BEITRÄGE FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT Musterklauseln

BEITRÄGE FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT. Der Arbeitgeber behält die Arbeitnehmerbeiträge für die soziale Sicherheit einbehalten (erscheint als „LASS“ auf dem Lohndokument). Der Betrag beläuft sich auf eine feste Prozentzahl von 13,07 %. Mit der Zahlung dieser Sozialbeiträge unterstützen Sie als Arbeitnehmer die Finanzierung der sozialen Sicherheit. Letztere kommt zum Einsatz, wenn Sie krank sind, wenn Sie arbeitslos sind, wenn Sie in Rente gehen, aber auch das Kindergeld wird über die soziale Sicherheit bezahlt. Es ist also eine Versicherung, aber zugleich auch eine Art der Solidarität zwischen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei den Arbeitern wird der LASS-Beitrag auf der Grundlage von 108 % des Bruttolohns berechnet. Der Bruttolohn wird fiktiv erhöht, weil für das Urlaubsentgelt keine Sozialbeiträge fällig werden. Bei den Angestellten wird der LASS-Beitrag auf der Grundlage von 100 % des Bruttolohns berechnet. Nach Abzug des LASS-Beitrags sprechen wir nicht länger vom Bruttolohn, sondern vom steuerpftichtigen Lohn. Jan - Arbeiter: Bruttolohn: € 3.017,85 LASS-Beitrag: € 3.017,85 x 108 % x 13,07 % = € 425,99 Lena - Angestellte: Bruttolohn: € 3.017,85 LASS-Beitrag: € 3.017,85 x 13,07 % = € 394,43