Beitragsrückzahlung Musterklauseln
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Beitragsrückzahlung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge besteht nicht.
Beitragsrückzahlung. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht ver- langen.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann der Versicherungsnehmer nicht verlangen.
Beitragsrückzahlung. Die Ansprüche aus der Beitragsrückzahlung ent- wickeln sich bis zum vereinbarten Rentenbeginn weiter, als würden die Beiträge wie vereinbart gezahlt.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
1. Für Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, ist Textform (z.B. Papierform, E-Mail) erfor- derlich, sofern nicht ausdrücklich Schriftform (z.B. ein unterschriebenes Schriftstück) vereinbart ist. Für uns bestimmte Mitteilungen wer- den wirksam, sobald sie dem Konsortialführer zugegangen sind.
2. Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie dem Konsortialführer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Willenserklä- rung (z. B. eine Mahnung) mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt ha- ben.
3. Bei Änderung Ihres Namens gilt Ziffer 2 entsprechend.
Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung des Einmalbeitrags kann der Versi- cherungsnehmer nicht verlangen.
Beitragsrückzahlung. Auf eine Rückzahlung der Beiträge haben Sie keinen Anspruch. Kosten und Gebühren