Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bäderbetriebe Kleve GmbH unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG stehen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist oder er Kenntnis von einem solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunternehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem MiLoG steht.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Stadtwerke Düsseldorf AG unverzüglich darüber zu infor- mieren, wenn ihm gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitneh- mern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese An- sprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG stehen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist oder er Kennt- nis von einem solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunternehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem MiLoG steht.
Benachrichtigungspflicht. Jede von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Beginn und das Ende eines solchen Ereignisses zu benachrichtigen. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt für einen Zeitraum von drei (3) Monaten oder länger andauert, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern des Nachunternehmers/Verleihers, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses eingesetzt werden, im Zusammenhang mit Vorschriften des MiLoG in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers/Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Ebenso gilt diese Informationspflicht darüber hinaus, wenn dem Auftragnehmer gegenüber ein Ordungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren um Zusammenhang mit den Vorschriften des MiLoG eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen, auch gegenüber seinem Nachunternehmer/Verleiher, erhält.
Benachrichtigungspflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich über sämtliche Um- stände zu unterrichten, die geeignet sind, die vertraglichen Verpflichtungen der Vertrags- partner mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Benachrichtigungspflicht. Der AN verpflichtet sich, den AG unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber zivilrecht- liche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG ste- hen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den AN ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist oder er Kenntnis von einem solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunter- nehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mi- LoG steht.
Benachrichtigungspflicht. Der Subunternehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn dem Subunternehmer gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern weiterer Nachunternehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) stehen, oder wenn gegen den Subunternehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) steht.
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ENNI Unternehmensgruppe unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber zivilrechtliche Ansprüche eigener Arbeitnehmer oder von Arbeitnehmern beauftragter Nachunternehmer oder Verleiher geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem MiLoG stehen. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist oder er Kenntnis von einem solchen Verfahren gegenüber seinem Nachunternehmer oder Verleiher erhält und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem MiLoG steht.
Benachrichtigungspflicht. Der Ortsordinarius ist unverzüglich zu benachrichtigen bei Beteiligung
Benachrichtigungspflicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn er von eigenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern des Nachunternehmers, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses eingesetzt werden oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wird oder erfährt, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers beziehungsweise Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden. Ebenso gilt diese Informationspflicht darüber hinaus, wenn dem Auftragnehmer gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingeleitet wird oder er Kenntnis von ent- sprechenden Ermittlungen auch gegenüber seinem Nachunternehmer oder eines beauftragten Verleihers erhält.