Schlussfolgerungen. Flexible Arbeitszeiten finden in Schweizer Unternehmen und Organisationen eine stark zunehmende Verbreitung. Damit werden die Interessen von Betrieben an flexibler Planung und effizienter Alloka- tion von Arbeitszeiten aufgenommen, aber auch die Interessen von Beschäftigten an einer besseren Life-Domain-Balance und einer grösseren Selbstbestimmung im Arbeitsleben berücksichtigt. Beide Seiten sehen sich allerdings vor der Herausforderung, diese im je konkreten Fall potentiell divergie- renden Interessen in eine Balance zu bringen. Eine probate Möglichkeit, dieser Herausforderung zu begegnen, ist die weitgehende Übertragung von Verantwortung für Produktion und Produkt (oder Dienstleitung) an die Arbeitnehmenden. Diese entscheiden dann selbst darüber, inwieweit das be- triebliche oder das persönliche Interesse die individuelle Arbeitszeit bestimmt. Eine solche Verlage- rung der Verantwortung setzt ein hohes Vertrauen in die Loyalität und Motivation der Beschäftigten voraus, insofern ist es berechtigt, in einem solchen Fall von „Vertrauensarbeitszeit“ zu sprechen. Das häufig gehörte Argument, dass ein solches Vertrauensarbeitszeitmodell mit einem völligen Ver- zicht auf die Erfassung der Arbeitszeiten einhergehen müsse, ist aber auf der Grundlage unserer Un- tersuchung nicht nachvollziehbar, zumindest wenn man davon ausgeht, dass die Dauer der Arbeits- zeit nach wie vor das Mass für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung sein soll. Aus der Perspektive von Arbeitnehmenden gibt es keine Argumente für und eine Reihe von Punkten gegen den Verzicht auf eine Erfassung der Arbeitszeiten: • Die Zufriedenheit mit Arbeitszeitreglementen ohne Zeitaufschrieb ist in der Gruppe der weisungsgebundenen Beschäftigten nur minim höher als bei jenen, welche ihre Arbeitszeit erfassen, bei den leitenden und hochqualifizierten Angestellten ist die Zufriedenheit sogar geringer, wenn die Arbeitszeiten nicht erfasst werden. • Die Beteiligung an betrieblichen Entscheidungen und Planungen und die Selbstorganisati- on der eigenen Arbeit ist völlig unberührt von der Frage der Arbeitszeiterfassung. • Der Verzicht auf eine Erfassung der Arbeitszeit geht offensichtlich einher mit einer zeitli- chen Ausweitung der tatsächlich geleisteten Arbeit und einem Verzicht auf angemessene Kompensation für diese Mehrarbeit; besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang das Phänomen des Präsentismus, welches bei jenen Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit nicht erfassen, besonders ausgeprägt ist. And...
Schlussfolgerungen. Aus den Erfahrungen der ersten beiden Projektjahre können die folgenden Schlüsse ge- zogen werden: • Die Nachfrage nach Unterstützung im Umgang mit psychischen (Fehl-)Belastungen oder beim Aufbau eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements sind die am häufigs- ten genannten Themenfelder im bisherigen Projektverlauf. Die kürzeste Aufgabenbe- schreibung in diesem Kontext könnte daher lauten „Gute Arbeit ohne psychische (Fehl-)Belastung“. • Der Zugang zum Projekt „BetriebsMonitor Gute Arbeit Saar“ wird nach wie vor über die Betriebs- und Personalräte hergestellt. Diese sind entweder ohnehin bereits im Kontakt mit BEST oder wurden über die projektbezogenen Artikel in der Arbeitskam- merzeitschrift „arbeitnehmer“ sowie über die elektronischen Medien von Arbeitskam- mer und BEST auf das Projekt aufmerksam. • Sehr unterstützend waren auch die einschlägigen Seminare von BEST zu den The- men „Gute Arbeit braucht ein betriebliches Gesundheitsmanagement“ und „Gute Ar- beit ohne psychische (Fehl-)Belastung – die Gefährdungsbeurteilung“ sowie entspre- chende Praxisworkshops, zum Beispiel beim GEW-Gesundheitstag. Bei diesen stark nachgefragten Veranstaltungen konnten die teilnehmenden Betriebs- und Personalrä- te einen vertiefenden Einstieg in die komplexe Materie gewinnen. Im Nachgang ver- einbarten bislang fünf Praxispartner betriebliche Erstanalysen bzw. -beratungen. In zwei Betrieben wurden Mitarbeiterbefragungen konkret vereinbart, wobei der Start im zweiten Halbjahr 2015 erfolgen soll. • Im Anschluss an die Vorgespräche mit den Betriebs- und Personalräten erfolgte in aller Regel eine Projektpräsentation gegenüber den Geschäftsführungen bzw. Dienst- stellenleitungen sowie ausgewählten Funktionsträgern aus der Personalabteilung und/oder der Arbeitssicherheit. Bislang war es im Großen und Ganzen einfach, die Geschäftsführungen und Dienststellenleitungen für das Projekt „BetriebsMonitor Gute Arbeit Saar“ zu gewinnen. • Insbesondere im Themenfeld „psychische Belastungen“ war den Beteiligten nicht im- mer klar, dass die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastun- gen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu den Pflichtaufgaben des Arbeitgebers gehört.49 Auch die zum Teil sehr umfangreichen Mitbestimmungsrechte der Interessenvertre- tung waren nicht immer bekannt. Mancherorts hatten innerbetrieblich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder die Betriebsärzte darauf hingewiesen, dass die Gefähr- dungsbeurteilung psychische Belastung fehlt. • Der Vorschlag von ...
