Bemessung der Invalidität bei Dienstunfähigkeit durch Unfall. Unabhängig von den Bemessungsgrundsätzen in Ziffer 2.1.2 AUB wird Ganzinvalidität (Invaliditätsgrad 100 Prozent) angenommen, wenn ein Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB zur Dienstunfähigkeit im beamten- rechtlichen Sinne geführt hat und der Versicherte wegen der Dienstunfähigkeit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Bemessung der Invalidität bei Dienstunfähigkeit durch Unfall. Unabhängig von den Bemessungsgrundsätzen in Ziffer 2.1.2 AUB wird Ganzinvalidität (Invaliditätsgrad 100 Prozent) angenommen, wenn ein Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB zur Dienstunfähigkeit im beamten- rechtlichen beamtenrechtlichen Sinne geführt hat und der Versicherte wegen der Dienstunfähigkeit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Bemessung der Invalidität bei Dienstunfähigkeit durch Unfall. Unabhängig von den Bemessungsgrundsätzen in Ziffer 2.1.2 2.1.2.1 AUB wird Ganzinvalidität (Invaliditätsgrad 100 Prozent) angenommen, wenn ein Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB zur Dienstunfähigkeit im beamten- rechtlichen Sinne geführt hat und der Versicherte wegen der Dienstunfähigkeit rechtswirksam in den Ruhestand versetzt oder aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
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