Leistung des Versicherers Musterklauseln

Leistung des Versicherers. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Leistungen eines anderen Leistungserbringers bzw. Institution, so ist die versicherte Person zur Abtretung jeglicher solchen Ansprüche an uns verpflichtet. Der Versicherer ist nur zahlungspflichtig, wenn die von ihm verlangten Nachweise erbracht wurden; diese Nachweise gehen in das Eigentum des Versicherers über. Der Versicherer behält sich das Recht vor, diese zu archivieren. Bei Kostenbelegen sollte der Versicherte die Originalunterlagen einreichen, die den jeweiligen landestypischen Rechtsvorschriften für die Rechnungserstellung entsprechen müssen. Um die Abwicklung zu erleichtern und die Kosten möglichst schnell erstatten zu können akzeptiert der Versicherer jedoch auch die telekommunikative Übermittlung von Kostenbelegen per E-Mail oder Telefax, soweit die Übertragungsqualität eine Bearbeitung zulässt. Bei berechtigtem Interesse kann der Versicherer die Originalbelege anfordern. Sofern sich ein anderer Krankenversicherer bzw. eine andere Institution an den Kosten beteiligt hat, genügen Zweitschriften der Kostenbelege mit dessen/ deren Original-Erstattungsvermerk. Der Versicherer kann mit befreiender Wirkung auch an den Überbringer oder Übersender ordnungsgemäßer Original-Nachweise leisten. Auf den Rechnungen müssen stehen: Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der versicherten und mitversicherten Person, vom Arzt genau vermerkte Krankheitsbezeichnung (Diagnose) bzw. andernfalls eine präzise Umschreibung des Beschwerdebildes oder ICD-Kodes 9 bzw. 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten), die einzelnen Leistungen mit Behandlungsdaten und Einzelpreisen, im Rahmen zahnärztlicher Behandlung sind auch die Bezeichnungen der behandelten oder ersetzten Zähne und die jeweils vorgenommenen Leistungen anzugeben. Auf den Verordnungen müssen stehen: Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der versicherten und mitversicherten Person, das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk. Die Verordnungen müssen zusammen mit der dazugehörigen Arztrechnung oder Rechnung über Heil- und Hilfsmittel eingereicht werden. Beantragt der Versicherte anstelle von Kostenersatz ein Ersatz-Krankenhaustagegeld, so ist eine Bescheinigung über die stationäre Behandlung einzureichen, aus der Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung sowie Aufnahme- und...
Leistung des VersicherersDer Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden sind.
Leistung des Versicherers. Der Versicherer ersetzt den Schaden, der dem Vercharterer durch die Mindereinnahmen der Ausfalltage entsteht. Die Bemessungsgrundlage des Versicherers entspricht für die gemäß Punkt 1. erfolgten Ausfalltage dem Tagessatz, der sich aus der anteiligen Berechnung der reinen Charter der Yacht (ohne Zusatzleistungen, wie z.B. Flugkosten etc.) gemäß Chartervertrag des Folge-Charterers ergibt. Als Ausfalltage zäh- len Tage, für die die Yacht bereits vor dem Eintritt des Schadenfalles verchartert war und für die keine Yacht des Eigners zum alternativen Einsatz zur Verfügung gestellt werden konnte. Sollte der versicherte Skipper wg. einen Unfalles ausfallen und kein Co-Skipper vorhanden sein, der die Yacht rechtzeitig an die Basis zurückbringt, so werden die Kosten für einen Ersatzskipper, der die Yacht zurückbringt, im üblichen Rahmen, erstattet. Bei verspäteter Rückgabe der Yacht aufgrund eines unfallbeding- ten Personenschadens, wetterbedingter Umstände (s. Punkt „1. Versichertes Risiko“) oder bei akuter Krankheit mit Krankenhausaufenthalt wird keine Selbstbeteiligung berechnet. In allen anderen Fällen werden die ersten 3 Ausfalltage nicht ersetzt. Die Gesamtleistung ist beschränkt auf: € 25.000,-
Leistung des Versicherers. Der Versicherer ersetzt den Versicherten alle angemessenen und notwendigen Kosten für eine Krisenberatung zur Schadensabwehr oder -minderung. Der Versicherer ersetzt den Versicherten den gezahlten Geldbetrag oder bei Bezahlung in Form von Waren oder Dienstleistungen deren Verkehrswert am Tage der Übergabe, wenn der Versicherer der Bezahlung zugestimmt hat.
Leistung des Versicherers. Der Versicherer leistet Entschädigung für alle unvorhergesehenen Schäden an versicherten Bauleistungen und Sachen. Mitversichert ist der Verlust durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestand- teile. Für das Feuerrisiko empfehlen wir Ih- nen, eine Feuer-Rohbauversicherung abzuschließen. Nicht ersatzpflichtig sind Schäden durch normale Witte- rungseinflüsse, Krieg, innere Unru- hen, Streik, Kernenergie, hoheitliche Eingriffe, Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind, sowie Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffober- flächen und an Oberflächen vorge- hängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
Leistung des Versicherers. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 3 )
Leistung des VersicherersDer Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbegründeter versicherter Ansprüche gemäß Ziffer 1.2 und die Freistellung der Versicherten von berechtigten versicherten Ansprüchen gemäß Ziffer 1.2.
Leistung des VersicherersDer Versicherungsschutz umfasst die - Klärung der Haftungsfrage; - Abwehr unbegründeter Schadenser- satzansprüche; - Befriedigung begründeter Scha- densersatzansprüche; - Freistellung der versicherten Perso- nen von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflich- tungen dann, wenn die versicherten Perso- nen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur- teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Übersteigen gedeckte, zur Zahlung fällige Kosten bzw. Vermögensschäden insgesamt die noch zur Verfügung stehende Versiche- rungssumme so wird der Versicherer zu- nächst Zahlungen für die versicherten Per- sonen nach den Ziffern 1.6 und 1.7 erbrin- gen, sodann die Kosten für die versicherten Personen aus zusätzlichen Leistungen der Ziffern 4.1 bis 4.17 leisten, falls keine tat- sächliche Freistellung für diese Kosten er- folgte. Im Anschluss daran erfolgt die Be- friedigung versicherter Unternehmen, die versicherte Personen gemäß Ziffer 1.9 frei- gestellt haben.
Leistung des Versicherers. I. Ersatz der im Ausland entstandenen Aufwendungen zu 100% ohne Höchstsatz für 1. ärztliche Behandlung einschließlich Arzt-Wegegebühren und Taxikosten zum Arzt, wenn am Aufenthaltsort kein Arzt praktiziert; 2. Arznei- und Verbandmittel;
Leistung des Versicherers. 3.1.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 3.1.2 Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 3.1.3 Ist die Schadenersatzverpflichtung bzw. bei Eigenschäden der Schaden des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen bzw. den Schaden zu begleichen. 3.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro (EUR). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.