Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Beitragsrückzahlung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.
Beitragsrückzahlung. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht ver- langen.
Beitragsrückzahlung. Die Ansprüche aus der Beitragsrückzahlung ent- wickeln sich bis zum vereinbarten Rentenbeginn weiter, als würden die Beiträge wie vereinbart gezahlt.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann der Versicherungsnehmer nicht verlangen.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann der Versi- cherungsnehmer nicht verlangen.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. § 19 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
1. Für Mitteilungen und Erklärungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, ist Textform (z.B. Papier- form, E-Mail) erforderlich, sofern nicht ausdrücklich SchriLform (z.B. ein unterschriebenes SchriLstück) vereinbart ist. Für uns bestimmte Mitteilungen und Erklärungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
2. Eine Änderung Ihrer PostanschriL müssen Sie uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaLes Zögern) mitteilen. Anderen- falls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Willenserklärung (z.B. eine Mah- nung) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte AnschriL zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklä- rung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
3. Bei Änderung Ihres Namens gilt Ziffer 2 entsprechend.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. § 15 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?
1. Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind in Ihren Beitrag einkalkuliert. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten. Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermitt- ler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbe- aufwendungen. Zu den übrigen Kosten gehören insbesondere die Verwaltungskosten. Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der übrigen Kosten können Sie dem Produktinfor- mationsblatt entnehmen.
2. Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbe- triebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung der Deckungs- rückstellung bestimmt ist. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 Prozent der für die Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge, ohne Berücksichtigung einer Beitragsverrech- nung, beschränkt.
3. Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden über die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt, die übrigen Kosten über die gesamte Vertragslaufzeit.
4. Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages keine oder nur geringe Beträge für einen Rückkaufswert oder zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden sind (siehe §16 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
1. Für Mitteilungen und Erklärungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, ist Textform (z.B. Papier- form, E-Mail) erforderlich, sofern nicht ausdrücklich Textform (z.B. Papierform, E-Mail) vereinbart ist. Für uns be- stimmte Mitteilungen und Erklärungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
2. Eine Änderung Ihrer PostanschriL müssen Sie uns unverzüglich (d.h. ohne schuldhaLes Zögern) mitteilen. Anderen- falls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, ein...