Common use of Beitragsrückgewähr Clause in Contracts

Beitragsrückgewähr. 6.1 War der Versicherungswert für die abgelaufene Versiche- rungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Mona- ten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf den Mehrbetrag der Versicherungs- summe gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des Jahresbeitrages rückvergütet. 6.2 Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur antei- lig ersetzt. Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versiche- 6.3 Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versi- cherungsjahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne der Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)

Beitragsrückgewähr. 6.1 War der Versicherungswert für die abgelaufene Versiche- rungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Mona- ten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf den Mehrbetrag der Versicherungs- summe gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des Jahresbeitrages rückvergütet.Versicherungs- 6.2 Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalles gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur antei- lig ersetzt. Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versiche-Versiche- rungssumme der Versicherungsperiode, für das die Meldung abgege- ben wurde. 6.3 Ist die Versicherungssumme während des abgelaufenen Versi- cherungsjahres geändert worden, so gilt als Versicherungssumme im Sinne der Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, in denen sie gegolten haben.

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