Beitragsstundung. Sie haben einmal während der gesamten Vertragslaufzeit unter folgenden Voraussetzungen gegen Zahlung eines Stundungszin- ses Anspruch auf eine Stundung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz: - Die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind voll- ständig gezahlt und - die restliche verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt nach Ablauf der Stundung mindestens 10 Jahre und - das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge und - es besteht kein Beitragsrückstand und - der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs nicht gekündigt. Eine Zuführung von Beitragsanteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform mit uns erforderlich, in der auch die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Ist in Ihrem Vertrag keine Zusatzver- sicherung eingeschlossen, haben Sie zudem alternativ die Mög- lichkeit, höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer zu entrichten. Für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen gelten – sofern in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine ge- sonderten Vereinbarungen getroffen wurden – für den Fall der Beitragsstundung die vorstehenden Regelungen. (1) Sind laufende Beitragszahlungen vereinbart, können Sie jeder- zeit in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) verlangen, mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf der laufenden Versiche- rungsperiode gemäß § 5 Abs. (1), den Beitrag zu Ihrer Versiche- rung zu reduzieren. Eine Beitragsreduzierung ist jedoch nur mög- lich, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den Min- destbetrag von 300 EUR jährlich nicht unterschreitet und - kein Beitragsrückstand besteht. (2) Eine Beitragsreduzierung ist mit Nachteilen verbunden, weil dies zu einer Reduzierung der Leistungen führt. (3) Bei Beitragsreduzierung nehmen wir einen anteiligen Stornoab- zug gemäß § 10 Abs. (4) vor. (1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gemäß § 5 Abs. (1) – jedoch nur vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – ganz oder teilweise in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Bei teilweiser Kündi- gung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil. (2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündi- gung unwirksam, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den jähr- lichen Mindestbetrag von 300 EUR unterschreitet und - das verbleibende Deckungskapital nach der Teilkündigung we- niger als 5.000 EUR beträgt. Auf die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung werden wir Sie hinweisen. Wollen Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden, müssen Sie also ganz kündigen. Bei einer Teilkündigung reduziert sich die Garantieleistung nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Beitragsstundung. Sie haben einmal während der gesamten Vertragslaufzeit unter folgenden Voraussetzungen gegen Zahlung eines Stundungszin- ses Anspruch auf eine Stundung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz: - Die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind voll- ständig gezahlt und - die restliche verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt nach Ablauf der Stundung mindestens 10 Jahre und - das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge und - es besteht kein Beitragsrückstand und - der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs nicht gekündigt. Eine Zuführung von Beitragsanteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform mit uns erforderlich, in der auch die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Ist in Ihrem Vertrag keine Zusatzver- sicherung eingeschlossen, haben Sie zudem alternativ die Mög- lichkeit, höhere laufende die gestundeten Beiträge in Form eines Mehrbeitrags bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer Beitragszahlungsdauer zu entrichten. Für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen gelten – sofern in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine ge- sonderten geson- derten Vereinbarungen getroffen wurden – für den Fall der Beitragsstundung Bei- tragsstundung die vorstehenden Regelungen.
(1) Sind laufende Beitragszahlungen vereinbart, können Sie jeder- zeit in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) verlangen, mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf der laufenden Versiche- rungsperiode gemäß § 5 Abs. (1), den Beitrag zu Ihrer Versiche- rung zu reduzieren. Eine Beitragsreduzierung ist jedoch nur mög- lich, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den Min- destbetrag Mindestbetrag von 300 EUR jährlich nicht unterschreitet und - kein Beitragsrückstand besteht.
(2) Eine Beitragsreduzierung ist mit Nachteilen verbunden, weil dies zu einer Reduzierung der Leistungen führt.
(3) Bei Beitragsreduzierung nehmen wir einen anteiligen Stornoab- zug gemäß § 10 Abs. (5) vor.
