Beschäftigung. Weitere Beschäftigungsverhältnisse im angestellten Verhältnis
Beschäftigung. Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wert- guthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsent- gelt, wenn
Beschäftigung. Artikel 145 (ex-Artikel 125 EGV)
Artikel 146 (ex-Artikel 126 EGV)
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik im Einklang mit den nach Arti kel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union zur Erreichung der in Artikel 145 genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemein samem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
Artikel 147 (ex-Artikel 127 EGV)
(1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus wird bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt.
Artikel 148 (ex-Artikel 128 EGV)
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäi sche Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kom mission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 150 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leit linien müssen mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen.
(3) Xxxxx Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der be schäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungs ausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Emp fehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält.
(5) Auf der Grundlage der Erge...
Beschäftigung. 5.1 Die vereinbarte Tätigkeit des Beschäftigten und ihr Umfang werden durch den Beschäftigungsvertrag bestimmt.
5.2 Die Beschäftigung erfolgt an den von RIAS festgelegten Orten. Sie kann auch an andere Orte verlegt werden, soweit dies für den Beschäftigten zu- mutbar ist.
5.3 Der Beschäftigte hat zu den Zeiten und an den Orten, die ihm einzeln, in Dienst-/Produktionsplänen oder in mündlichen Dispositionsabsprachen mit- geteilt worden sind, zu erscheinen oder sich zu den festgelegten Abrufzeiten erreichbar zur Verfügung zu halten.
5.4 Soweit es für den Beschäftigten zumutbar ist, hat er auf Wunsch von RIAS
a) die von ihm vertraglich übernommene Tätigkeit in der Vertragszeit ersatz- weise auch für eine andere Produktion zu erbringen oder
b) eine andere, gleichartige Tätigkeit in derselben Produktion zu über- nehmen, soweit der Beschäftigte sein Einverständnis dazu nicht aus künstlerisch berechtigten Gründen versagt,
c) seine Darbietung, Leistung und/oder sein Werk im Rahmen einer öffentli- chen Veranstaltung zu erbringen Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Tätigkeit des Beschäftigten bereits begonnen hat.
5.5 RIAS kann auf die Dienste des Beschäftigten verzichten, soweit im Einzel- vertrag nichts anderes vereinbart ist. Verzichtet RIAS auf die Dienste des Beschäftigten aus Gründen, die der Be- schäftigte nicht zu vertreten hat, so bleibt der Anspruch des Beschäftigten auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelung in TZ 7.5 bleibt un- berührt.
5.6 Ist der Beschäftigte am pünktlichen Erscheinen oder an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er RIAS dies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. RIAS hat das Recht der Nach- prüfung. Bei Verhinderung durch Krankheit oder Unfall ist RIAS berechtigt, den Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen. Die Kosten trägt RIAS. Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zugezogenen Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber RIAS hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähig- keit zu entbinden.
5.7 Der Beschäftigte hat die ihm von RIAS zur Verfügung gestellten Materialien (Bekleidungsstücke, Requisiten, Filme, Noten, Manuskripte, Geräte usw.) nach Abschluß seiner Tätigkeit unverzüglich zurückzugeben.
Beschäftigung. Der/Die Übungsleiter/in ist im Rahmen des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt (max. 250 € monatlich bzw. 0.000 € im Jahr).
Beschäftigung bis (3) ...
Beschäftigung. Neben der Schaffung von Arbeitsplätzen im eigenen Unternehmen unterstützen die Sozial- partner ausdrücklich die Beschäftigung und Förderung von Menschen mit Behinderungen auch außerhalb des eigenen Einflussbereichs, zum Beispiel in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Inklusionsbetrieben.
Beschäftigung. 1 Schwangere und stillende Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis und keinesfalls über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
2 Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. Die davon angerechnete be- zahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem ArG.
3 Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen ab der achten Woche vor dem Geburtstermin zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
4 Wöchnerinnen dürfen während der ersten acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden, danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis.
5 Für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen ist die Mutterschutzverordnung sinngemäss anzu- wenden.
Beschäftigung. Bst. a GVO