Schlussfolgerungen. Die Rechtslage in Bezug auf die rechtliche Stellung der Erwerber von unkörperlichen Werkexemplaren ist nach wie vor ebenso unklar wie die nachgelagerte Frage, ob solche weiterveräußert werden dürfen. Fakt ist, dass sich zumindest die deutschen Instanzgerichte weigern, die in der UsedSoft-Entscheidung vom EuGH aufgestellten Grundsätze auf Kopien von kulturellen Werken zu übertragen. Unmittelbare Folge dieser Rechtsunsicherheit ist, dass Angebote, die digitale Weiterveräußerungen er- möglichen würden, praktisch nicht existieren. Die wenigen existierenden Anbieter sehen sich massiven rechtlichen Angriffen ausgesetzt und es ist fraglich, ob sie diese Situation langfristig überstehen können.
Schlussfolgerungen. Im Folgenden werden die Schlussfolgerungen mit Bezug auf die Schaffung fairer Wettbe- werbsbedingungen für Virtuelle Kraftwerke (VK) – geordnet nach den im Rahmen des Pro- jektes durchgeführten und im vorliegenden Endbericht dokumentierten Untersuchungen und Recherchen – vorgestellt. Die Recherche über internationale Beispiele der Umsetzung Virtueller Kraftwerke führt zu dem Schluss, dass unterschiedliche Motivationen für die zentrale Steuerung und Abstim- mung von dezentralen Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten bestehen: So kann neben der nahe liegenden Maximierung des Deckungsbeitrags die Bereitstellung von aggregierter Leistungsreserve aus dezentralen Einheiten angeboten werden. Darüber hinaus trägt die Einflussnahmemöglichkeit auf die dezentralen Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten im Fall einer Verknappung von Überkapazitäten im System zur Unterstützung der Systemsicherheit bei.
Schlussfolgerungen. 1. Der Gesetzgeber wollte einen differenzierenden Sozialschutz
2. Homeoffice ist in der Regel Heimarbeit
Schlussfolgerungen. D ie Konferenz war für uns aufgrund der in wirtschaftlicher und sozi- aler Hinsicht besonderen Zeit, die wir gerade durchmachen, eine sehr wichtige Gelegenheit. Mittlerweile herrscht allgemein Einigkeit, dass es sich um eine weder in Europa noch auf internationaler Ebene je dagewesene Situation han- delt. Die mit dieser Krise verbundenen Probleme, die im tagtäglichen Leben drastisch spürbar sind, dürfen daher keinesfalls unterschätzt werden. Dies bildete den Ausgangspunkt für die Organisation der Konferenz, mehr als auf die Analyse haben wir uns auf unser Reaktionsvermögen bzw. die Frage „Was tun?“ konzentriert. Noch beunruhigender ist die Erkenntnis, dass die Volkswirtschaften, die bis jetzt auf EU-Ebene die Rolle der Wirtschaftslokomotive für alle anderen gespielt haben, am stärksten betroffen sind. Ich meine damit Deutschland und die skan- dinavischen Länder außer Norwegen. Das bedeutet, dass die anderen Volkswirtschaften die Auswirkungen in den kommenden Monaten noch stärker zu spüren bekommen werden. Andererseits hält der Abschwung der europäischen Wirtschaft durch den Einbruch bei den Auftragsportfolios der anderen Industrien im Jahr 2009 weiter an und das in fast allen Sektoren. Unter diesen Umständen kann niemand genaue Aussagen über das Ausmaß und die Dauer der aktuellen Krise treffen. Wie tagtäglich mitzuerleben, rücken die Analysten aller Couleur das Licht am Ende des Krisentunnels in immer wei- xxxx Xxxxx. Die optimistischsten Prognosen sehen erst ab 2011 wieder Licht. Zuverlässige Vorhersagen können jedoch von niemandem gemacht werden. Die Wahrheit ist, dass wir es nicht mehr nur mit einer schweren, sondern mit einer konjunkturellen Krise zu tun haben. Die Wahrheit ist auch, dass die der- zeitige Situation, ein Indiz für eine Funktionskrise und zwar der Wirtschaft ist. Eigentlich ist es vielmehr die Bankrotterklärung eines Modells, das auf dem Fehlen wirksamer Regulierungssysteme beruht. Dieses Modell ist gescheitert. Ein ultraliberales Modell, das die Globalisierung für Sozialdumping genutzt hat, um die Löhne und Rechte der Arbeitnehmer zu drücken, und grenzenlosen Raubbau an der Umwelt betrieben hat. Ein Modell, dass den regelungsfreien Raum zynischerweise für Finanzspekulationen genutzt hat. Dies hat dazu geführt, dass mittlerweile ein Viertel des weltweiten Vermögens in Steueroasen geparkt ist. Ein Modell, dass die Produktion nicht auf die Bedürfnisse der Menschen, son- dern ganz auf kurzfristige Börseninteressen ausrichtet. Dieses Modell ...
