Beschränkung des Wettbewerbs Musterklauseln

Beschränkung des Wettbewerbs. Falls dennoch das Kartellgesetz auf den Netzbereich als «relevanten Markt» anwendbar erklärt würde (was hier verneint wird), so wäre zu prüfen, ob der Wettbewerb durch eine Änderung der Konzessionen im Hinblick auf gemeinsame Erstellung und Betrieb der Netzinfrastruktur beschränkt oder beseitigt würde. Art. 5 Abs. 1 kg erklärt Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Leis- tungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz recht- fertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, als unzulässig. Eine Abrede liegt nach der Legaldefiniton von Art. 4 Abs. 1 kg vor bei rechtlich erzwingbaren oder nicht erzwingbaren Vereinbarungen (...). Da die Zusam- menarbeit wohl vertraglich geregelt würde, könnte an sich eine Abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 kg vorliegen (XXXX XXXXX, Schweizerisches Kartell- recht, Bern 1999, Rz. 265). Auch das Merkmal des Marktes für bestimmte Leistungen, in casu Infra- strukturleistungen, wäre erfüllt. Die derzeit geltenden umt s-Konzessionen verpflich- ten die Konzessionärinnen zu einer weitgehenden Zusammenarbeit bezüglich Erstellung und Nutzung von Antennenanlagen. So hält Xxxxxx 4.1 der umt s- Konzessionen fest: Verdeutlichend wird in Ziffer 3.3.4 der umt s-Kon- zession festgehalten, welche Teile der Infrastruktur gemeinsam benutzt werden dürfen. Schliesslich dür- fen die Konzessionärinnen unter bestimmten Vor- aussetzungen Roaming anbieten beziehungsweise in Anspruch nehmen: «Den einzelnen IMT-2000/ umt s-Konzessionärin- nen steht es frei, National-Roaming-Verträge un- tereinander abzuschliessen, sobald sie eine Versor- gung von 20 Prozent der Bevölkerung der Schweiz gemäss Ziffer 3.3.3 erreicht haben» (Ziffer 2.2.12.1 der umt s-Konzessionen). Damit geht offensichtlich auch die ComCom davon aus, dass ein wirksamer Wettbewerb im Netzsektor nicht geboten und auch nicht erforderlich ist. Denn ein solcher könnte sich kaum auf den in den Kon- zessionen verlangten Abdeckungsbereich von maxi- mal 50 Prozent der Bevölkerung erstrecken. Aus Sicht der Öffentlichkeit und der Konzessionsbehör- den erfolgt im Idealfall eine Standortmitbenutzung sämtlicher vier umt s-Konzessionärinnen im Sinne von Ziffer 4.1 der umt s-Konzession bezüglich einer jeden Antennenanlage. Diesfalls würden die umt s- Konzessionärinnen den Aufbau der umt s-Netze im Detail miteinander koordinieren und absprechen. Bezüglich Koordination unter den umt s-Konzessionärinnen ergäben sich au...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.