Beirat. 23 Beirat (1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern der AOK Baden-Württemberg, 2 Vertretern der HÄVG und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG besteht. Die Mitglieder können von den sie benennenden Ver- tragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. (2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. (3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Der Beirat hat folgende Aufgaben: a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte; b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich. c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND gemäß § 8 Abs. 5 des Vertrages. Die AOK ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND in dem jeweili- gen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. (5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung, Vertrag Zur Hausarztzentrierten Versorgung
Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern 3 Vertretern der AOK Baden-WürttembergAOK, 1 Vertreter der BKK, 2 Vertretern der HÄVG und des MEDI BW e.V./MEDIVERBUNDES sowie 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG besteht. des BdP BW e.V. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertrags- partnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntabge- lehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;Ver- tragsinhalte.
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksich- tigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist und BKK sind berechtigt, bei Vertragsverstößen Ver- tragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Ma- nagementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung Kündi- gung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnah- men von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschluss- fassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Pneumologie
Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern Vertretern der AOK Baden-WürttembergBKK VAG/ BETRIEBSKRANKENKASSEN, 2 Vertretern der HÄVG des MEDI e.V./MEDIVERBUND AG sowie 1 Vertreter des bng und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG besteht1 Vertreter des BNFI be- steht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Be- rücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Manage- mentgesellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK BKK VAG ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung Kündi- gung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZ- TES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung Entschei- dung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb inner- halb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Management- gesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat entscheidet über die flächendeckende Versorgung gem. Anlage 8. Er kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschlussfassung.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie
Beirat. 23 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern Vertretern der AOK Baden-WürttembergAOK, 2 Vertretern der HÄVG des MEDI e.V./MEDIVERBUNDES, 1 Vertreter des BNFI und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG 1 Vertreter des bng besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschlussfassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie, Vertrag Zur Versorgung Im Fachgebiet Der Gastroenterologie
Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern 5 Vertretern der AOK Baden-WürttembergAOK, 1 Vertreter der BKK, 2 Vertretern der HÄVG und des MEDI e.V./MEDIVERBUNDES, 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG des BVOU, 1 Vertreter des BNC sowie 1 Vertreter des BDRh besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Für Anlage 12a betreffende Beschlüsse haben BVOU und BNC kein Stimmrecht, für Anlage 12 betreffende Beschlüsse entfällt entsprechend das Stimmrecht des BDRh. Zur Herstellung der Parität verteilen sich die Stimmen wie folgt für Xxxxxx 00: XXX 0, XXX 0, MEDI/MEDIVERBUND 2, BVOU 2, BNC
1. Für Xxxxxx 00x: XXX 0, XXX 0, XXXX/XXXXXXXXXXX 0, XXXx 0.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;.
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist und BKK sind berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnah- men von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschlussfassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Versorgungsvertrag, Vertrag Zur Versorgung in Den Fachgebieten Orthopädie Und Rheumatologie
Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern Vertretern der AOK Baden-WürttembergAOK, 1 Vertreter der BKK, 2 Vertretern der HÄVG und des MEDI e.V./MEDIVERBUNDES sowie 2 Vertretern des BDU und 1 Vertreter der MEDIVERBUND AG AGNU besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntabge- lehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;Ver- tragsinhalte.
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksich- tigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist und BKK sind berechtigt, bei Vertragsverstößen Ver- tragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Ma- nagementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung Kündi- gung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnah- men von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschluss- fassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie, Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie
Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern Vertretern der AOK Baden-WürttembergAOK, 1 Vertreter der BKK, 2 Vertretern der HÄVG und des MEDI e.V./MEDIVERBUNDES sowie 2 Vertretern des BDU und 1 Vertreter der MEDIVERBUND AG AGNU besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntabge- lehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;Ver- tragsinhalte.
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksich- tigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist und BKK sind berechtigt, bei Vertragsverstößen Ver- tragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Ma- nagementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung Kündi- gung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen Xxxxxxxx berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnah- men von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschluss- fassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Urologie
Beirat. 23 21 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern vier Vertretern der AOK Baden-Württemberg, 2 und vier Vertretern der HÄVG und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG des MEDIVERBUNDES besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern benen- nenden Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal zweimal im Kalendervierteljahr Kalenderjahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr Kalen- derjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;Vertragsin- halte.
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 24 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung Vergütungsre- gelung gemäß § 19 18 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft gemäß § 8 7 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung Abmah- nung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 7 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen zwi- schen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasstge- fasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 7 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraus- setzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschlussfassung. Die Sitzun- gen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Facharztvertrag Teledermatologie
Beirat. 23 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages 9.1 Bei der Gesellschaft wird durch einen ein Beirat gesteuertbestehend aus bis zu 21 Mitgliedern gebildet, der aus 4 Ver- tretern der AOK Baden-Württembergmit Gesellschaftern, 2 Vertretern der HÄVG Sachverständigen und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG bestehtpolitischen Interessenvertretern besetzt ist. Die Mitglieder können von den sie benennenden Ver- tragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche 6 Mit- glieder des Beirats haben gleiches Stimmrechtwerden von der Komplementärin entsandt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntDie übrigen Mitglieder des Beirates werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, welcher mit einer Mehr- heit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassen ist, bestellt. Die Abberufung eines Bei- ratsmitgliedes bedarf keines wichtigen Grundes.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an 9.2 Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die Vertragspartner zur Weiterentwicklung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Vertragsinhalte;
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 AbsAmtszeit beschließt. 3 unter besonderer Berück- sichtigung ihrer Auswirkungen auf Das Geschäftsjahr, in dem die HAUSÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist Amtszeit beginnt, wird nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND gemäß § 8 Abs. 5 des Vertragesmitgezählt. Die AOK Wiederwahl ist zulässig. Die Xxxx des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mit- glieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Xxxxxxxx ein ent- sandtes Beiratsmitglied aus, steht dem Entsendungsberechtigten das Recht zur Entsendung eines Ersatzbeiratsmitglieds zu. Die Geschäftsführung ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 AbsVergütung der Beiratsmitglieder für ihre Tätigkeit festzulegen. 5 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Entstehende Aufwendungen werden in dem jeweili- gen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigtan- gemessenem Umfang ersetzt.
