Common use of Bereitstellung der Marktdaten und technische Anbindung Clause in Contracts

Bereitstellung der Marktdaten und technische Anbindung. 5.1 Die WBAG oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen gewährt dem Vertragspartner in computer- lesbarer Form Zugang zu den in Annex 1 näher bezeichneten Marktdaten. Die Bereitstellung der Marktdaten kann auf folgende Arten erfolgen: ◼ direkt, d.h. über den Datenfeed der WBAG oder via ftp Account. Informationen über die technischen Voraussetzungen sowie die Bestellformulare für die Anbindung an den Datenfeed stehen auf der Webseite der WBAG zur Verfügung. ◼ indirekt über einen Vendor oder Subvendor der WBAG. Vor Weiterleitung der Marktdaten muss der verteilende Vendor oder Subvendor die schriftliche Zustimmung der WBAG einholen. 5.2 Die WBAG ist berechtigt, die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Übertragung und des Inhalts der Marktdaten sowie auch des Datenfeeds in ihrem Ermessen jederzeit zu ändern. Die WBAG wird den Vertragspartner mindestens drei Monate vor der Durchführung, über derartige technische Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen, es sei denn die Einhaltung der Verständigungsfrist durch die WBAG ist wegen einer Fehlfunktion, eines Notfalls oder gesetzlichen Anforderungen nicht möglich. Eine wesentliche Änderung ist jede Änderung, die eine Modifikation oder Ersatz der zum Bezug bzw. zur Übertragung der Marktdaten notwendigen Systeme durch den Vertragspartner erforderlich macht. 5.3 Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung und die Kosten für alle daraus resultierende Änderungen. Der Vertragspartner hat als alleiniger Verantwortlicher für die Bereitstellung eines geeigneten Netzwerks, Hard- und Software zum Empfang von Marktdaten sowie für die Behebung von nach der Übermittlung von Marktdaten aufgetretenen Fehlern, Störungen und Unterbrechungen zu sorgen. 5.4 Der Vertragspartner trägt die Installationskosten für die Datenleitungen oder alternative Übermittlungseinrichtungen (z.B. Netzwerke), für die notwendige Hardware sowie die Kosten für sonstige Übertragungseinrichtungen. Das gilt auch für die bei ihm anfallenden Wartungskosten sowie die Kosten für die Übertragung der Marktdaten zwischen dem Datenfeed und dem Empfangssystem des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat die für den Empfang der Marktdaten notwendigen Einrichtungen und die erforderlichen Leitungen auf eigene Kosten bereitzustellen. 5.5 Ist der Vertragspartner technisch direkt an die WBAG angebunden fallen Technischen Service Gebühren für den Datenfeed oder den ftp Account gemäß Annex 1 an. 5.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet der WBAG oder dem mit der Übertragung von Marktdaten beauftragten Unternehmen Benützungsgebühren für Datenleitungen und/oder sonstige Übertragungs- einrichtungen, die der WBAG oder einem mit der Übertragung von Marktdaten beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellt werden, binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zu erstatten

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Samples: Market Data Agreement

