Arbeitsbedingungen Musterklauseln

Arbeitsbedingungen. Der berufliche Arbeitsalltag der Berufskraftfahrer ist im stark umkämpften Markt des Stra- ßengüterverkehrs oftmals von Termin- und Zeitdruck geprägt. Die Einhaltung der gesetz- lichen Bestimmungen zu Lenk- und Ruhezeiten wird für Berufskraftfahrer angesichts eng getakteter Route nicht selten zu einer Herausforderung. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet Anwendung auf das abhängig beschäftigte Fahrpersonal. Das Gesetz zur Rege- lung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) enthält Vorschriften für selbständige Kraftfahrer. Der Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch auf Fahrer, die der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bzw. dem AETR unterliegen. Selbständige Fahrer, die Güterbeförderungen mit Fahrzeugen von 3,5 t zGG oder weniger durchführen, unterlie- gen im Gegensatz zu abhängig beschäftigtem Fahrpersonal keinen arbeitszeitrechtlichen Vorgaben. Die tägliche Arbeitszeit abhängig Beschäftigter darf grundsätzlich acht Stun- den nicht überschreiten. Sie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten wurden. Mit einer Gesetzesänderung nahm Deutschland am 25. Mai 2017 in Einklang mit Artikel 8 Absatz 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eine Ergän- Geleistete Arbeitsstunden zung der nationalen Vorschriften in Bezug auf das Verbringen der regelmäßigen wö- chentlichen Ruhezeit (45-Stunden-Ruhezeit) vor. Demnach darf die wöchentliche Ruhe- zeit an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit, d.h. im Fahrzeug, nicht mehr ver- bracht werden. Die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der Berufskraftfahrer kön- nen aufgrund der geringen Zeitspanne zwischen der Verabschiedung des Gesetztes und der Veröffentlichung des Berichts derzeit noch nicht verlässlich evaluiert werden. Abbil- dung 6 stellt die Entwicklung der geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden der Fahrzeug- führer im Straßenverkehr im Zeitraum von 2010 bis 2015 dar – eine detaillierte statisti- sche Auswertung ausschließlich für Berufskraftfahrer (Güterverkehr/LKW) liegt nicht vor. Demnach gingen im Jahr 2015 knapp 68 Prozent der Fahrzeugführer im Straßenverkehr normalerweise 40 Stunden oder mehr pro Woche ihrer Arbeit nach. Der Anteil derer, die mehr als 45 Stunden wöchentlich leisteten, sank im Jahr 2015 im Vergleich zum...
Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer haben bei Vorliegen betrieblicher Erfordernisse jede ihnen übertragene Tätigkeit - auch an einem anderen Arbeitsort und in einem anderen Betrieb - des jewei- ligen Arbeitgebers auszuüben, die ihnen nach ihrer Befähigung, Ausbildung, körperli- xxxx Xxxxxxx und ihren sozialen Verhältnissen zugemutet werden kann.
Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer verpflichtet sich für Leistungen in der Schweiz die am Ort der Leistung geltenden Arbeitsbedingun- gen und Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die entsenderechtlichen Bestimmun- gen einzuhalten. Der Unternehmer sorgt für die notwendigen Arbeitsbewilligungen und Verträge für die eingesetzten Mitar- beiter und nimmt die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen vor. Ferner sind die geltenden Vorschriften zur Gleichbehandlung von Mann und Frau einzuhalten. Der Unternehmer ist dafür verant- wortlich, dass seine Subunternehmer, Beauftragte, Lieferanten und andere Vertragspartner des Unternehmers die vorgenann- ten Bestimmungen ebenfalls einhalten. Der Bauherr kann die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit auf Kosten des Unternehmers überprüfen resp. überprüfen lassen; die entsprechende Überprüfung entbindet den Unternehmer in kei- ner Weise von seiner entsprechenden Verantwortung. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestim- mungen durch den Unternehmer oder von ihm eingesetzte Dritte bzw. von deren Erfüllungsgehilfen wird pro Verstoss eine Konventionalstrafe von 5% der Netto-Abrechnungssumme, mindestens jedoch CHF 20‘000.00, vereinbart. Die Zahlung der entsprechenden Konventionalstrafe entbindet nicht von den genannten Pflichten. Weitergehende Rechte und Rechts- behelfe bleiben vorbehalten. Bei Schadenersatzansprüchen bleibt es bei der gesetzlichen Verschuldensvermutung. Darüber hinaus und kumulativ kann der Bauherr den Unterneh- mer bei Verstössen gegen die in dieser Ziffer genannten Pflich- ten dazu auffordern, die Zuwiderhandlung innert angemesse- ner Frist zu beseitigen. Beseitigt der Unternehmer die Zuwider- handlung nicht innert der gesetzten Frist, kann der Bauherr den Vertrag kündigen. Das Erfordernis der Fristansetzung entfällt, wenn eine solche dem Bauherrn nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens können insbesondere die dem Bauherrn durch die Verletzungshand- lung des Unternehmers drohenden Reputationsschäden be- rücksichtigt werden. Bei einer entsprechenden Kündigung durch den Bauherrn hat der Unternehmer nur Anspruch auf Er- satz der erbrachten Leistungen; darüber hinausgehende An- sprüche des Unternehmers (insbes. ein Anspruch auf entgan- genen Gewinn) werden ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Bauherrn gegen den Unternehmer bleiben vorbehalten.
