Common use of Bereitstellung und Gefahrenübergang Clause in Contracts

Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt. II.) Durch Unterschriftsleistung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen Abschnitt der Holzliste oder der Verkaufszusammenstellung. III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).

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Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt. II.) Durch Unterschriftsleistung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen vorgesehenen Abschnitt der Holzliste oder der Verkaufszusammenstellung. III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).

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Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe Abfuhr- freigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt. Bei Verkäufen nach Waldmaß zwei Wochen nach Versandtag der Rechnung und Holzliste. II.) Durch Unterschriftsleistung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen vorgesehenen Abschnitt der Holzliste oder der Verkaufszusammenstellung. III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung bestätigt der Käufer den Eingang der jeweiligen Lieferung auf dem von der Stadt Albstadt bzw. dessen Erfüllungsgehilfen mitgeführten Liefer- schein. Mit der Bestätigung des Holzeingangs geht die Sachgefahr für das Holz, insbesondere die Gefahr des zufälligen Verlustes, Untergangs und der Verschlechterung auf den Käufer über (Gefahrenübergang). Erfolgt aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, keine Gegen- zeichnung, so erfolgt der Gefahrenübergang am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in AnnahmeverzugAnnahme- verzug. Die Be- reitstellung Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).

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Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit Zum Zeitpunkt der Bereitstellung als geht das Holz in den Mitbesitz des Käufers übergebenüber. Mit Ab diesem Zeitpunkt trägt der Übergabe des Holzes geht die Käufer jegliche Gefahr des zufälligen Verlustes, des Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. b) Wertminderung. Die Bereitstellung findet statt: I.a) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft bereitge- stellt wurden, zwei Wochen 14 Tage nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung(Liste Wald-Kontrollmaß). Die Ziffern II.) b und V.) e bleiben unberührt. II.b) Durch Unterschriftsleistung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen vorgesehenen Abschnitt der Holzliste oder der VerkaufszusammenstellungVer- kaufszusammenstellung. III.c) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.d) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat vier Wochen nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.e) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) Buchstabe a - d schon früher erfolgt ist. VI.f) Durch Unterschriftsleistung von Käufer und Verkäufer auf dem Abgabeschein g) Bei vereinbarter frei Frei-Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht : Wenn der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristenseinen vertraglichen Haupt- und Nebenpflich- ten nicht nachkommt oder die vereinbarte Lieferfrist 42 Tage überschreitet, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung richtet sich in diesem Fall der Zeitpunkt der Bereitstellung nach Ziffer I.).den Buchstaben a, b oder e.

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Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung Ver- schlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt. II.) Durch Unterschriftsleistung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen vorgesehenen Abschnitt der Holzliste oder der Verkaufszusammenstellung. III.) Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des SelbstwerbungskaufvertragsSelbstwerbungskauf- vertrags. V.) Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung richtet Bereitstellung rich- tet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).

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Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) I. Bei Holzmengen, die auf Grund aufgrund eines Liefervertrages Holzliefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag Ver- sandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe korrespon- dierend zur Werksvermessung. Die Ziffern Ziff. II.) und V.) bleiben unberührt. II.) Durch Unterschriftsleistung . Eindeutige Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen Abschnitt der Holzliste oder der VerkaufszusammenstellungKäufer. III.) . Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) . Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.) V. Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer Ziff. I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) . Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer Verkäufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer Ziff. I.).

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Samples: Sales Contracts

Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung Ver- schlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) I. Bei Holzmengen, die auf Grund aufgrund eines Liefervertrages Holzliefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe Abfuhrfrei- gabe korrespondierend zur Werksvermessung. Die Ziffern Ziff. II.) und V.) bleiben unberührt. II.) Durch Unterschriftsleistung . Eindeutige Willenserklärung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen Abschnitt der Holzliste oder der VerkaufszusammenstellungKäufer. III.) . Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) . Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.) V. Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer Ziff. I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) . Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer Verkäufer keine Anfuhr innerhalb Abfuhr In- nerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer Ziff. I.).

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Bereitstellung und Gefahrenübergang. a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. b) Die Bereitstellung findet statt: I.) I. Bei Holzmengen, die auf Grund eines Liefervertrages verkauft wurden, zwei Wochen nach dem Versandtag der Holzliste oder Kundeninfo als Bereitstel- lungsanzeige Bereitstellungsanzeige bzw. der Abfuhrfreigabe zur Werksvermessung. Die Ziffern II.) und V.) bleiben unberührt. II.) . Durch Unterschriftsleistung von Verkäufer und Käufer auf dem dafür vorgese- henen vorgesehenen Abschnitt der Holzliste oder der Verkaufszusammenstellung. III.) . Mit Erteilung des Zuschlags bei Meistgebotsterminen. IV.) . Bei Holzmengen, die in Selbstwerbung gewonnen werden, zum Zeitpunkt des Beginns der Aufarbeitung, spätestens einen Monat nach Abschluss des Selbstwerbungskaufvertrags. V.) V. Mit Beginn der Holzabfuhr, sofern die Bereitstellung nicht nach Ziffer I.) bis IV.) schon früher erfolgt ist. VI.) . Bei vereinbarter frei Werk-Lieferung am Werktor. Ermöglicht der Käufer keine Anfuhr innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät er in Annahmeverzug. Die Be- reitstellung Bereitstellung richtet sich in diesem Fall nach Ziffer I.).

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