Berechnung des Arbeitsverdienstes Musterklauseln

Berechnung des Arbeitsverdienstes. (§ 16 neu gefasst durch ÄV-Nr. 9 – I – TV AL II m. W. v. 1. April 1976, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 49 zum TV AL II m. W. v. 1. Januar 2019)
Berechnung des Arbeitsverdienstes. 1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung des "regelmäßigen Arbeitsverdienstes" regelt, wird für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes folgendes zugrundegelegt: a) Hinsichtlich der Lohn-/Gehaltshöhe der durchschnittliche Stundenverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten (Abrechnungszeitraum) vor Beginn des Fortzahlungszeitraumes (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum, jedoch ohne einmalige Zuwendungen - wie zusätzliches Urlaubsgeld, Sonderzahlungen bezüglich eines Teils eines 13. Monatseinkommens, Ergebnisbeteiligungen bezogen auf den Betriebsgewinn, Jubiläumsgelder, Erfinderbelohnungen, Beihilfen aus besonderem Anlaß - und Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen - Fahrgeld, Reisekosten, Werkzeuggelderstattung, Kleiderreinigungsgeld, Trennungsentschädigung und Auslösungen, soweit die Auslösungen nicht in der Regel als Pauschalbetrag fortlaufend ohne Nachweis besonderer Aufwendungen gezahlt wird - geteilt durch die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden). Mehrarbeitsstunden, für die ein Freizeitausgleich zu gewähren ist, bleiben bei der Ermittlung der Zahl der bezahlten Arbeits- stunden unberücksichtigt. b) Hinsichtlich der Anzahl der Stunden je Tag, der zu vergüten ist, die Gesamtzahl der im Abrechnungszeitraum geleisteten Stunden, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage, die sich aus der Ver- teilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den be- treffenden Arbeitnehmer ergeben. c) Hinsichtlich der Anzahl der für den Urlaubstag zu vergütenden Stunden: 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zuzüglich der Mehrarbeitsstunden nach dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate oder der diesem Zeitraum annähernd entsprechende Lohnabrechnungszeitraum. 2. Wenn in den Bezugszeiträumen oder während des Zeitraumes der Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes eine Verdiensterhöhung nicht nur vorübergehender Art eintritt, so ist der regelmäßige Arbeitsverdienst auf der veränderten Grundlage zu ermitteln. 3. Besteht für einen Monat nur ein anteiliger Gehaltsanspruch, so ist der anteilige Gehaltsanspruch für jeden Arbeitstag, der sich aus der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt, wie folgt zu berechnen: Das Monatsgehalt, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage, die sich aus der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Monat ergeben. Bei Angestellten ist der Stundenverdienst gleich Monatsge...

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.