Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FGS- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FGS-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten FGS- Schuldverschreibungen.
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Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FGS- FOP- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FGSFOP-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos xxxxxxxx erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) vor Laufzeitende wirksam gekündigten FGS- FOP-Schuldverschreibungen.
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Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FGS- FPH- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FGSFPH-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos xxxxxxxx erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten FGS- FPH- Schuldverschreibungen.
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Beschränkung der Rückzahlung. Die Emittentin ist zur Zahlung des Rückzahlungsbetrags nur aus Mitteln aus der Veräußerung des finanzierten Diamanten verpflichtet. Reicht der Veräußerungsüberschuss nicht für die Zahlung aller Rückzahlungsbeträge im Sinne der Ziff. 6.4.1 aus, so entspricht der auf eine FGS- FBV- Schuldverschreibung entfallende Rückzahlungsbetrag dem Anteil am Veräußerungsüberschuss im Verhältnis des Nennbetrags der FGSFBV-Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten FGS- FBV- Schuldverschreibungen.
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