Offenlegungspflichten Musterklauseln

Offenlegungspflichten. Das Offenlegungsverbot gemäß vorstehender Ziff. 25.1 gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder be- hördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen ver- pflichtet sind. In diesem Fall ist die zur Offenlegung verpflichtete Partei jedoch verpflichtet, vorab die andere Partei von der Offen- legung der Informationen zu benachrichtigen, damit die andere Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche Offenlegung zu verteidigen und diese zu verhindern oder zu beschränken. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird sich nach besten Kräf- ten gegenüber den die Offenlegung anordnenden behördlichen Stellen dafür einsetzen, dass sämtliche vertraulichen Informatio- nen, die offen zu legen sind, vertraulich behandelt werden.
Offenlegungspflichten für Finanzprodukte gemäß Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) Vorvertragliche Offenlegungspflich- ten für Finanzprodukte nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2088 a. Energieverbrauch: Der Endenergie- verbrauch der Immobilie für Wärme und Strom liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anlagebedingun- gen bei maximal 90 kWh/m² pro Jahr. Die Ermittlung dieses Energiever- brauchswertes erfolgt im Jahr 2022 auf Basis des Energieverbrauchs-/- bedarfsausweises. b. Dekarbonisierungspfad: Die Immo- bilie wird ab dem Inkrafttreten der Anlagebedingungen mit einem EU- konformen Dekarbonisierungspfad mit dem Klimaziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 °C bis zum Jahr 2050 bewirtschaftet. Die CO2-Emissionen der Immobilie werden mit den vom Forschungspro- jekt „Carbon Risk Real Estate Moni- tor“ (CRREM) veröffentlichten Ziel- pfaden zur systematischen Reduzie- rung des CO2-Ausstoßes in Gewer- beimmobilien oder vergleichbaren Bewertungssystemen abgeglichen. c. Nutzung der Immobilie: Die Immobilie darf nicht für die Branchen Rüstung, nukleare Energien, Tabak und tabak- bezogene Produkte, Pornografie sowie Glücksspiel genutzt werden. d. Die Immobilie ist auf mindestens 80 % der Fläche barrierefrei. Hierzu werden die nachfolgenden Erläu- terungen zu den als Anlagegrenzen for- mulierten Nachhaltigkeitsmerkmalen gegeben: Generell ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich relevanter Nachhaltigkeits- daten (wie zum Beispiel Verbrauchs- werte etc.) faktische oder rechtliche Restriktionen in Bezug auf die Verfüg- barkeit (aktueller) Daten bestehen kön- nen. Soweit entsprechende Daten nicht (rechtzeitig) zur Verfügung stehen, kann lediglich nach kaufmännischen Kriterien geschätzt werden. Soweit verfügbar, werden hierbei Daten der Vergangenheit und/oder Daten von Vergleichsobjekten herangezogen. Zu a. Auf die rund 2 Millionen Nicht- Wohngebäude mit rund 3,1 Mrd. Quadratmeter Nettoraumfläche ent- fallen ca. 12 % Anteil am Endener- gieverbrauch in Deutschland. Eigen- tümer – und Mieter – von gewerb- lich genutzten Immobilien können somit mit Maßnahmen zur Energie- verbrauchssenkung einen substan- tiellen Beitrag zur Reduzierung des gesamten Energieverbrauches/Ener- giebedarfes leisten. Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfes (unter Annahme von standardisier- ten Randbedingungen) oder durch Auswertung des Energieverbrauches ermittelt werden. Die Werte werden in Energiea...