(4) vorIm Todesfall wird eine Todesfallleistung nach § 1 Abs. (15) a) auf Basis der durch die Beitragsreduzierung verminderten Beitrags- summe gezahlt.
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gemäß § 5 Abs. (1) – jedoch nur vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – ganz oder teilweise in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Bei teilweiser Kündi- gung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündi- gung Kündigung unwirksam, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den jähr- lichen Mindestbetrag von 300 EUR unterschreitet und oder - das verbleibende Deckungskapital nach der Teilkündigung we- niger als 5.000 1.500 EUR beträgt. Auf die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung werden wir Sie hinweisen. Wollen Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden, müssen Sie also ganz kündigen. Bei einer Teilkündigung reduziert Die Mindest-Todesfallleistung nach § 1 Abs. (15) a) oder c) verringert sich die Garantieleistung nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematikdadurch.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Beitragsstundung. Wenn Sie haben einmal während der gesamten Vertragslaufzeit unter folgenden Voraussetzungen gegen Zahlung eines Stundungszin- ses Anspruch auf eine Stundung der aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten (z. B. durch Arbeitslosigkeit, Elternzeit) die Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz: - Die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind voll- ständig gezahlt und - die restliche verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt nach Ablauf der Stundung mindestens 10 Jahre und - das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge und - es besteht kein Beitragsrückstand und - der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs Ihrer Ver- sicherung nicht gekündigt. Eine Zuführung von Beitragsanteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform mit uns erforderlich, in der auch die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Ist in Ihrem Vertrag keine Zusatzver- sicherung eingeschlossenmehr zahlen können, haben Sie zudem alternativ die Mög- lichkeit, höhere laufende für maximal 24 Monate (Elternzeit 36 Monate) eine Stundung oder Teilstundung der Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer unter Aufrechter- haltung des vollen Versicherungsschutzes zu entrichtenverlangen, sofern - Sie die Beiträge zu Ihrer Versicherung für mindestens drei Jahre voll bezahlt haben, - eine anderweitige Beitragspause nicht vereinbart ist. Für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen gelten – sofern in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine ge- sonderten Vereinbarungen getroffen wurden – für den Fall die Stundung erheben wir Stundungszinsen, deren Hö- he sich nach unseren zum Beginn der Stundung gültigen Zinssätzen richtet. Nach Beendigung der Beitragsstundung setzt die vorstehenden Regelungen.
(1) Sind laufende Beitragszahlungen vereinbart, Pflicht zur Beitragszahlung wieder ein. Die gestundeten Beiträge inklusive der darauf angefallenen Stundungszinsen können Sie jeder- zeit am Ende des vereinbarten Stundungszeitraums in Textform (z. B. per Briefeinem Betrag nachentrichten oder innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten in halbjährli- chen, Fax vierteljährlichen oder E-Mail) verlangen, monatlichen Raten nachzahlen. Alternativ können Sie die Verrechnung der gestundeten Beiträge mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf der laufenden Versiche- rungsperiode gemäß § 5 Abs. (1), den Beitrag zu Ihrer Versiche- rung zu einem eventuell vorhandenen Überschussgut- haben beantragen oder die garantierten Leistungen ent- sprechend reduzieren. Eine Beitragsreduzierung ist jedoch nur mög- lich, wenn - der fortzuzahlende Beitrag Die genauen Regelungen für die Hauptversicherung den Min- destbetrag von 300 EUR jährlich nicht unterschreitet und - kein Beitragsrückstand bestehtStundung bzw. Teilstun- dung ergeben sich aus dem individuellen Stundungsange- bot, welches wir Ihnen gerne unterbreiten. Eine erneute Stundung ist frühestens nach vollständigem Ausgleich der gestundeten Beiträge inklusive Stundungs- zinsen möglich.
(2) Eine Beitragsreduzierung ist mit Nachteilen verbunden, weil dies zu einer Reduzierung der Leistungen führt.
(3) Bei Beitragsreduzierung nehmen wir einen anteiligen Stornoab- zug gemäß § 10 Abs. (4) vor.