Arbeitsbedingungen. Im Vertragsverhältnis mit Mitarbeitern hält der AN Kollektivverträge (existenzsichernde Entlohnung) sowie regionale Arbeitszeitregelungen ein und sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung.
Arbeitsbedingungen. 1. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen an der Montagestelle notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Der Besteller und wir haben in Textform jeweils einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der die Aufgabe hat, bei der Durchführung der laufenden Arbeiten Verbindung miteinander zu halten und die Arbeiten zu koordinieren (nachfolgend „Montageleiter“). Der Besteller hat auch den Montageleiter von uns über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unsere Servicetechniker von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns über Verstöße seiner Servicetechniker gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern. Der Besteller muss uns auf die besonderen Gefahren, die sich aus der Ausführung der Montagearbeiten ergeben können, aufmerksam machen. 2. Die ungehinderte Durchführung der Montage erfordert, dass alle Montagearbeitsräume gedeckt, mit Toren und Fenstern versehen und so beschaffen sind, dass der Aufenthalt darin weder der Gesundheit der Servicetechniker schadet, noch den Zustand des Materials beeinträchtigt. 3. Es ist Aufgabe des Bestellers, für ausreichende Heizung dieser Räume zu sorgen und dem Servicepersonal die erforderlichen hygienischen Einrichtungen sowie Material zur Durchführung der Ersten Hilfe, das bei etwaigen Unfällen leicht erreichbar sein muss, zur Verfügung zu stellen. 4. Der Besteller schafft zeitgemäße Kommunikationsmöglichkeiten für unsere Servicetechniker, d.h. Telefon, Fax und Internetzugang werden zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
Arbeitsbedingungen. Im Zeitraum von August 2015 bis Januar 2016 befragte Change Your Shoes im Großraum Istanbul insgesamt 20 ArbeiterInnen mehrerer Leder-, Lederverarbeitungs- und Schuhfabriken zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen in semistrukturierten Einzelinterviews sowie wenigen Gruppeninterviews. Wir fragten nach ihren Arbeitszeiten, ihrem Einkommen, Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz und Möglichkeiten gewerkschaftlicher Aktivität bezogen auf die bisher skizzierten Themenfelder. Es war schwierig, mit einzelnen Arbeiterinnen ins Gespräch
Arbeitsbedingungen a) Dolmetscheinsätze mit einer Einsatzzeit ab 1 -1,5 Stunden (je nach Inhalt und Teilnehmerzahl) werden von ViaManum in Doppelbesetzung ausgeführt. Dies gewährleistet die Qualität der Verdolmetschung und das Gesundhalten der Dolmetscher*innen. b) Pausenzeiten werden, sobald nicht anders vereinbart, wie folgt eingerichtet: - nach 1 Stunde: min. 10 Minuten Pause - nach 4 Stunden: min. 45 Minuten Pause c) Vorbereitung ist Voraussetzung für ein optimales Dolmetschergebnis. Die AG sind daher im eigenen Interesse angehalten, die Dolmetscher*innen mit entsprechenden Informationen zu versorgen. Diese Informationen werden wie in 3. beschreiben, streng vertraulich behandelt. 5.Rücktritt Ist ViaManum aus wichtigem Grund an der Ausführung des Vertrages gehindert, verpflichtet sich ViaManum sich um einen angemessenen Ersatz zu bemühen. Die Verpflichtung von Ersatzdolmetscher*innen bedarf der Zustimmung der AG.
