Beirat. Zur Beratung der Komplementärin kann bei dem Publikums-AIF jederzeit ein Beirat durch die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Gesellschaftern, wobei zwei Beiratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung gewählt und das dritte Mitglied durch die Komplementärin bestimmt wird. Der Beirat ist berechtigt, von der Komplementärin bis zu zweimal im Kalenderjahr Auskunft über einzelne Geschäftsführungsange- legenheiten zu verlangen. Der Beirat ist nicht berechtigt, einem der Organe der Gesellschaft, insbesondere der Komplementärin, oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Komplementärin oder ein von ihr benannter Vertreter hat das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen und ist entspre- chend zu laden. Der Beirat erhält keine Tätigkeitsvergütung. Der Publikums-AIF ersetzt dem Beirat die bei seiner Tätigkeit anfallenden notwen- digen Auslagen.
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