Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes: 1. Das Saatgut ist art- und sortenecht; 2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen europäischen Saatgutrichtlinie. 6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Metho- den, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO. 6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 2.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 S. Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 2.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –– soweit nicht nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete ist – Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne nicht den Einsatz von gentechnischen Metho- den, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurdenRegulierungsanforderungen des Gentechnikrechts1 unterliegen. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins regulierungs- bedürftiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 2.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten geliefer- ten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet verwen- det werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
(1) Leistet , es sei denn eine gezielte Behandlung des Saatguts mit Mikroorganismen und/oder Mikronährstoffen ist gesondert vereinbart worden. Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts bezeichnet die Regulierungsanforde- rungen der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem SchuldnerRichtlinie 2001/18/EG, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden istVerordnung (EG) Nr. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner1829/2003, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.des Gesetzes
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Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;.
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –soweit nicht nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Metho- denMethoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 . Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 2.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 S. Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 2.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –– soweit nicht nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete ist – Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne nicht den Einsatz von gentechnischen Metho- den, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurdenRegulierungsanforderungen des Gentechnikrechts1 unterliegen. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins regulierungs- bedürftiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 2.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten geliefer- ten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet verwen- det werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
(1) Leistet , es sei denn eine gezielte Regulierungsanforderungen des Gentechnikrechts bezeichnet die Regulierungsanforde- rungen der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem SchuldnerRichtlinie 2001/18/EG, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden istVerordnung (EG) Nr. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner1829/2003, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 sowie des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (GenTG) und Empfang des Gesetzes zur Durchführung der Gegenleistung in VerzugVerordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EGGenTDurchfG) sowie sonstiger Nebenbestimmungen.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts gemäß § 434 Abs. 1 S. Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;.
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –– soweit nicht nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Metho- denMethoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes Saatguts wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer Die MFG Deutsche Saatgut GmbH liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer Die MFG Deutsche Saatgut GmbH haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 2.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 S. Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher land- wirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 2.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –– soweit nicht nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete ist – Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne nicht den Einsatz von gentechnischen Metho- den, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurdenRegulierungsanforderungen des Gentechnikrechts1 unterliegen. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins regulierungs-bedürf- tiger gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellensi- cherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 2.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende erwach- sende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ und/oder Futtermittel verwendet ver- wendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden, es sei denn eine gezielte Behandlung des Saatguts mit Mikroorganismen und/oder Mikronährstoffen ist gesondert vereinbart worden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 S. Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes:
1. Das Saatgut ist art- und sortenecht;
2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.
6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –– soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist- ist – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Metho- denMethoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.1 § 286 BGB: Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden.
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