Normative Bestimmungen Musterklauseln

Normative Bestimmungen. (Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden)
Normative Bestimmungen. (Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden) Gemäss Bundesgericht (BGE 127 III 318) sind die normativen Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV nach den für das Gesetz geltenden Grundsätzen auszulegen. Somit sind die folgenden Bestimmungen in erster Linie nach dem Wortlaut auszulegen.
Normative Bestimmungen. Löhne, Zuschläge 23 Arbeitszeit, Ferien, Absenzen, Weiterbildung 29
Normative Bestimmungen. Löhne, Zuschläge
Normative Bestimmungen. 4 Besteht Anspruch auf eine Regionalzulage, so gelten bei Voll- zeitbeschäftigung folgende Ansätze:
Normative Bestimmungen. 4 Entwicklungsmassnahmen können auf Anregung der Vorge- setzten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Wege geleitet werden. Die Interessen der Unternehmung wie auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angemessen zu be- rücksichtigen.
Normative Bestimmungen. Tod als Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufs- krankheit Nachgenuss (Leistungen im Todesfall)
Normative Bestimmungen. Der Arbeitgeber schliesst mit allen Arbeitnehmenden einen schrift- lichen Einzelarbeitsvertrag (EAV) ab. Der EAV regelt mindestens: – die Funktion und den Tätigkeitsbereich, – den Beginn des Arbeitsverhältnisses resp. die Dauer bei befris- teten Arbeitsverhältnissen, – den Beschäftigungsgrad, – den Grundlohn und allfällige Lohnzuschläge, – den Arbeitsort.
Normative Bestimmungen. Art. 7 Anstellung und Kündigung 9
Normative Bestimmungen. 4 Bei ganzjährigen Abwesenheiten entsteht kein neuer An- spruch auf Ferien.