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gemäß § 5 Abs. (1) – jedoch nur vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – ganz oder teilweise in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Bei teilweiser Kündi- gung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündi- gung unwirksam, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den jähr- lichen Mindestbetrag von 300 EUR unterschreitet und - das verbleibende Deckungskapital nach der Teilkündigung we- niger als 5.000 EUR beträgt. Auf die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung werden wir Sie hinweisen. Wollen Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden, müssen Sie also ganz kündigen. Bei einer Teilkündigung reduziert sich die Garantieleistung nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung Komfort (Bs08)
Beitragsstundung. Sofern die rechtlichen Bestimmungen der Basisversorgung es zulassen, haben Sie haben einmal während der gesamten Vertragslaufzeit Vertrags- laufzeit unter folgenden Voraussetzungen gegen Zahlung eines Stundungszin- ses Anspruch auf eine Stundung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem VersicherungsschutzMonaten: - Die Beiträge für die ersten drei Versicherungsjahre sind voll- ständig gezahlt und - die restliche verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt nach Ablauf der Stundung mindestens 10 Jahre und gezahlt, - das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge und Beiträ- ge, - es besteht kein Beitragsrückstand und - der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs nicht gekündigt. Eine Zuführung von Beitragsanteilen in Fonds erfolgt jedoch nicht. Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform schriftliche Vereinba- rung mit uns erforderlich, in der auch die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Ist in Ihrem Vertrag keine Zusatzver- sicherung eingeschlossen, Alter- nativ haben Sie zudem alternativ die Mög- lichkeitMöglichkeit, höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer Beitragszahlungsdauer zu entrichten. Für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen gelten – sofern in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine ge- sonderten Vereinbarungen getroffen wurden – für den Fall der Beitragsstundung die vorstehenden Regelungen.
(1) Sind laufende Beitragszahlungen vereinbart, können Sie jeder- zeit in Textform (z. z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) verlangen, mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf der laufenden Versiche- rungsperiode gemäß § 5 7 Abs. (1), den Beitrag zu Ihrer Versiche- rung Versi- cherung zu reduzieren. Eine Beitragsreduzierung ist jedoch nur mög- lichmöglich, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung Hauptversiche- rung den Min- destbetrag Mindestbetrag von 300 600 EUR jährlich nicht unterschreitet unterschrei- tet und - kein Beitragsrückstand besteht.
(2) Eine Beitragsreduzierung ist mit Nachteilen verbunden, weil dies zu einer Reduzierung der Leistungen führt.
(31) Bei Beitragsreduzierung nehmen wir einen anteiligen Stornoab- zug Sie haben unter Berücksichtigung des Abs. (5) das Recht, mit einer Frist von einer Woche zur nächsten Beitragsfälligkeit Ihres Vertrages in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu ver- langen, Ihren bisherigen, laufenden Beitrag zu erhöhen. Voraus- setzung dafür ist, dass der bisher vereinbarte Beitrag laufend bezahlt ist.
(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versiche- rungsleistungen. Es gelten die „Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) EStG (Basisversor- gung) – AufbauRENTEtopinvest“ des bestehenden Vertrages. Der für die Erhöhung geltende Rentenfaktor basiert auf den zum Erhöhungszeitpunkt für das Neugeschäft gültigen Rechnungs- grundlagen für fondsgebundene Rentenversicherungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) EStG (Ba- sisversorgung).
(3) unbesetzt -
(4) vorDie Beitragserhöhung wird für die gesamte verbleibende Bei- tragszahlungsdauer des bereits bestehenden Versicherungs- vertrages abgeschlossen, wobei die verbleibende Beitragszah- lungsdauer mindestens 5 Jahre betragen muss.
(5) Die Summe der jährlich zu zahlenden Beiträge der Beitragser- höhung muss mindestens 300 EUR betragen.