Arbeitsbedingungen. Die Arbeitszeiten der Binnenschiffer werden seit dem 01. August 2017 durch die Binnen- schifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbVZ) reglementiert. Basierend auf der EU- Richtlinie 2014/112/EU zur Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt wurde in Deutschland zuletzt an der Umsetzung in nationales Recht gearbeitet. Im Mai 2017 hat das Bundeskabinett dem Referentenentwurf zugestimmt; Anfang Juli folgte die Abstim- mung durch den Bundesrat. Die Verordnung berücksichtigt die unterschiedlichen Anfor- derungen an das Bordpersonal im Vergleich zur Tätigkeit an Land. Mit der BinSchArbVZ wurden folgende Punkte in nationales Recht überführt: Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu 14 Stunden betragen, wobei die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 84 Stunden begrenzt wird. Im Durchschnitt von zwölf Monaten darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit beträgt 42 Stunden. Innerhalb von 24 Stunden darf die Ruhezeit 10 Stunden nicht unterschreiten, von denen 6 Stunden ununterbrochen zu gewähren sind. Es besteht die Möglichkeit, un- Arbeitszeiten ter Berücksichtigung einer ausreichenden Anzahl an Ruhetagen einen Binnenschiffer an bis zu 31 aufeinanderfolgenden Tagen einzusetzen. Die BinSchArbVZ bietet abweichend vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das von einem Achtstundentag ausgeht, mehr Flexibilität für die Beschäftigten an Bord und führt zur Rechtssicherheit bei der Gestaltung der Ein- satzpläne der Binnenschiffer. Um nachteilige Auswirkungen auf die Beschäftigten zu vermeiden, müssen die Arbeitszeiten- bzw. Ruhezeiten aufgezeichnet und 24 Monate lang an Bord bzw. nach den ersten 12 Monaten optional beim Arbeitsgeber im Betrieb aufbewahrt werden. Abbildung 31 stellt die Entwicklung der tariflichen Vergütung für das fahrende Personal in der deutschen Güterschifffahrt seit dem Jahr 2014 dar. Demnach sind die Tarifgehälter der Binnenschiffer in der Vergangenheit kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2016 einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine zweistufige Entgelterhöhung bei einer zweijährigen Laufzeit. Zum 01. September 2016 wurde eine Erhöhung der Tarifgehälter um 2,6 Pro- zent vorgenommen, auf die eine weitere Erhöhung um 2,2 Prozent zum 01. Januar 2017 folgte. Demnach sind die Tariflöhne stärker gestiegen als die Verbraucherpreise im glei- chen Zeitraum. Laut den Angaben des Statistischen Bundesamtes betrug der Anstieg der Verbraucherpreise im Jahr 2015 rund 0,3 Prozent und um Jahr 201...
Arbeitsbedingungen. Die Arbeiten finden unter Bedingungen statt, wie sie beim Bau, bei Erweiterungen oder bei Reparaturen von Metallbearbeitungseinrichtungen und -anlagen üblich sind, ggf. unter Berücksichtigung des laufenden Betriebes. Hierbei ist insbesondere die Gleichzeitigkeit verschiedener Arbeiten und die Belange anderer Unternehmen zu beachten.
Arbeitsbedingungen. 6.1. Teilt der Besteller dem Hersteller nichts Gegenteiliges mit, so versteht sich der Preis unter der Voraussetzung, daß folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Arbeiten werden nicht auf ungesundem oder gefährlichem Gelände ausgeführt; b) das Personal des Herstellers hat die Möglichkeit, in der Nähe des Montageorts angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden und erhält ärztliche Betreuung; c) dem Hersteller stehen am Montageort rechtzeitig und, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel, Wasser und Energie in dem vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung; *) Nach Xxxx der Parteien kommen diese allgemeinen Bedingungen in gleicher Weise zur Anwendung wie die in Genf im Xxxx 1957 aufgestellten Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen (Nr. 574 A). Die Originaltexte sind in französisch, englisch und russisch. Die Bemerkungen der Sachverständigen, die diese Bedingungen ausgearbeitet haben, und das von ihnen dabei angewandte Verfahren sind in dem COMMENTAIRE SUR LES CONDITIONS GENERALES POUR LA FOURNITURE A L’EXPORTATION DES MATERIELS D’EQUIPEMENT Nr. 188 (Dokument E/ECE/169) von der ECE veröffentlicht. Diese Schrift kann von der Verkaufsstelle der ECE in Genf, Schweiz, oder über die örtlichen Verkaufsstellen für Veröffentlichungen der Vereinten Nationen bezogen werden. **) In diesen allgemeinen Bedingungen sind unter „Liefergegenstand“ die Maschinen, Vorrichtungen, Material und anderen Gegenstände zu verstehen, die der Hersteller auf Grund des Vertrages zu liefern hat, während das „Werk“ sowohl den „Liefergegenstand“ als auch alle vom Hersteller auf Grund des Vertrages auszuführenden Arbeiten umfaßt. d) der Käufer stellt dem Hersteller in der Nähe des Montageorts, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich abschließbare oder bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefergegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Montagepersonals zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können; e) der Hersteller hat keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten vorzunehmen; er hat auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen zu treffen, um den Liefergegenstand vom Ausladeort zum Aufstellungsort zu transportieren, sofern er nicht die Anlieferung bis zu diesem Ort übernommen hat. Sind die im Vorstehenden genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöhen sich die Preise entsprechend. 6.2. Ist jedoch eine oder mehrere di...