Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 25.10.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 22.10.2020 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte kein geregelter Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 15.04.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 02.08.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 23.04.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt bei fallenden Kursen des Basiswerts das Risiko, dass der Basiswert Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag unter dem Cap liegt. Der Auszahlungsbetrag bzw. der Faktor Wertpapiere Wert des zu liefernden Basiswerts kann dann – u. U. auch erheblich - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliertdem Höchstbetrag liegen. Dies führt dann Der Wertpapierinhaber trägt in vollem Umfang das Risiko eines Wertverlustes des Basiswerts. Sofern der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung Referenzpreis des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag Basiswerts am Bewertungstag niedriger als der bezahlte KaufpreisCap ist, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust, wenn der mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag, d. h. der Auszahlungsbetrag niedriger ist als der bezahlte Kaufpreis. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 11.02.2021 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt bei fallenden Kursen des Basiswerts das Risiko, dass der Basiswert Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag unter dem Cap liegt. Der Auszahlungsbetrag bzw. der Faktor Wertpapiere Wert des zu liefernden Basiswerts kann dann – u. U. auch erheblich - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliertdem Höchstbetrag liegen. Dies führt dann Der Wertpapierinhaber trägt in vollem Umfang das Risiko eines Wertverlustes des Basiswerts. Sofern der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung Referenzpreis des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag Basiswerts am Bewertungstag niedriger als der bezahlte KaufpreisCap ist, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust, wenn der mit dem Bezugsverhältnis multiplizierte Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag, d. h. der Auszahlungsbetrag niedriger ist als der bezahlte Kaufpreis. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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Beschränkungen der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere. Die Wertpapiere sind – vorbehaltlich der Verkaufsbeschränkungen – nach dem jeweils anwendbaren Recht und gegebenenfalls den jeweiligen geltenden Vorschriften und Verfahren der Verwahrstelle übertragbar, in deren Unterlagen die Übertragung vermerkt ist. Es ist beantragt worden, die Wertpapiere ab dem 12.01.2021 09.11.2020 in den Freiverkehr an der Frankfurter und Stuttgarter Börse, die keine geregelten Märkte kein geregelter Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG sind, einzubeziehen. Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko, dass der Basiswert der Faktor Wertpapiere - unter Umständen sogar erheblich - an Wert verliert. Dies führt dann in der Regel dazu, dass auch der Wert der Faktor Wertpapiere sinkt. Voraussetzung für die Zahlung des Auszahlungsbetrags ist entweder eine wirksame Ausübung der Wertpapiere durch den Wertpapierinhaber oder eine Kündigung des Emittenten. Ist der Auszahlungsbetrag niedriger als der bezahlte Kaufpreis, entsteht dem Wertpapierinhaber ein Verlust. Es kann sogar ein Totalverlust entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Kurs des Basiswerts so stark fällt, dass der Basiswert am maßgeblichen Bewertungstag wertlos ist.
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