Beisetzung oder Einäscherung im Ausland Musterklauseln

Beisetzung oder Einäscherung im Ausland. Beihilfe bei den Formalitäten
Beisetzung oder Einäscherung im Ausland. Falls sich die Familie des Versicherten für eine Bestattung oder Einäscherung im Ausland entscheidet, organisiert der Dienstleister dieselben Leistungen wie vorangehend beschrieben. Der Dienstleister organisiert die Hin- und Rückreise eines Mitglieds der Familie oder einer nahe stehenden Person, die im Wohnsitzland ansässig sind, zum Ort der Beisetzung oder Einäscherung und übernimmt dafür die Kosten. Die Hotelkosten vor Ort für diese Person werden von dem Dienstleister in Höhe von 65,00 € pro Übernachtung und pro Zimmer für höchstens 3 Übernachtungen übernommen. Bei Einäscherung im Ausland und Feierlichkeiten im Wohnsitzland trägt der Dienstleister die Kosten für die Rückführung der Urne ins Wohnsitzland. Der Leistungsumfang des Dienstleisters beschränkt sich in jedem Fall auf die Auslagen, die für die Rückführung der sterblichen Überreste ins Wohnsitzland angenommen werden. Die Auswahl der Unternehmen, die für die Rückführung herangezogen werden, obliegt ausschließlich dem Dienstleister.
Beisetzung oder Einäscherung im Ausland. Falls sich die Familie für eine Beisetzung oder Einäscherung im Ausland entscheidet, erbringen wir auf eigene Kosten die gleichen Leistungen wie unter 2.7.1.1. Darüber hinaus organisieren wir auf eigene Kosten die Hin- und Rückreise eines im Herkunftsland des Verstorbenen lebenden Familienangehörigen oder einer ihm nahestehenden Person zum Ort der Beisetzung bzw. Einäscherung. Wir tragen die Übernachtungskosten dieser Person vor Ort bis zu einer Höhe von 65 Euro pro Übernachtung und Zimmer für höchstens drei Übernachtungen. Im Falle einer Einäscherung im Ausland mit anschließender Trauerzeremonie im Herkunftsland des Verstorbenen übernehmen wir die Überführungskosten der Urne in das Herkunftsland. Unser Leistungsumfang überschreitet in keinem Falle die Leistungspflicht bei einer Rückführung der sterblichen Überreste in das Herkunftsland des Verstorbenen. Die Benennung der die Überführung ausführenden Vertragspartner bleibt uns ausschließlich vorbehalten.
Beisetzung oder Einäscherung im Ausland. Falls sich die Familie des Versicherten für eine Bestattung oder Einäscherung im Ausland entscheidet, organisiert der Dienstleister dieselben Leistungen wie vorangehend beschrieben. CAVieParticuliersW012017DE Der Dienstleister organisiert die Hin- und Rückreise eines Mitglieds der Familie oder einer nahe stehenden Person, die im Wohnsitzland ansässig sind, zum Ort der Beisetzung oder Einäscherung und übernimmt dafür die Kosten. Die Hotelkosten vor Ort für diese Person werden von dem Dienstleister in Höhe von 65,00 € pro Übernachtung und pro Zimmer für höchstens 3 Übernachtungen übernommen. Bei Einäscherung im Ausland und Feierlichkeiten im Wohnsitzland trägt der Dienstleister die Kosten für die Rückführung der Urne ins Wohnsitzland. Der Leistungsumfang des Dienstleisters beschränkt sich in jedem Fall auf die Auslagen, die für die Rückführung der sterblichen Überreste ins Wohnsitzland angenommen werden. Die Auswahl der Unternehmen, die für die Rückführung herangezogen werden, obliegt ausschließlich dem Dienstleister.
Beisetzung oder Einäscherung im Ausland. Beschließt die Familie eine Beisetzung oder Einäscherung im Ausland, organisiert und bezahlt der Versicherer die gleichen Leistungen wie unter Punkt 2.7.1.1 beschrieben. Außerdem organisiert und bezahlt der Versicherer die Hin- und Rückreise eines im Wohnsitzland lebenden Familienmitglieds oder eines nahen Verwandten zum Ort der Beisetzung oder der Einäscherung. Die Kosten für die Unterkunft dieser Person trägt der Versicherer bis zu 80 EUR pro Nacht und Zimmer und höchstens drei Übernachtungen. Bei Einäscherung im Ausland mit entsprechenden Feierlichkeiten im Wohnsitzland übernimmt der Versicherer die Kosten für die Überführung der Urne in das Wohnsitzland. Die Leistung des Versicherers ist in jedem Fall auf die Kosten beschränkt, die für die Überführung der sterblichen Überreste in das Wohnsitzland anfallen würden. Die Xxxx der an der Überführung beteiligten Unternehmen obliegt ausschließlich dem Versicherer.

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