Benachrichtigungsfristen für Forderungen Musterklauseln

Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Pro- tection One als Versicherungsnehmerin eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnis- nahme, schriftlich anzuzeigen. Deshalb hat der Auftraggeber Protection One über sämtliche aus den Dienst- leistungen entstehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem der Auftraggeber das zu dieser Forderung führende Ereignis bemerkt (oder vernünftigerweise hätte bemerken sollen), zu benachrichtigen; kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die aufgrund von verspäteter Meldung nicht durch den Versicherer reguliert werden, kann der Auftraggeber nicht geltend machen.
Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Auftraggeber hat Securitas über sämtliche aus den Dienstleistungen ent- stehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem der Auf- traggeber das zu dieser Forderung führende Ereignis be- merkt (oder vernünftigerweise hätte bemerken sollen), zu benachrichtigen; kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausrei- chend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzan- sprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend ge- macht werden, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Securitas unverzüg- lich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellun- gen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Pro- tection One als Versicherungsnehmerin eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnis- nahme, schriftlich anzuzeigen. Deshalb hat der Auftraggeber Protection One über sämtliche aus den Dienst- leistungen entstehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab dem
Benachrichtigungsfristen für Forderungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegenüber Securitas bei sonstigem Verlust spätestens binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen. Garantie. Securitas schuldet ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg der Dienstleistung. Soweit im Angebot / Vertrag nicht anderweitig vereinbart, agiert Securitas nicht als Sicherheitsberater. Securitas gibt keinerlei Zusicherungen – also weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Zusicherung –, dass seine Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern. Eine Warnpflicht von Securitas ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Securitas schuldet dem Auftraggeber die Wartung und Instandhaltung der Anlage gemäß Artikel 6 und 7, garantiert darüber hinaus aber keine durchgängige Funktionsfähigkeit der Anlage und umso weniger Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Gesamtverantwortung für die Sicherheit an dem Standort des Auftraggebers (den Standorten).

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  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.