(6) Von der Möglichkeit der Beitragserhöhung können Sie während der Vertragslaufzeit mehrfach Gebrauch machen, sofern die Vo- raussetzungen gemäß Abs. (1), (4) und (5) eingehalten werden.
(1) Sie haben das Recht, mit einer Frist von einer Woche zum darauf folgenden Monatsersten jederzeit in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu verlangen, zusätzlich zur laufenden Beitragszahlung oder zum vereinbarten Einmalbeitrag Zuzah- lungen zu Ihrem Versicherungsvertrag zu leisten.
(2) Die Zuzahlung bewirkt eine Erhöhung des Deckungskapitals Ihrer Versicherung. Für die Zuzahlung sowie die erhöhten Ver- sicherungsleistungen gelten die „Allgemeine Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) EStG (Basisversor- gung) – AufbauRENTEtopinvest“ des bestehenden Vertrages. Der für die Zuzahlung geltende Rentenfaktor basiert auf den zum Zuzahlungszeitpunkt für das Neugeschäft gültigen Rechnungs- grundlagen für fondsgebundene Rentenversicherungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) EStG (Ba- sisversorgung).
(3) unbesetzt -
(4) unbesetzt -
(5) Eine Zuzahlung muss spätestens sechs Monate vor dem verein- barten Rentenbeginn erfolgen. Die Zuzahlung muss mindestens 500 EUR betragen. Die Summe aus Zuzahlung und vereinbar- ten Beiträgen darf sich höchstens auf den im jeweiligen Kalen- derjahr steuerlich absetzbaren Höchstbetrag belaufen.
(6) Von der Möglichkeit der Zuzahlung können Sie während der Ver- tragslaufzeit mehrfach Gebrauch machen, sofern die Vorausset- zungen gemäß Abs. (1) und (5) eingehalten werden. § 8 gilt ent- sprechend.
(1) Sie können jederzeit eine Änderung der von Ihnen bestimmten Investmentfonds oder des Strategiedepots verlangen (Fonds- wechsel). Durch den Fondswechsel entstehen keine zusätzli- xxxx Xxxxxx. Sie können hierbei aus allen zum Zeitpunkt des Wechsels für diesen Tarif zulässigen Investmentfonds und Stra- tegiedepots auswählen. Für einen Fondswechsel bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Ihr vorhandenes Fondsguthaben wird entsprechend der neu festgelegten Verteilung umgeschichtet (Shiften).
b) Ihre künftigen Sparbeiträge für die Fondsanlage werden ent- sprechend der neu festgelegten Verteilung angelegt (Swit- chen).
c) Es werden sowohl Ihr vorhandenes Fondsguthaben als auch Ihre künftigen Sparbeiträge für die Fondsanlage entsprechend der neu festgelegten Verteilung umgeschichtet bzw. angelegt. Ein Fondswechsel in Verbindung mit einem Strategiedepot erfolgt ausschließlich nach Möglichkeit c). Die Anzahl der Investmentfonds, die in Ihrem Depot gleichzeitig gehalten werden können, ist unbegrenzt. Die Umrechnung des Guthabens werden wir bei einem Fonds- wechsel nach den Abs. a) oder c) nach Eingang Ihres Auftrages in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) unverzüglich vor- nehmen. Wünschen Sie den Fondswechsel zu einem späteren Termin, ist der Anteilspreis des Börsentages, zu welchem Sie die Änderung wünschen, maßgebend. Fällt Ihr Wunschtermin auf einen börsenfreien Tag, gilt der letzte Börsentag davor. Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Ausgabe von Anteilen eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds beschränkt, aussetzt oder endgültig einstellt, werden wir Sie hierüber schriftlich be- nachrichtigen.