Bereitstellung der Marktdaten und technische Anbindung. 5.1 Die WBAG oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen gewährt dem Vertragspartner in computer- lesbarer Form Zugang zu den in Annex 1 näher bezeichneten Marktdaten. Die Bereitstellung der Marktdaten kann auf folgende Arten erfolgen: direkt, d.h. über den Datenfeed der WBAG oder via ftp Account. Informationen über die technischen techni- schen Voraussetzungen sowie die Bestellformulare für die Anbindung an den Datenfeed stehen auf der Webseite der WBAG zur Verfügung. indirekt über einen Vendor oder Subvendor der WBAG. Vor Weiterleitung der Marktdaten muss der verteilende Vendor oder Subvendor die schriftliche Zustimmung der WBAG einholen. 5.2 Die WBAG ist berechtigt, die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Übertragung und des Inhalts In- halts der Marktdaten sowie auch des Datenfeeds in ihrem Ermessen jederzeit zu ändern. Die WBAG wird den Vertragspartner mindestens drei Monate vor der Durchführung, über derartige technische Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen, es sei denn die Einhaltung der Verständigungsfrist durch die WBAG ist wegen einer Fehlfunktion, eines Notfalls oder gesetzlichen Anforderungen nicht möglichmög- lich. Eine wesentliche Änderung ist jede Änderung, die eine Modifikation oder Ersatz der zum Bezug bzw. zur Übertragung der Marktdaten notwendigen Systeme durch den Vertragspartner erforderlich macht. 5.3 Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung und die Kosten für alle daraus resultierende ÄnderungenÄn- derungen. Der Vertragspartner hat als alleiniger Verantwortlicher für die Bereitstellung eines geeigneten geeig- neten Netzwerks, Hard- und Software zum Empfang von Marktdaten sowie für die Behebung von nach der Übermittlung von Marktdaten aufgetretenen Fehlern, Störungen und Unterbrechungen zu sorgen. 5.4 Der Vertragspartner trägt die Installationskosten für die Datenleitungen oder alternative Übermittlungseinrichtungen Übermitt- lungseinrichtungen (z.B. Netzwerke), für die notwendige Hardware sowie die Kosten für sonstige Übertragungseinrichtungen. Das gilt auch für die bei ihm anfallenden Wartungskosten sowie die Kosten Kos- ten für die Übertragung der Marktdaten zwischen dem Datenfeed und dem Empfangssystem des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat die für den Empfang der Marktdaten notwendigen Einrichtungen Einrich- tungen und die erforderlichen Leitungen auf eigene Kosten bereitzustellen. 5.5 Ist der Vertragspartner technisch direkt an die WBAG angebunden fallen Technischen Service Gebühren Ge- bühren für den Datenfeed oder den ftp Account gemäß Annex 1 an. 5.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet der WBAG oder dem mit der Übertragung von Marktdaten beauftragten beauf- tragten Unternehmen Benützungsgebühren für Datenleitungen und/oder sonstige Übertragungs- einrichtungen, die der WBAG oder einem mit der Übertragung von Marktdaten beauftragten Unternehmen Unter- nehmen in Rechnung gestellt werden, binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zu erstatten

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Bereitstellung der Marktdaten und technische Anbindung. 5.1 Die WBAG oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen gewährt dem Vertragspartner in computer- lesbarer Form Zugang zu den in Annex 1 näher bezeichneten Marktdaten. Die Bereitstellung der Marktdaten kann auf folgende Arten erfolgen: ◼ direkt, d.h. über den Datenfeed der WBAG oder via ftp Account. Informationen über die technischen Voraussetzungen sowie die Bestellformulare für die Anbindung an den Datenfeed stehen auf der Webseite der WBAG zur Verfügung. ◼ indirekt über einen Vendor oder Subvendor der WBAG. Vor Weiterleitung der Marktdaten muss der verteilende Vendor oder Subvendor die schriftliche Zustimmung der WBAG einholen. 5.2 Die WBAG ist berechtigt, die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Übertragung und des Inhalts der Marktdaten sowie auch des Datenfeeds in ihrem Ermessen jederzeit zu ändern. Die WBAG wird den Vertragspartner mindestens drei Monate vor der Durchführung, über derartige technische Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen, es sei denn die Einhaltung der Verständigungsfrist durch die WBAG ist wegen einer Fehlfunktion, eines Notfalls oder gesetzlichen Anforderungen nicht möglich. Eine wesentliche Änderung ist jede Änderung, die eine Modifikation oder Ersatz der zum Bezug bzw. zur Übertragung der Marktdaten notwendigen Systeme durch den Vertragspartner erforderlich macht. 5.3 Der Vertragspartner übernimmt die Verantwortung und die Kosten für alle daraus resultierende Änderungen. Der Vertragspartner hat als alleiniger Verantwortlicher für die Bereitstellung eines geeigneten Netzwerks, Hard- und Software zum Empfang von Marktdaten sowie für die Behebung von nach der Übermittlung von Marktdaten aufgetretenen Fehlern, Störungen und Unterbrechungen zu sorgen. 5.4 Der Vertragspartner trägt die Installationskosten für die Datenleitungen oder alternative Übermittlungseinrichtungen (z.B. Netzwerke), für die notwendige Hardware sowie die Kosten für sonstige Übertragungseinrichtungen. Das gilt auch für die bei ihm anfallenden Wartungskosten sowie die Kosten für die Übertragung der Marktdaten zwischen dem Datenfeed und dem Empfangssystem des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat die für den Empfang der Marktdaten notwendigen Einrichtungen und die erforderlichen Leitungen auf eigene Kosten bereitzustellen. 5.5 Ist der Vertragspartner technisch direkt an die WBAG angebunden fallen Technischen Service Gebühren für den Datenfeed oder den ftp Account gemäß Annex 1 an. 5.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet der WBAG oder dem mit der Übertragung von Marktdaten beauftragten Unternehmen Benützungsgebühren für Datenleitungen und/oder sonstige Übertragungs- einrichtungenÜbertragungseinrichtungen, die der WBAG oder einem mit der Übertragung von Marktdaten beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellt werden, binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung zu erstatten

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