Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln. 2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den können; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert. 3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen von Absatz 2 zulässig. 4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote An- gebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar ver- gleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische cha- rakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändertverän- dert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll Proto- koll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegen- stand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den könnenwerden kön- nen; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungs- gegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis An- bieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbe- ständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistun- gen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den können; werden kön- nen oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst ange- passt werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle poten- zielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen von Absatz Abs. 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vor- teilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote Angebo- te nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den ge- macht werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegen-stand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie Leistungen so- wie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermittelner- mitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe Mass- gabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsge- genstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbestän- den von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistun- gen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot vorteilhafteste An- gebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den könnenwerden kön- nen; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst an- gepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle po- tentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen von Absatz Abs. 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote Ange- bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer ei- ner Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz Abs. 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vor- teilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung Leis- tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar vergleich- bar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer ei- ner Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegen‐ stand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar ver- gleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische charakte- ristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten Moda- litäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung Leis- tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote erst dadurch geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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Bereinigung der Angebote. 1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leis- tungen Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhaf- teste vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:
a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht wer- den werden können; oder
b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leis- tungsgegenstandLeistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
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