Normative Bestimmungen Musterklauseln

Normative Bestimmungen. (Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden)
Normative Bestimmungen. (Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden) Gemäss Bundesgericht (BGE 127 III 318) sind die normativen Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV nach den für das Gesetz geltenden Grundsätzen auszulegen. Somit sind die folgenden Bestimmungen in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen.
Normative Bestimmungen. 4 Besteht Anspruch auf eine Regionalzulage, so gelten bei Voll- zeitbeschäftigung folgende Ansätze: a. Stufe 1: CHF 3000.– pro Jahr; b. Stufe 2: CHF 4800.– pro Jahr. 5 Ändert der Anspruch im Laufe eines Monats, wird die Zulage auf den Ersten des folgenden Monats angepasst. Die ins Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der zu- sätzlichen Auslagen, die mit dem Aufenthalt im Ausland ver- bunden sind. 1 Die Familienzulagen richten sich nach dem FamZG. 2 Bei der SBB Cargo gelten für die Kinder- und Ausbildungszu- lagen folgende Mindestansätze: a. für ein zulagenberechtigtes Kind CHF 3840.– pro Jahr; b. für jedes weitere zulageberechtigte Kind bis 16 Jahre und für erwerbsunfähige Kinder CHF 2460.– pro Jahr; c. ab zweitem zulageberechtigten Kind für Kinder in Ausbil- dung bis zum vollendeten 25. Altersjahr CHF 3000.– pro Jahr. 3 Es werden nur ganze Familienzulagen ausgerichtet. Treueprämie‌ 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Treueprämie in folgendem Umfang: a. nach Ablauf von 7 und 15 Anstellungsjahren eine Prämie im Wert von je 1⁄48 des Jahreslohnes; b. nach Ablauf von 20 Anstellungsjahren eine Prämie im Wert von 1⁄24 des Jahreslohnes; c. nach je weiteren fünf Anstellungsjahren 1⁄12 des Jahreslohnes.
Normative Bestimmungen. Der Arbeitgeber schliesst mit allen Arbeitnehmenden einen schrift- lichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) ab. Der EAV regelt mindestens: – die Funktion und den Tätigkeitsbereich, – den Beginn des Arbeitsverhältnisses resp. die Dauer bei befris- teten Arbeitsverhältnissen, – den Beschäftigungsgrad, – den Grundlohn und allfällige Lohnzuschläge, – den Arbeitsort.
Normative Bestimmungen. Entwicklungsmassnahmen können auf Anregung der Vorge- setzten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Wege geleitet werden. Die Interessen der Unternehmung wie auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angemessen zu be- rücksichtigen.
Normative Bestimmungen. Tod als Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufs- krankheit Nachgenuss (Leistungen im Todesfall) a. die Ehegattin oder der Ehegatte oder bei eingetragener Part- nerschaft die Partnerin oder der Partner; b. minderjährige und unterstützungsberechtigte Kinder; c. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, wenn sie oder er seit mindestens fünf Jahren mit der oder dem Verstorbenen im gleichen Haushalt gelebt hat oder ein Partnervertrag ab- geschlossen worden ist; d. andere Personen, denen gegenüber die oder der Verstorbene eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 3 Personen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b sind unter- einander zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt und haben Anspruchsvorrang gegenüber Personen gemäss Absatz 2 Buchstaben c und d. 4 Personen gemäss Absatz 2 Buchstaben c und d sind unter- einander zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
Normative Bestimmungen. Löhne, Zuschläge 23 Art. 21 Leistungslohn 24 Art. 22 Lohn- und Gehaltsabrechnung 24 Art. 23 Stunden- oder Monatslohn 24 Art. 24 Mindestlöhne 25 Art. 25 Lohnzuschläge bei Überstunden 26 Art. 26 Abend-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, Vor- und Nachholzeit 26 Art. 27 Lohnanpassung 26
Normative Bestimmungen. Löhne, Zuschläge
