Berechnung tariflicher Zuschläge und Wegezeitvergütung Musterklauseln

Berechnung tariflicher Zuschläge und Wegezeitvergütung. Nach § 2 Absatz 6 TV BZ ME ist der Branchenzuschlag fester Entgeltbestandteil im Sinne des § 13.2 MTV BZA bzw. Teil des Grundentgelts gemäß § 2 Absatz 1 ETV iGZ. Aus diesem Grund sind die Branchenzuschläge nach beiden Tarifwerken bei der Berechnung von Mehrarbeitsstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie – für BZA-Anwender - bei der Wegezeitvergütung des § 8.3 MTV BZA zu berücksichtigen, solange der Mitarbeiter einen Anspruch auf den Branchenzuschlag hat. Der MTV BZA sieht in § 7 MTV BZA Mehrarbeitsstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge vor. § 8.3 MTV BZA enthält zusätzlich eine Regelung zur Wegezeitvergütung. All diesen Bestimmungen ist gemein, dass die tariflichen Entgelte gemäß §§ 2-4 ETV BZA für die Höhe dieser Vergütungsan- sprüche maßgeblich sind, also auch der sog. Erfahrungszuschlag gemäß § 4 ETV BZA. Dieser ist als fester Entgeltbestandteil bei der Berechnung der Zuschläge nach § 7 MTV BZA und der Wegezeit- vergütung nach § 8.3 MTV BZA zu berücksichtigen. Da gemäß § 3 TV BZ ME der Branchenzuschlag den Erfahrungszuschlag ersetzt, muss bei der Berechnung der Zuschläge nach § 7 MTV BZA und der Wegezeitvergütung nach § 8.3 MTV BZA der Branchenzuschlag miteinbezogen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass § 7.4 MTV BZA, wonach nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen ist, wenn mehrere Zuschläge zusammentreffen, sich nach BAP-Auslegung nicht auf den Mehrarbeitsstunden- zuschlag bezieht. Dieser kann nicht mit Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen verrechnet werden, da dieser sich nach seinen Voraussetzungen grundlegend von den anderen Zuschlägen unterschei- det. Beispiel 28: Der Zeitarbeitnehmer A ist branchenzuschlagsberechtigt und arbeitet in einem Monat bei dem M+E- Kundenbetrieb B in zwei Nachtschichten. Muss bei der Berechnung des Nachtzuschlags gemäß § 7.2 MTV BZA der Branchenzuschlag berücksichtigt werden? Lösung: Ja, der Branchenzuschlag ist zu berücksichtigen. Nacht-, Sonn-, Feiertagszuschläge und die Wegezeit- vergütung werden auf Grundlage des tariflichen Stundenentgelts und des Branchenzuschlags berechnet. Nach § 4.1. ff. MTV iGZ hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Mehrarbeit-, Nachtarbeit-, Sonn- und Feiertagszuschläge. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich gemäß § 4.5.2. MTV iGZ auf die Vergütung gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 ETV iGZ. Bezugsgröße ist also der Grundlohn, zu dem gemäß § 2 Absatz 6 auch die Branchenzuschläge gehören. Beispiel 29: Arbei...

Related to Berechnung tariflicher Zuschläge und Wegezeitvergütung

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.