Barrierefreiheit Musterklauseln

Barrierefreiheit. Wir verpflichten uns, die von uns bereitgestellten Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Wenn du eine Behinderung/Beeinträchtigung hast und aufgrund dieser nicht auf einen Teil unserer Website zugreifen kannst, bitten wir dich, uns eine Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung des aufgetretenen Problems zu senden. Wenn das Problem gemäß den branchenüblichen Informationstechnologie-Tools und -Techniken leicht zu identifizieren und zu lösen ist, werden wir es umgehend beheben.
Barrierefreiheit. Die Veranstalter nach § 3 Satz 1 sollen über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten.
Barrierefreiheit. Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend. Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung.
Barrierefreiheit. ► vgl. § 39 Landesbauordnung (LBO) Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräf- ten an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen durch den Schulträger umgesetzt werden und informiert rechtzeitig vor Beginn von Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen die Schwerbehin- dertenvertretung.
Barrierefreiheit. Bei der Gestaltung der Stände soll auf Barrierefreiheit geachtet werden. Stände und deren Einrich- tungen sollten auch für mobilitätseingeschränkte Personen ohne fremde Hilfe zugänglich und nutz- bar sein.
Barrierefreiheit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD- Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote – ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen.
Barrierefreiheit. Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend. 1Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter fernsehähnlicher Telemedien sicher, dass der Anteil europäischer Werke in ihren Katalogen mindestens 30 vom Hundert entspricht. 2Satz 1 gilt nicht für Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist. 3Werke nach Satz 1 sind in den Katalogen herauszustellen. 4Die Landesmedienanstalten regeln die Einzelheiten zur Durchführung der Sätze 1 bis 3 durch eine gemeinsame Satzung. 5Zur Vorbereitung der Berichterstattung nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.13
Barrierefreiheit. Bauhöhen 9 Genehmigungsfreie Ausstellungsstände 10 Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten
Barrierefreiheit. Angabe dazu, ob alle Wohn- und Gemeinschaftsflächen für die Bewohner und deren Angehörige in der Einrichtung barrierefrei zugänglich sind (z. B. Zugänglichkeit zum Gebäude, behindertengerechte Toiletten und Bäder, hinreichende Türbreiten für Rollstuhlfahrer, Kennzeichnungen für Seh- und Hörbehinderungen). Ja-Nein-Format. Zusätzlich steht ein Freitextfeld für Erläuterungen zur Verfügung.
Barrierefreiheit. Die umfassende Nutzbarkeit des öffentlichen Freiraums und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für alle Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch für die Gäste der Stadt, ist von zentraler Bedeutung. Wir werden dafür sorgen, dass die öffentlichen Räume der Stadt von allen Menschen selbstständig − entsprechend dem Inklusionsgedanken − genutzt werden können. Wir verbessern die Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit im Straßenraum und erhöhen so die Möglichkeit, selbst− ständig mobil zu bleiben.