(1) Ist Ihre laufende Beitragszahlung von dieser Änderung betroffen, werden wir Ihnen als Ersatz einen neuen Fonds vorschlagen. Der neue Fonds soll dabei in Anlageziel und Anlagepolitik dem bis- herigen Fonds weitgehend entsprechen (Ersatzfonds). Auf die Auswahlkriterien dieses Fonds werden wir Sie ausdrücklich in unserem Schreiben hinweisen. Sofern Sie unserem Vorschlag nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Benachrich- tigungsschreibens widersprechen, werden wir Ihre für die Anlage vorgesehenen Beitragsteile ab dem von uns genannten Termin (Fondswechselstichtag) in den Ersatzfonds anlegen. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie als Ersatz einen ande- ren Fonds aus unserem Angebot wählen, in den an Stelle des betroffenen Fonds künftig die Beiträge angelegt werden sollen. Zu diesem Zweck können Sie unser aktuelles Fondsangebot auf unserer Internetseite abrufen. Die genaue Internetadresse wer- den wir Ihnen in unserem Anschreiben mitteilen. Auf Wunsch erhalten Sie die Mitteilung über unser aktuelles Fondsangebot auch zugesandt. Wenn wir Sie nicht rechtzeitig informieren kön- nen, weil die Ausgabe von Fondsanteilen kurzfristig beschränkt, ausgesetzt oder endgültig eingestellt worden ist, werden wir Ihre für die Anlage vorgesehenen Beitragsteile in den von uns vor- geschlagenen Ersatzfonds anlegen. Sie haben das Recht, einen Fondswechsel nach § 13 durchzuführen.
(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds auflöst, gelten die Regeln des Abs. (1) entsprechend. Sofern aus der Auflösung des Fonds Zahlungen zu späteren Zeitpunkten resultieren, wer- den wir diese gemäß Ihrer zum jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt aktuellen Aufteilung der Beiträge in den zu diesem Zeitpunkt ge- wählten Fonds anlegen.
(3) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds mit einem ande- ren Fonds zusammenlegt, gelten die Regeln des Abs. (1) für zu- künftige Anlagebeträge entsprechend. In diesem Fall wird jedoch auch der vorhandene Wert des Fondsguthabens des betroffenen Fonds auf den Ersatzfonds übertragen.
(4) Wenn die Rücknahme von Anteilen eines in Ihrem Vertrag ent- haltenen Fonds ausgesetzt oder endgültig eingestellt wird, in- formieren wir Sie. Bei Beginn der Auszahlungsphase kann der Rücknahmepreis zur Ermittlung des Wertes einer Anteileinheit nicht angesetzt werden, da wir die Anteile nicht an die Kapital- anlagegesellschaft zurückgeben können. In diesem Fall werden wir wie in § 1 Abs. (14) S.4 beschrieben vorgehen. Ein Fondswechsel gemäß § 13 ist während der Aussetzung und bei endgültiger Einstellung der Rücknahme von Fondsanteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft nicht möglich.
(5) Treten darüber hinaus bei einem in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds erhebliche Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch einen anderen Fonds zu ersetzen. Als solche erheblichen Änderungen gelten insbesondere: - Nachträgliche Erhebung oder Erhöhung von Gebühren beim Fondseinkauf bzw. -verkauf sowie die Einführung von Perfor- mance Fees durch die von uns beauftragte Kapitalanlagege- sellschaft, - Verletzung von vertraglichen Pflichten durch die Kapitalanla- gegesellschaft, - Änderung der Fristen für den Kauf oder Verkauf von Fonds durch die Kapitalanlagegesellschaft; hierzu zählt auch die zeit- weise Aussetzung der Rücknahme; - die Kapitalanlagegesellschaft ändert die Anlagestrategie eines Fonds wesentlich oder - das Guthaben aller Versicherungsnehmer in einem Fonds be- trägt - über alle bei uns bestehenden Versicherungsverträge betrachtet - länger als sechs Monate weniger als 10.000 EUR. Eine erhebliche Änderung kann sich auch aus Gesetzen oder auf- sichtsrechtlichen Anforderungen ergeben. In diesen Fällen wird auch der vorhandene Wert des Fondsguthabens des betroffenen Fonds auf den Ersatzfonds übertragen. Abs. (1) – (4) gelten ent- sprechend.
