Benachrichtigungspflicht Musterklauseln

Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bäderbetriebe Kleve GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG stehen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist oder er Kenntnis von einem solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunternehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem MiLoG steht. Bei schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers und von ihm beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher oder dritter Nachunternehmer gegen die Verpflichtungen aus dem MiLoG gilt die in § 20 Abs. 4 lit. e) dieser Einkaufsbedingungen vereinbarte Regelung entsprechend.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stadtwerke Düsseldorf AG unverzüglich darüber zu informie- ren, wenn ihm gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG stehen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist oder er Kenntnis von einem solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunternehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswid- rigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem MiLoG steht. Bei schuldhaften Verstößen des Auftragnehmers und von ihm beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher oder dritter Nachunternehmer gegen die Verpflichtungen aus dem MiLoG gilt zwischen der Stadtwerke Düsseldorf AG und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe als vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunter- nehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem MiLoG durch den Auftragnehmer, seinen Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften berechtigen die Stadtwerke Düsseldorf AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern des Nachunternehmers/Verleihers, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses eingesetzt werden, im Zusammenhang mit Vorschriften des MiLoG in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers/Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Ebenso gilt diese Informationspflicht darüber hinaus, wenn dem Auftragnehmer gegenüber ein Ordungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren um Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen, auch gegenüber seinem Nachunternehmer/Verleiher, erhält.
Benachrichtigungspflicht. Jede von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Beginn und das Ende eines solchen Ereignisses zu benachrichtigen. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von drei (3) Monaten oder länger andauert, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern des Nachunternehmers, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses eingesetzt werden oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers beziehungsweise Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Ebenso gilt diese Informationspflicht darüber hinaus, wenn dem Auftragnehmer gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingeleitet wird oder er Kenntnis von ent- sprechenden Ermittlungen auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält.
Benachrichtigungspflicht. Der Subunternehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn dem Subunternehmer gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) stehen, oder wenn gegen den Subunternehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steht.
Benachrichtigungspflicht. Ist dem Auftraggeber (Angebotsempfänger, Interessent) die Verkäuflichkeit bzw. die Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objekts bereits bekannt, muss die Firma Hößle Immobilien unverzüglich, spätestens in fünf Werktagen, unter Angabe der Informationsquelle schriftlich informiert werden.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stadtwerke Düsseldorf AG unverzüglich darüber zu informie- ren, wenn ihm gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener iAtnrbeehmer oder von Arbeitnehmern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG stehen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Er- Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsvfearhren eingeleitet worden ist oder er Kenntnis von einem richtung einer Ausafllentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und/oder über die Festlegung von Preisempfehlungen trifft, und die Stadtwerke Düsseldorf AG Leistungen beauftragt hat, die von den Marktabsprachen gemäß Bescheid oder Urteil betroffen waren, hatder Auftragnehmer 15 % der Nettoauftragssumme an die Stadtwerke Düsseldorf AG zu solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunternehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswid- rigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem MiLoG steht. zahlen. Dem Auftragnehmer bleibt nachgelassen darzulegen, dass die Stadtwerke Düsseldorf AG von g) Sanktionen der Marktabsprache nicht betroffen war oder die Marktabsprache nicht zu eirnheörhEung der Netto- auftragssumme in Höhe von 15 % führte. Die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschale gilt auch dann, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprü- che der Stadtwerke Düsseldorf AG beleni hiervon unberührt. Der Auftragnehmer erbringt die beauftragte Leistung durch eigene Arbeitskräfte eigenverantwortlich und selbständig. Für den Fall, dass der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags seinerseits Nach- unternehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzt, ist er verphftliect, diese sorgfältig auszuwählen. Die Ar- beitskräfte des Auftragnehmers und der von ihm beauftragten Nachunternehmer und Verleiher un- terliegen keinen fachlichen Weisungen des Auftraggebers.
Benachrichtigungspflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über sämtliche Um- stände zu unterrichten, die geeignet sind, die vertraglichen Verpflichtungen der Vertrags- partner mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Benachrichtigungspflicht. (1) Der Ortsordinarius ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung