Berechnungsgrundlage, Mindestentgelt Musterklauseln

Berechnungsgrundlage, Mindestentgelt. 2.1.1 Für jede Hafennutzung entrichten die Hafennutzer Entgelte (alle Entgelte einzeln „Hafennutzungsentgelt“ und gemeinsam die „Hafennutzungsentgelte“). Die Höhe der jeweils anwendbaren Hafennutzungsentgelte bemisst sich nach unterschied- lichen, jeweils in der Preisliste aufgeführten Entgeltkomponenten, die je nach Preis- gruppe in der Preisliste anhand unterschiedlicher Bemessungsgrößen berechnet werden. Die Entgelte, Entgeltkomponenten, Preisgruppen und Bemessungsgrößen sowie eventuell anwendbare Rabatte sind für Seeschiffe und andere Wasserfahr- zeuge, die am Seeverkehr teilnehmen in den Besonderen Bedingungen Seeschiff- fahrt und der Preisliste Seeschifffahrt konkretisiert. Alle weiteren Wasserfahrzeuge, die den Hafen nutzen, lösen Entgelte gemäß den Besonderen Bedingungen Binnen- schifffahrt und der zugehörigen Preisliste Binnenschifffahrt aus. Für jede Hafen- nutzung ist ein Mindestentgelt gemäß der jeweiligen Preisliste zu zahlen (die beiden Preislisten einzeln „Preisliste“, gemeinsam „Preislisten“). Zudem sind in den Preis- listen Entgelte für Hafennutzungen enthalten, die nicht schiffsbezogen sind. 2.1.2 Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Vermessungsarten von Wasserfahrzeugen entsprechen für die Berechnung der Hafennutzungsentgelte ein Kubikmeter Netto-Raumgehalt oder eineinhalb Kubikmeter Brutto-Raum- gehalt einer Eichtonne Tragfähigkeit; eine Nettoraumzahl oder eineinhalb Bruttoraumzahlen drei Eichtonnen Trag- fähigkeit. Zudem gelten im Rahmen der Berechnung von Hafennutzungsentgelten Container kleiner oder gleich 20 Fuß Länge als ein TEU. Container mit einer Länge größer als 20 Fuß gelten als zwei TEU. 2.1.3 Die Preislisten enthalten innerhalb der Hafennutzungsentgelte und ihren Kompo- nenten verschiedene Rabatte. Sind im Rahmen einer Hafennutzung innerhalb einer Entgeltart oder einer Entgeltkomponente mehrere Rabatte anwendbar, so werden diese gemäß der in der Preisliste angegebenen Reihenfolge auf das jeweilige Zwischenergebnis angewendet. 2.1.4 Soweit nicht in den Hafen-AGB anders angegeben, ist die vorherige rechtzeitige Bereitstellung geeigneter Nachweise durch den Hafennutzer auf eigene Kosten Voraussetzung für bestimmte Einordnungen oder Einstufungen im Rahmen der Hafen-AGB sowie für die Gewährung von Ermäßigungen oder Rabatten im Rahmen der Hafenbenutzungsentgelte. 2.1.5 Soweit im Rahmen der Berechnung der Hafennutzungsentgelte auf Daten und/oder Variablen von frei zugänglichen Quellen zugegriffen wird, wie beispielsweise Websei- t...

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  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.