Schlussfolgerungen. Status quo
Schlussfolgerungen. Status quo
(1) 1Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. 2Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Xxxxxx, in dem der Arbeitnehmer überwie gend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend be schäftigt ist, so ist das Recht des Xxxxxx anzu wenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unter hält, dem der Arbeitnehmer angehört.“
Schlussfolgerungen. Ebenso wie die anderen Fachministerkonferenzen als solche verfügt die IMK über keine eigene Rechtspersönlichkeit.144 Sie ist ein Koordinations‐ und Kooperationsgremium, das seinen Mitglie‐ dern vollständige Selbstständigkeit belässt, keine eigenen Zuständigkeiten begründet oder wahr‐ nimmt und außerhalb rechtlich institutionalisierter Formen145 auf der Grundlage einer fest gefüg‐ ten, inzwischen organisatorisch verfestigten Verwaltungspraxis wirkt. Die Fachministerkonferen‐ zen legen sich (soweit vorhanden) zwar zum Teil durch Geschäftsordnungen verrechtlichte Bin‐ dungen auf.146 Diese beschränken sich jedoch auf eine Binnenorganisation, die gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet. Entsprechend entfalten die Beschlüsse der IMK keine unmittelbaren rechtlichen, allenfalls fakti‐ sche Auswirkungen. Damit sie rechtliche Außenverbindlichkeit erlangen, ist stets eine Umset‐ zungsmaßnahme des jeweiligen Bundeslandes erforderlich.147 000 XXX Xxxxxxx, Urt. v. 10.4.1992 – 21 U 1849/92 –, juris, Rn. 14; OLG München, NJW‐RR 1997, 978; Steinwärder (Fn. 60), S. 125 f. 141 Binder (Fn. 123), § 11b, Rn. 63 und 146; Steinwärder (Fn. 60), S. 126 und 144. Mittelbar deutet sich dieses Rechts‐ verständnis auch in der Regelung des § 8 Abs. 2 ARD‐Staatsvertrag an. 142 Dazu Steinwärder (Fn. 60), S. 324. 143 Ebenso Knoke (Fn. 3), S. 130; anders aber Kisker (Fn. 102), S. 248 mit Fn. 917; Xxxx (Fn. 66), S. 230 m. w. N. Gegen die Qualifizierung des Wissenschaftsrats als Organ wohl aber Böckenförde, Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, 1964, S. 30 mit Fn. 32. 144 So Xxxxxx (Fn. 8), § 141, Rn. 52 („rechtlich nicht existent“). In diesem Sinne auch schon Xxxxxxxxxxxx (Fn. 3), S. 99 ff. 145 Xxxxxxx‐Xxxxxxx (Fn. 7), S. 63. 146 In Bezug auf die Kultusministerkonferenz erwägt Xxxxxx (Fn. 102), S. 248 mit Fn. 918 daher eine mögliche rechtliche Verfestigung. 147 Vgl. in diese Richtung BVerfG, NJW 1996, 2221 (2221). Siehe auch Xxxxxx/Xxxxxx (Fn. 7), 24 sowie die Beschrei‐ bung auf der Internetseite des Bundesrats unter Die IMK ist weder gemeinschaftliche Behörde noch gemeinsames Organ der Länder oder der In‐ nenministerien. Sie ist daher grundsätzlich nicht als solche tauglicher Anspruchsgegner. Ihren Rechtscharakter beschreibt am treffendsten die Rechtsfigur der Arbeitsgemeinschaft. Das schließt allerdings nicht von vornherein aus, dass ihre Beschlüsse – vermittelt über das Handeln der einzel‐ nen Minister – zum Gegenstand von Informationsansprüchen Privater und parlamentarischen...
Schlussfolgerungen. Die Rechts- und Sachgewährleistung bei Sacheinlageverträgen über Unter- nehmen richtet sich nach den übli- cherweise auf den Tauschvertrag an- wendbaren Regeln, unabhängig da- von, ob die Gründung bzw. die Kapital- erhöhung bereits im Handelsregister eingetragen ist. Insbesondere ist die Geltendmachung der Wandelung und die Berufung auf Willensmängel auch