Normative Bestimmungen. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der beruflichen Reintegra- tion gemäss Ziffer 148 ff. sind von der Lohnentwicklung ausge- schlossen. 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der beruflichen Neuorien- tierung gemäss Ziffer 161 ff. sind von der Lohnentwicklung aus- geschlossen. d Absätze 3, 4, 5 und 6 wurden per 1. Juni 2022 angepasst. 1 Das Teambudget besteht aus der Differenz der gesicherten Lohnanstiege zu 100 % der Budgetanteile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es wird von der Führungskraft abhängig von Leistung und Verhalten der einzelnen Mitarbeiterin oder des einzelnen Mitarbeiters frei verteilt. Nicht ausgeschöpfte Mittel aus dem Teambudget fliessen in das Budget für die Lohnent- wicklung bei besonders guten Leistungen und/oder Verhalten gemäss Ziffer 86. x Xxxxxx 85 wurde per 1. Juni 2022 angepasst. Die Höhe des Budgets für die Lohnentwicklung bei besonders guten Leistungen und/oder Verhalten wird im Rahmen der Ver- handlung der jährlichen Lohnrundenmittel definiert. Für Mitar- beitende im Lohnaufstieg, welche eine besonders gute Leis- tung und/oder Verhalten gezeigt haben, können die Führungs- kräfte einen Antrag für zusätzliche Mittel aus diesem Budget stellen. f Ziffer 86 wurde per 1. Juni 2022 angepasst. Wechsel in ein tieferes Anforderungsniveau g‌‌ 1 Beim Wechsel in ein tieferes Anforderungsniveau wird der Lohn innerhalb der Steuerungsfläche des zutreffenden Lohn- spektrums des neuen Anforderungsniveaus gemeinsam ver- einbart. 2 Wenn der Wechsel im Zusammenhang oder im Hinblick auf betriebsorganisatorische Veränderungen erfolgt und der bishe- rige Lohn höher liegt als der Höchstwert des neuen Lohnspek- trums, wird die Differenz als Garantiebetrag gewährt. 3 Bei Lohnerhöhungen wird der Garantiebetrag gekürzt oder er entfällt. 4 Hat die Person nach zwei Jahren Garantie das 58. Altersjahr noch nicht vollendet, entfällt der Garantiebetrag, der zusam- men mit dem Lohn CHF 100 000.– übersteigt. g Absatz 1 wurde per 1. Juni 2022 angepasst. 1 Bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad werden Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter im Monatslohn bezahlt. 2 Bei schwankendem Beschäftigungsgrad sowie bei Beschäf- tigung von kurzer Dauer oder mit Unterbrüchen kann ein Stun- denlohn vereinbart werden. 3 Im Stundenlohn ist die Entschädigung für die Ruhetage inbe- griffen, auf welche Anspruch besteht. 4 Der Stundenlohn wird für die geleisteten Arbeitsstunden und aufgrund der entsprechenden Bestimmungen für die bezahlten Abwesenheiten ausgerichtet (Urlaub, ges...
Normative Bestimmungen. 2 Die für die vorsorgliche Arbeitsenthebung gemäss Ziffer 48 zuständige Stelle entscheidet unverzüglich über die Aufhebung der Wegweisung oder über die Umwandlung in eine vorsorgli- che Arbeitsenthebung. 1 Die SBB kann die vorsorgliche Arbeitsenthebung anordnen, wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter: a. den ordentlichen Betrieb gefährden; b. sich selbst oder andere gefährden; c. verhaftet werden. 2 Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ungerechtfertigt zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen, kürzt die SBB die Arbeitszeit entsprechend, ohne eine vorsorgliche Arbeitsent- hebung anzuordnen. 3 Mit der vorsorglichen Arbeitsenthebung können der Lohn und andere Leistungen gekürzt oder entzogen werden. 4 Die vorsorgliche Arbeitsenthebung dauert längstens zehn Tage oder bis längstens zehn Tage nach der Haftentlassung. 5 Ist die Dauer der Arbeitsenthebung aus zwingenden Gründen zu kurz, so ist sie ab dem elften Tag durch eine Freisetzung zu ersetzen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhält den vol- xxx Xxxx. Die Freisetzung ist zu befristen. 6 Erweisen sich die Massnahmen als ungerechtfertigt, so erhält die betroffene Person wieder ihre bisherigen Rechte; dabei sind die gekürzten oder entzogenen Leistungen nachzuzahlen. 7 Das Versicherungsverhältnis mit der PK SBB bleibt in jedem Fall bestehen.