Belegungsbindung Musterklauseln

Belegungsbindung. Die Belegung der Wohnungen ist an die Höhe des Einkommens der Mieter gebunden. Die Höhe der zulässigen Einkommensgrenze richtet sich nach der gewährten Förderung nach Teil II. Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig überprüft und angepasst. Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden. Die Wohnungssuchende oder der Wohnungssuchende weist seine Wohnberechtigung gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungsschein (§ 17 HWoFG) nach, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl und / oder Wohnfläche ergibt. Im Rahmen der Förderung Studentisches Wohnen nach Nr. 6 oder Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 6.1 erfolgt die Feststellung der Wohnberechtigung und die Überwachung der zweckentsprechenden Vermietung durch die Empfängerin oder den Empfänger der Förderung. Diese oder dieser prüft die Wohnberechtigung der Bewerberin oder des Bewerbers vor Bezug des Wohnraums. Die Prüfung erfolgt anhand einer Selbstauskunft, der geeignete Belege als Nachweise beizufügen sind. Bei Empfängerinnen oder Empfängern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz entfällt die Überprüfung des Einkommens. Die Vorlage einer Studienbescheinigung einer Hochschule in Hessen ist von der Empfängerin oder dem Empfänger der Förderung einmal pro Semester zu verlangen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Förderung hat jede Vermietung und etwaige Leerstände dem örtlich zuständigen Studentenwerk mitzuteilen. Dieses erhält insoweit ein Auskunftsrecht. Besteht ein Belegungs- oder Benennungsrecht der Kommune wird die Wohnberechtigung der oder des Wohnungssuchenden vor Belegung bzw. Benennung geprüft und gilt mit der Belegung bzw. Benennung als erfüllt.
Belegungsbindung. Die Stadt erhält für die Dauer von 30 Jahren ab Fertigstellung der geförderten Wohnungen das Benennungs- und Belegungsrecht. Sie schlägt dem Erbbaurechtnehmer drei Wohnungsbewerber vor, von denen ein Bewerber auszuwählen ist. Berechtigt für den Bezug einer geförderten Wohnung sind Haushalte, deren bereinigtes Nettoeinkommen die Einkommensgrenzen des Hessischen Wohnungsraumförderungs- gesetzes für sogenannte mittlere Einkommen nicht überschreiten und die daher von der Stadt einen entsprechenden Wohnungsberechtigungsschein gemäß § 17 Hessisches Wohnungsraumförderungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 3.8.2015 erhalten. Die Einkommensgrenzen betragen zurzeit: • 18.686 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt • 28.351 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt • zzgl. 6.444 Euro für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person. Für jedes zum Haushalt rechnende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 650 Euro jährlich. Das bereinigte Nettoeinkommen wird jährlich durch die Stadt überprüft. Bei Überschreitung der Grenzen erfolgt die Erhebung einer Mietausgleichszahlung analog der Vorgaben des Gesetzes zur Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe. Die Einnahmen hieraus sind wieder zweckgebunden zur Förderung weiterer mietpreisgünstiger Wohnungen zu verwenden. Die städtische Mietausgleichsabgabeabgabe wird durch die Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten von den Mietern erhoben. In den Mietverträgen ist explizit auf diese Regelung hinzuweisen. Die Mieter müssen sich dieser Regelung schuldrechtlich unterwerfen.
Belegungsbindung. In den Kaufverträgen für die Wohnungen am Wochenmarkt ist festgelegt, dass die Wohnungen nur von Personen bewohnt werden dürfen, die älter als 60 Jahre sind, oder mindestens in Pflegestufe 1 nach der Pflegeversicherung eingestuft sind. Bei Paaren muss mindestens 1 Person diese Voraussetzung erfüllen. Die Seniorengenossenschaft hat ein Mitspracherecht bei der Vermietung. Diese Festlegung hat sich bisher bewährt. Wegen der großen Nachfrage wären die Wohnungen sonst möglicherweise an jüngere Personen vermietet worden, was für die Umsetzung des Betreuungskonzeptes Probleme ergeben hätte. Für die Wohnungen am Graben wurde für ¾ der Wohnungen eine privatrechtliche Vereinbarung über die Belegung getroffen. 00 Wohnungen, bezogen seit Frühjahr 1996 Bauträger: Grundstücksgesellschaft Xxxxxxxxxx Xx Xxxxxxxxxxxx xxxxxxx, 00 m bis zur Fußgängerzone. In diesem Gebäudekomplex befindet sich eine von der Seniorengenossenschaft betriebene Tagespflege, 00 Wohnungen, bezugsfertig seit Februar 1998. Bauträger: Firma Nassal, Hohentengen Am Stadtgraben gelegen, in einem Abstand von 100 m zur Anlage am Wochenmarkt In dieser Anlage befinden sich eine weitere Tagespflege der Seniorengenossenschaft . Beide Tagespflegen sind gleichzeitig Pflegestützpunkte für das jeweilige Haus. Die Räume der Tagespflegen befinden sich im Eigentum der Seniorengenossenschaft und werden gleichzeitig auch als Begegnungsstätte genutzt. Die Bewohner der Anlagen können die Räume bei Bedarf für private Anlässe, z.B. Familienfeste gegen eine geringe Gebühr nutzen. In beiden Anlagen - Betreuung nach Maß, den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohner entsprechend. - Sehr niedrige Betreuungspauschale, Abrechnung nach Einzelleistungen - Günstige Mietpreise - Attraktive Gemeinschaftseinrichtungen Der weit überwiegende Teil der Wohnungen hat zwei 2 Zimmer, einige auch drei Zimmer. Die Küche ist meist offen dem Wohn- Essraum zugeordnet. Diese Aufteilung hat sich bewährt, sie wird von den Mietern überwiegend positiv beurteilt. Wohnungen bis ca. 50 qm waren leichter zu verkaufen. Einen noch größeren Einfluss hatte die Wohnungsgröße bei der Vermietung. Kleine Wohnungen bis ca. 45 qm waren am stärksten nachgefragt, bei größeren Wohnungen lief die Vermietung zäher. Auf Grund der großen Nachfrage konnten aber auch diese vermietet werden. Viele Mietinteressenten sind ältere Frauen, aber auch Paare mit niedrigen Renten. Sie suchen ganz eindeutig kleinere Wohnungen, um die monatliche Mietbelastung erträglich zu halten.