(6) Durch den Fondswechsel entstehen keine zusätzlichen Kosten.
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode gemäß § 5 7 Abs. (1) – jedoch nur vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – ganz oder teilweise in Textform (z. z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Bei teilweiser Kündi- gung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten VertragsteilNach dem Rentenzah- lungsbeginn können Sie nicht mehr kündigen.
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündi- gung Kündigung unwirksam, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung Hauptversi- cherung den jähr- lichen jährlichen Mindestbetrag von 300 600 EUR unterschreitet und - das verbleibende Deckungskapital nach der Teilkündigung we- niger als 5.000 EUR beträgtunterschrei- tet. Auf die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung werden wir Sie hinweisen. Wollen Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden, müssen Sie also ganz kündigen. Bei einer Teilkündigung reduziert sich die Garantieleistung nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematikhin- weisen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Beitragsstundung. Sie haben einmal während der gesamten Vertragslaufzeit unter folgenden Voraussetzungen gegen Zahlung eines Stundungszin- ses Anspruch auf können mit uns für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten eine vollständige oder teilweise Stundung der Beiträge bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz: - Die Beiträge für unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vereinbaren, sofern die ersten drei Versicherungsjahre sind voll- ständig gezahlt und - die restliche verbleibende Beitragszahlungsdauer beträgt nach Ablauf Versicherung einen Rückkaufswert oder ein Gutha- ben aus angesammelten Überschussanteilen (vgl. § 3 Abs. 2 Buchstabe d) in Höhe der Stundung mindestens 10 Jahre und - das Deckungskapital ist höher als die zu stundenden Beiträge und - es besteht kein Beitragsrückstand und - der Vertrag ist zum Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs nicht gekündigtaufweist. Eine Zuführung von Beitragsanteilen Die Beitragsstundung müssen Sie in Fonds erfolgt jedoch nichtTextform beantragen. Für eine Stundung bis zu sechs Monate erfolgt die Beitragsstundung zinslos, ab dem siebten Monat des Stundungszeitraums erheben wir Stun- dungszinsen. Die Höhe der Stundungszinsen richtet sich nach unseren zu Beginn der Beitragsstundung gültigen Zinssätzen. Nach Ablauf des vereinbarten Stundungszeitraums sind die gestundeten Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform nachzuzahlen. Sie können mit uns erforderlichaber auch ver- einbaren, in der auch dass wir die Höhe des Stundungszinses vereinbart wird. Nach Vereinbarung haben Sie die nicht gezahlten gestundeten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlendie während der restlichen Beitragszahlungsdauer noch zu zahlenden Beiträge einrechnen. Ist in Ihrem Vertrag keine Zusatzver- sicherung eingeschlossen, haben Sie zudem alternativ die Mög- lichkeit, höhere laufende Beiträge bis zum Ende der Beitragszah- lungsdauer zu entrichten. Für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen gelten – sofern in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine ge- sonderten Vereinbarungen getroffen wurden – für den Fall der Beitragsstundung die vorstehenden Regelungen.
(1) Sind laufende Beitragszahlungen vereinbart, Alternativ können Sie jeder- zeit mit uns auch eine Herabsetzung des Versiche- rungsschutzes zum Ausgleich der gestundeten Bei- träge vereinbaren. Darüber hinaus ist auch eine Ver- rechnung der gestundeten Beiträge mit dem Gutha- ben aus der Überschussbeteiligung möglich, sofern ein Guthaben in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) verlangen, mit einer Frist von einer Woche zum Ablauf der laufenden Versiche- rungsperiode gemäß § 5 Abs. (1), den Beitrag zu Ihrer Versiche- rung zu reduzieren. Eine Beitragsreduzierung ist jedoch nur mög- lich, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für die Hauptversicherung den Min- destbetrag von 300 EUR jährlich nicht unterschreitet und - kein Beitragsrückstand besteht.
(2) Eine Beitragsreduzierung ist mit Nachteilen verbunden, weil dies zu einer Reduzierung der Leistungen führt.
