. Es kommt für diesen An- spruch nicht auf die Art der Auflösung des Dienstver- hältnisses an.

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Samples: Kollektivvertrag