Bemessung der Vergütung. 8.1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
8.2. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
8.3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der alpha Steuerberatungsgesellschaft für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberater- vergütungsverordnung (StBVV) in der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Fassung. Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemesse- nen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der alpha Steuerberatungsgesellschaft stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
b) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
c) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der alpha Steuerberatungsgesellschaft ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der VTP für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV). Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in Textform eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Abweichend von § 13 Satz 2 StBVV kommen für sämtliche dort wie auch in den §§ 21 und 22 StBVV genannten Tätigkeiten von VTP mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbarende Stun- densätze zur Anwendung. Abweichend von § 9 Abs. 2 StBVV ist VTP berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form ohne Unterschrift eines Berufsträgers zu erteilen.
Bemessung der Vergütung. (1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Gebühren in Textform eine höhere oder niedrigere Gebühr vereinbart werden kann (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV). Wird keine ab- weichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Auftragnehmerin für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Auftrag- nehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der Gebührenordnung des Steuerbera- ters bzw. nach gesonderter Stundensatzvereinbarung oder gesonderter Pauschalvereinbarung (analog § 14 StBVV); ansonsten nach der Vergütungs- verordnung für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Neben dem Honorar sind dem Steuerberater die Reisekosten, Telefonkosten und sonstige Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu er- setzen. Sofern sie nicht Bestandteil der Pauschalvereinbarung sind, werden sie nach der StBVV abgerechnet.
(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz, sofern nicht eine hiervon abweichende Vergütung in einer gesonderten schriftlichen Honorarverein- barung abgeschlossenen wurde.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
Bemessung der Vergütung. 1. Die Vergütung erfolgt gemäß eines individuell erstellten Angebots.
2. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Buchhaltungsbüros ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. Der Vergütungsanspruch (Gebühren und Auslagenersatz) der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Tätigkeit der Berufsträger bemißt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemißt sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Der Auftraggeber wird gem. §4 Abs. 4 StBVV darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Vergütungen zulässig.