Bemessung der Vergütung. 1. die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
2. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV), es sei denn, es wird eine höhere oder niedrigere Vergütung durch eine Vergütungsvereinbarung in Textform nach § 4 StBVV getroffen. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Soweit eine Honorarvereinbarung in schriftlich oder in Textform getroffen wurde, gilt diese als eigene Vergütungsregel und ersetzt oder präzisiert insoweit die StBVV.
(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, soweit es auf einen Anspruch aus diesem Vertrag beruht.
(6) Der Steuerberater ist berechtigt, vereinbarte Gebühren nach zwei Jahren nach billigem Ermessen anzupassen.
Bemessung der Vergütung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der VTP für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV). Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in Textform eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). Tätigkeiten, die in der StBVV keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Abweichend von § 13 Satz 2 StBVV kommen für sämtliche dort wie auch in den §§ 21 und 22 StBVV genannten Tätigkeiten von VTP mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbarende Stun- densätze zur Anwendung. Abweichend von § 9 Abs. 2 StBVV ist VTP berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form ohne Unterschrift eines Berufsträgers zu erteilen.
Bemessung der Vergütung. Der Vergütungsanspruch (Gebühren und Auslagenersatz) der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Tätigkeit der Berufsträger bemißt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Friedberger Steuerberatungsgesellschaft mbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. 1. Die Vergütung erfolgt gemäß eines individuell erstellten Angebotes und eines daraus resultierenden Vertrages.
2. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der P R J M A Unternehmensberatungs GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach der Gebührenordnung des Steuerbera- ters bzw. nach gesonderter Stundensatzvereinbarung oder gesonderter Pauschalvereinbarung (analog § 14 StBVV); ansonsten nach der Vergütungs- verordnung für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV).
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Neben dem Honorar sind dem Steuerberater die Reisekosten, Telefonkosten und sonstige Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu er- setzen. Sofern sie nicht Bestandteil der Pauschalvereinbarung sind, werden sie nach der StBVV abgerechnet.
(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemisst sich nach dem Rechts- anwaltsvergütungsgesetz, sofern nicht eine hiervon abweichende Vergütung in einer gesonderten schriftlichen Honorarverein- barung abgeschlossenen wurde.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
Bemessung der Vergütung. 1. Die Vergütung erfolgt gemäß eines individuell erstellten Angebots.
2. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Buchhaltungsbüros ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Bemessung der Vergütung. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
Bemessung der Vergütung. (1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Gebühren in Textform eine höhere oder niedrigere Gebühr vereinbart werden kann (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV). Wird keine ab- weichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Auftragnehmerin für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Auftrag- nehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.