(3) Bei Beitragsreduzierung nehmen wir einen anteiligen Stornoab- zug gemäß § 10 Abs. (4) vorausreichender Höhe vorhanden ist.
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit die versicherte Berufsunfähigkeits- rente bei Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherung): - Heirat der versicherten Person oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch die ver- sicherte Person; - Scheidung der versicherten Person oder Aufhe- bung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch die versicherte Person; - Geburt eines Kindes der versicherten Person oder Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versicherte Person; - Tod des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners der versicherten Person; - Einstufung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners der versicherten Person in einen Pflegegrad von mindestens 2 der Pflegepflicht- versicherung; - Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die versi- cherte Person nach erfolgreichem Abschluss ei- nes Hochschul- oder Fachhochschulstudiums; - Aufnahme der Berufstätigkeit durch die versi- cherte Person in einem anerkannten Ausbil- dungsberuf nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung; - Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit durch die versicherte Person in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Be- ruf, der die Mitgliedschaft in einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft erfordert (verkammerter Beruf), sofern die versicherte Person aus dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht; - Erhöhung des regelmäßigen Einkommens der versicherten Person aus nichtselbstständiger Tä- tigkeit (regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt) im abgelaufenen Kalenderjahr um mindestens 10 % im Vergleich zum Ablauf vorherigen Kalenderjahr; - Erhöhung des erwirtschafteten Gewinns vor Steuern der laufenden Versicherungsperiode gemäß § 5 Absversicherten Person aus selbststän- diger oder freiberuflicher Tätigkeit der letzten drei Kalenderjahre um mindestens 30 % im Ver- gleich zum erwirtschafteten Gewinn vor Steuern der drei vor diesem Zeitraum liegenden Kalen- derjahre; - erstmaliges Überschreiten der Beitragsbemes- sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversi- cherung durch das Jahreseinkommen der versi- cherten Person aus nichtselbstständiger Tätig- keit des abgelaufenen Kalenderjahres; - Wegfall eines Anspruchs der versicherten Person auf eine Berufsunfähigkeitsrente aus ei- ner betrieblichen Altersversorgung; - Kauf einer Immobilie mit einem Verkehrswert von mindestens 50.000,00 EUR durch die versi- cherte Person zur Eigennutzung; - Aufnahme eines Darlehens von mindestens 50.000,00 EUR durch die versicherte Person zur Errichtung einer Immobilie zur Eigennutzung. (1) – jedoch nur vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente – ganz oder teilweise in Textform (z. B. per BriefVoraussetzung ist, Fax oder E-Mail) kündigendass die versicherte Person zum Erhöhungszeitpunkt das 45. Bei teilweiser Kündi- gung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten VertragsteilLebensjahr noch nicht vollendet hat. Ihr Recht auf Nachversicherung müs- sen Sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses durch Vorlage schriftlicher Nach- weise geltend machen.
(2) Kündigen In den ersten 60 Monaten der Vertragslaufzeit können Sie Ihre Versicherung nur teilweisedie versicherte Berufsunfähigkeitsrente auch ohne besonderen Anlass ohne erneute Ge- sundheitsprüfung erhöhen. Voraussetzung ist, ist diese Kündi- gung unwirksam, wenn - der fortzuzahlende Beitrag für dass die Hauptversicherung den jähr- lichen Mindestbetrag von 300 EUR unterschreitet und - versicherte Person zum Erhöhungszeitpunkt das verbleibende Deckungskapital nach der Teilkündigung we- niger als 5.000 EUR beträgt35. Auf die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung werden wir Sie hinweisenLebensjahr noch nicht vollendet hat. Wollen Sie in diesem Fall Ihre Versicherung beenden, Diese Nachversicherung müssen Sie also ganz kündigen. Bei einer Teilkündigung reduziert sich die Garantieleistung nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematikmit Frist von einem Monat zum Erhöhungstermin beantragen.
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