Common use of Berufsgruppe D Clause in Contracts

Berufsgruppe D. In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe D für Versicherungsverträge von Pkw, die zugelassen sind auf a fest angestellte Mitarbeiter von - Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - Bausparkassen, - Sparkassenverbänden, - Genossenschaftsverbänden, - gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträgern. b Ärzte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. c selbständige Versicherungsvermittler (§ 84 HGB) und Versicherungsmakler sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. d Pensionäre und Xxxxxxx, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 4a und 4b genannten Perso- nenkreis angehörten. e nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 4a, 4b oder 4d genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe D gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.

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Berufsgruppe D. In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haft- pflicht- und Vollkaskoversicherung beschränkt auf Lieferwa- gen, in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und in der Teilkasko- versicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Kraft- räder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads für Versicherungsverträge Verträge von PkwKraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf a fest angestellte Mitarbeiter von - Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzesprivatisierte, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzesehemals öffentlich-rechtliche Banken und Sparkassen, - Bausparkassenandere privati- sierte, - Sparkassenverbändenehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen (z. B. Tele- kom, - GenossenschaftsverbändenDeutsche Bahn, - gesetzlichen Renten-Deutsche Post, Kranken- und Unfallversicherungsträgern. b ÄrztePostbank, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. c selbständige Versicherungsvermittler (§ 84 HGBLufthansa) und Versicherungsmakler sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. d Pensionäre Tochterunternehmen, sonstige Finanzdienstleis- tungs-, Wohnungsbau- oder Energieversorgungsunterneh- men, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Pflegeheime, kirchliche Einrichtungen, sonstige mildtätige oder gemein- nützige Einrichtungen und Xxxxxxxderen Beschäftigte, wenn sie nicht bereits die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 4a und 4b genannten Perso- nenkreis angehörten. e nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 4a, 4b oder 4d genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe D gilt nicht für Verträge, die Voraussetzungen der Berufsgruppe B zugeordnet werdenerfüllen. Maßgeblich für die Wagniseinstufung sind die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein), hilfs- weise in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist.

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