Common use of Bereitstellung von Informationen Clause in Contracts

Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht- sprechung, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- lichen Beschaffungen. 2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: (a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; (b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und (c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertrags- partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu ertei- len, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3. Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4. Auf Xxxxxxxx liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legi- timen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus34. Diese Berichte ent- sprechen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht- sprechung, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- lichen öffentlichen Beschaffungen. 2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: (a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; (b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und (c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertrags- partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu ertei- len, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3. Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4. Auf Xxxxxxxx liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legi- timen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher InformationenIn- formationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden fal- lenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus34aus32. Diese Berichte ent- sprechen entspre- chen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist macht Informationen in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, VorschriftenBezug auf natürliche Personen, die einschlägige Recht- sprechungvon ihren in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen erfasst werden, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- einschliesslich der für einen gültigen Antrag auf Erteilung einer Einreise-, vorüber- gehenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für diese Vertragspartei erforder- lichen BeschaffungenInformationen, öffentlich zugänglich. Solche Informationen sind auf dem neuesten Stand zu halten. 2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, umInformationen nach Absatz 1 enthalten Beschreibungen insbesondere: (a) in Bezug auf Japan: in Bezug auf jeden Aufenthaltsstatus, der für die Kommunikation zwischen Ein- reise- und vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Japan für natürliche Personen der Schweiz, die von den Vertragsparteien in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtungen Japans erfasst werden, von Belang ist: (i) Visa und Eignungsbescheinigungen, (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Eignungsbeschei- nigungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu erleichtern;er- forderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmel- demethoden, und (iii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorüber- gehenden Aufenthalts sowie deren Erteilung; und (b) in Bezug auf die Schweiz: in Bezug auf die Einreise-, vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz für natürliche Personen Japans, die von den in Anhang VIII aufgeführten spezifischen Verpflichtun- gen der Schweiz erfasst werden: (i) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten Visum- und Arbeitsbewilligungskategorien, (ii) Anmeldeerfordernisse und -verfahren für Visa und Arbeitsbewilli- gungen sowie deren Ausstellung, einschliesslich Informationen zu beantworten; er- forderlichen Dokumenten, zu erfüllenden Bedingungen und Anmel- demethoden, und (ciii) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter Anmeldeerfordernisse und -verfahren für die Erneuerung des vorüber- gehenden Aufenthalts und der anderen Vertrags- partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu ertei- len, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fälltArbeitsbewilligung sowie deren Ertei- lung. 3. Eine Jede Vertragspartei kann zusätzliche stellt der anderen Vertragspartei nähere Angaben zu zweck- dienlichen Veröffentlichungen und Internetseiten, in denen Informationen über die Zuschlagserteilung einholennach Absatz 2 zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werdenVerfügung. 4. Auf Xxxxxxxx liefert jede Erweist sich die Umsetzung von Absatz 1 für eine Vertragspartei als undurch- führbar, so stellt sie die Informationen nach Absatz 2 sowie deren spätere Änderun- gen der anderen Vertragspartei direkt zur Verfügung. Darüber hinaus gibt erstere Vertragspartei Kontaktinformationen zu ihrer Behörde an, bei der Personen der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte ZuschlägeInformationen nach Absatz 2 einholen können. 5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legi- timen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses macht, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit möglich, der anderen Vertragspartei statistische Daten zu Einreise- und vorüberge- hende Aufenthaltsbewilligungen in ersterer Vertragspartei für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus34. Diese Berichte ent- sprechen den Anforderungen gemäss Anhang XXzugänglich.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht- sprechung, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- lichen öf- fentlichen Beschaffungen. 2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: (a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; (b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und (c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertrags- partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu ertei- len, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3. Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen zu- künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation Kon- sultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4. Auf Xxxxxxxx liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legi- timen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher InformationenIn- formationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden fal- lenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus34aus35. Diese Berichte ent- sprechen entspre- chen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

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Samples: Freihandelsabkommen

Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht- sprechung, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- lichen Beschaffungen. 2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Kontaktstellen, um: (a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; (b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und (c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertrags- partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu ertei- len, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3. Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4. Auf Xxxxxxxx liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legi- timen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergeben. 6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus34aus35. Diese Berichte ent- sprechen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

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Bereitstellung von Informationen. 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIX alle Gesetze, Vorschriften, die einschlägige Recht- sprechung, allgemein anwendbare anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfah- rensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter dieses Kapitel fallenden öffent- lichen öf- fentlichen Beschaffungen. 2. Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere meh- rere Kontaktstellen, um: (a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; (b) alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei betreffend die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten zu beantworten; und (c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertrags- partei innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort zu ertei- len, ob eine bestimmte Beschaffungsstelle unter dieses Kapitel fällt. 3. Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies zur Feststellung einer ordnungsgemässen und, insbesondere gegenüber erfolglosen Anbietern, unparteilich erfolgten Beschaffung notwendig ist. Zu diesem Zweck erteilt die betroffene Vertragspartei Auskunft über die besonderen Merkmale besonde- xxx Xxxxxxxx und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen zu- künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Information nur nach Konsultation Kon- sultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, welche die Information erteilt hat, weitergegeben werden. 4. Auf Xxxxxxxx liefert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei die ihr und ihren ih- ren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge. 5. Eine Vertragspartei darf vertrauliche Informationen, deren Weitergabe die legi- timen legiti- men geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb Wett- bewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung Er- mächtigung der Person, die ihr diese Informationen zur Verfügung gestellt hat, weitergebenwei- tergeben. 6. Dieses Kapitel verpflichtet keine Vertragspartei zur Weitergabe vertraulicher InformationenIn- formationen, wenn dies die Durchsetzung von Rechtsvorschriften erschweren oder sonst öffentlichen Interessen widersprechen könnte. 7. Jede Vertragspartei erstellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden fal- lenden Beschaffungen und tauscht sie untereinander aus34aus13. Diese Berichte ent- sprechen entspre- chen den Anforderungen gemäss Anhang XX.

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