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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Zweckbindung Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Bankverbindung Name des Kreditinstituts IBAN BIC Die Vertragsparteien wollen im Rahmen des Kazenmaier Dienstrad Programms zusammenarbeiten. Die Kazen- maier Fleetservice GmbH (KFS) bietet ihren Kunden einen medienbruchfreien digitalen Leasingprozess für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes und (E-)Lastenräder) an. Der Händler nimmt als Lieferant der Leasingobjekte und als Berater des Leasingkunden bzw. dessen Arbeitnehmern eine wichtige Funktion wahr. In Kenntnis der wirtschaftlichen Interessen der jeweils anderen Vertragspartei, vereinbaren die Vertragsschließenden ihre Zusammenarbeit auf einer fairen und ausgewogenen Basis. Die im Folgenden verfassten Vereinbarungen gelten für juristische Personen und für Unternehmer in gleicher Weise. Ist der Händler eine natürliche Person, so erstreckt sich die Gültigkeit auf alle objektiven und subjektiven geschlechtlichen Identitäten der Person. Der Einfachheit halber wird in diesem Text die maskuline Wortform verwendet; der Inhalt gilt jedoch in vollem Umfang für alle Personen, ohne Beachtung der individuellen geschlechtlichen Identität. Es werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet, die nachstehend erläutert werden: • Leasingnehmer (LN) Der Leasingnehmer schließt mit KFS den Leasingrahmenvertrag für das Leasingobjekt ab. Er ist Arbeitgeber des Fahrradnutzers.‌ • Fahrradnutzer (FN) Der Fahrradnutzer ist Arbeitnehmer des LN und tritt als Repräsentant des LN auf und ist berechtigt, das Leasingobjekt im Namen des LN und auf Rechnung von KFS zu bestellen. • Leasingobjekt Unter diesem Begriff werden alle Arten von zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen einschließlich einschlägigen Zubehörs verstanden, die im Rahmen der Policy des jeweiligen LN genehmigt sind. Der Händler kann die Policy im Dienstradportal einsehen. • KFS Dienstradportal KFS stellt ein Internetportal zur Abwicklung des Leasingprozesses zur Verfügung • Dienstradrichtlinie (Policy) Der LN vereinbart mit KFS Regeln, die bei der Bestellung von Leasingobjekten zu beachten sind. Gegenstand der Policy sind unter anderem: o Erlaubte Objektarten o Höchstpreise für Leasingobjekte o Geforderte Mindestausrüstung (Komponenten und deren Attribute (Fabrikat, Preis, Ausführung)) o Erlaubte zusätzliche Ausrüstungen o Verpflichtend zu wählende Leistungspakete o Freiwillig wählbare Leistungspakete o Erlaubte Vertragsmodelle (Erwerbsmodell / Nutzungsmodell)

  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Nutzungsumfang 2.1 Die vertragsgegenständlichen Leistungen dürfen nur durch den Kunden und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf während der Laufzeit des Vertrages auf die vertragsgegenständlichen Leistungen mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels 2.2 Der Kunde darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu 2.3 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 2.4 Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des Nutzers mitzuteilen. 2.5 Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen 2.6 Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 2.7 Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.