Offenlegungspflichten Musterklauseln

Offenlegungspflichten für Finanzprodukte gemäß Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) Vorvertragliche Offenlegungspflich- ten für Finanzprodukte nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2088 Nachhaltigkeitsrisiken Berücksichtigung von Nachhaltig- keitsrisiken bei Investitionsentschei- dungen und potenzielle Auswirkun- gen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite
Offenlegungspflichten. Das Offenlegungsverbot gemäß vorstehender Ziff. 25.1 gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder be- hördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen ver- pflichtet sind. In diesem Fall ist die zur Offenlegung verpflichtete Partei jedoch verpflichtet, vorab die andere Partei von der Offen- legung der Informationen zu benachrichtigen, damit die andere Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche Offenlegung zu verteidigen und diese zu verhindern oder zu beschränken. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird sich nach besten Kräf- ten gegenüber den die Offenlegung anordnenden behördlichen Stellen dafür einsetzen, dass sämtliche vertraulichen Informatio- nen, die offen zu legen sind, vertraulich behandelt werden.