(5) 9.3 Der Beirat kann sich stellt die Verbindung zwischen den Anliegen der kommunalen Verkehrsunter- nehmen zu den Themen der Mobilitätsplattformen dar. Auf dieser Grundlage soll eine Geschäftsordnung gebenge- meinsame Meinungsbildung gefördert werden. Der Beirat dient somit dem regelmäßigen Informationsaustausch zu den neuesten verkehrswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Themen in Bezug auf die Informationsbereitstellung von öffentlichen Mobilitätsangeboten. Zudem nimmt er eine beratende Funktion für die Geschäftsführung ein.
9.4 Die Einzelheiten hinsichtlich der Tätigkeit und Aufgaben des Beirats werden in einer Ge- schäftsordnung für den Beirat in Anlage 4 (6Geschäftsordnung für den Beirat) Der geregelt. Die Geschäftsordnung für den Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung nur mit einer Mehrheit von 75 % der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheidenin der Gesell- schaft vorhandenen Stimmen geändert werden.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern Vertretern der AOK Baden-Württemberg, 2 Vertretern der HÄVG und 2 Vertretern des MEDIVERBUNDES sowie 2 Vertreten der MEDIVERBUND AG D BW eG besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntabge- lehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;Ver- tragsinhalte.
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksich- tigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 vorzuschlagen4 vorzu- schlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung Eini- gung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND einen Managementgesellschaft ei- nen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss Bei- ratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesell- schaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Ma- nagementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnah- men von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschluss- fassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Samples: Vertrag Zur Versorgung in Dem Fachgebiet Der Diabetologie
Beirat. 23 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern Vertretern der AOK Baden-WürttembergAOK, 2 Vertretern der HÄVG des MEDI e.V./MEDIVERBUNDES und 2 Vertretern des BNK/der MEDIVERBUND AG BNK Service GmbH besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern Vertragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZTES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden könnnen, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschlussfassung. Die Sitzungen des Beirats finden in Stuttgart statt.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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Beirat. 23 22 Beirat
(1) Die Durchführung dieses Vertrages wird durch einen Beirat gesteuert, der aus 4 Ver- tretern 5 Vertretern der AOK Baden-WürttembergXXX XXX/XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, 0 Vertretern des MEDI e.V./MEDIVERBUND AG sowie 2 Vertretern des BNK/der HÄVG BNK Service GmbH und 2 Vertretern der MEDIVERBUND AG 1 Vertreter des BNFI besteht. Die Mitglieder Vertreter können von den sie benennenden Ver- tragspartnern jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.
(2) Der Beirat soll in der Regel einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden. Er muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
(3) Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sämtliche Mit- glieder Mitglieder des Beirats haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entwicklung von Vorschlägen an die Vertragspartner zur Weiterentwicklung der Vertragsinhalte;
b) Zustimmung zu Vertragsänderungen gemäß § 26 25 Abs. 3 unter besonderer Berück- sichtigung Be- rücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die HAUSÄRZTEFACHÄRZTE. Eine Zustimmung für Än- derungen Änderungen der Vergütungsregelung gemäß § 19 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
c) Abstimmung der fristlosen Kündigung von HAUSÄRZTEN FACHÄRZTEN durch die HÄVG/MEDIVERBUND Manage- mentgesellschaft gemäß § 8 Abs. 5 4 des Vertrages. Die AOK BKK VAG ist berechtigt, bei Vertragsverstößen eine Abmahnung und gegebenenfalls fristlose Kündigung Kündi- gung gemäß § 8 Abs. 5 4 vorzuschlagen. Besteht zwischen der HÄVG/MEDIVERBUND Managementge- sellschaft und dem Beirat keine Einigung über die Kündigung eines HAUSARZTESFACHARZ- TES, kann die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft einen Beiratsbeschluss zur Entscheidung Entschei- dung über die Kündigung beantragen. Wird der Beiratsbeschluss nicht innerhalb inner- halb von 10 Tagen gefasst, nachdem die HÄVG/MEDIVERBUND Managementgesellschaft erstmalig einen Antrag nach dem vorstehenden Satz 2 gestellt hat, ist die HÄVG/MEDIVERBUND Management- gesellschaft in dem jeweili- gen jeweiligen Einzelfall zur fristlosen Kündigung gemäß § 8 Abs. 5 4 nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt.
d) Der Beirat entscheidet über die flächendeckende Versorgung gem. Anlage 8. Er kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen, die befristet werden können, entscheiden.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Einberufung von Beiratssitzungen und Einzelheiten der Form der Beschlussfassung.
(6) Der Beirat kann zur flächendeckenden Sicherstellung der Versorgung über Ausnahmen von Teilnahmevoraussetzungen gemäß § 2, die befristet werden können, entscheiden.
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