Besichtigungsrecht. 2.9.1 Dem Vermieter steht das Recht zu, das Mietobjekt in begründeten Fällen zu Kontrollzwecken zu besichtigen. Über den Termin hat er sich mit dem Mie- ter zu verständigen.
2.9.2 Ist das Mietverhältnis gekündigt, so hat der Mieter die Besichtigung des Mietobjektes durch Mietinteressenten, mit oder ohne Begleitung des Ver- mieters, zu ermöglichen. Über den Termin hat der Vermieter sich mit dem Mieter zu verständigen. In der Regel gelten folgende Zeiten: Werktags 13.00 - 19.00 Uhr, samstags 10.00 - 12.00 Uhr.
Besichtigungsrecht. Der Kunde hat uns oder unseren Beauftragten auf Wunsch jederzeit, nach vorheriger Absprache, Zutritt zu dem Aufstellungsort des Mietgegenstandes während der normalen Geschäftszeiten zu gewähren. Die Kosten der Besichtigung tragen wir.
Besichtigungsrecht. 7.1 Der Vermieter (oder dessen Stellvertreter) ist be- rechtigt, die Mietsache zu besichtigen, wenn er das Ei- gentumsrecht wahren oder die ihm obliegenden Repa- raturen und Renovationen veranlassen will. Dies steht ihm in dringenden Fällen auch zu, wenn der Mieter abwesend ist. Der Vermieter zeigt die Besichtigung 24 Stunden zum Voraus an.
7.2 Die gleiche Voranmeldefrist gilt im Falle von Ver- kaufs- und Wiedervermietungsverhandlungen, ausge- nommen anderer Abmachungen ist der Vermieter be- rechtigt, die Räumlichkeiten mit Interessenten in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx zwischen 10.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr und samstags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr zu besichtigen. Der Mieter hat den Zutritt, auch wenn er abwesend ist, zu ermöglichen. Dauert die Ab- wesenheit mehr als einen Monat, ist dem Vermieter eine Kontaktperson bekannt zu geben, welche den Schlüssel zur Verfügung hält.
Besichtigungsrecht. Besichtigungen durch den Vermieter sind zulässig, wenn diese der Wahrung des Eigentumsrechts sowie der Vor- nahme von Reparaturen und Renovationen notwendig ist. Die Besichtigung bedarf einer 48stündigen Voranzeige.
Besichtigungsrecht. Es bleibt uns vorbehalten, alle von uns gestellten Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen, notwendige Maßnahmen zu deren Erhaltung zu treffen und, sofern die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes besteht, diese zurückzunehmen.
Besichtigungsrecht. Die Stadt ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke samt Nebenanlagen zu betreten und zu besichtigen bzw. durch Beauftragte zu betreten und zu besichtigen lassen, um den Bauzustand und die vertragsgemäße Verwendung der Bauwerke prüfen zu lassen. Sofern nicht Gefahr in Verzug ist, wird die Stadt das Betretungsrecht nur nach vorheriger Absprache und unter angemessener Rücksichtnahme auf die Belange des Erbbauberechtigten wahrnehmen.
Besichtigungsrecht. 18.1 Besichtigungsrecht. Den Beauftragten des BZV ist die Besichtigung, zerstörungs- freie Untersuchung und ggf. Betretung des Pachtgegenstands jederzeit gestattet. Der BZV darf sich zu diesem Zweck auch außenstehender Dritter bedienen. Die betrieb- lichen Belange der Betreiberin sind bei der Wahrnehmung dieser Rechte zu berück- sichtigen, insbesondere sind das Fernmeldegeheimnis und die Vorschriften zum Da- tenschutz zu wahren. § 18.2 Gemeinsame Begehungen. Beide Parteien können in angemessenen Zeitabstän- den und aus besonderen Anlässen eine gemeinsame Begehung des Pachtgegen- stands oder von Teilen (z. B. Kabelschächten) durch den BZV und die Betreiberin bzw. deren jeweilige Beauftragte verlangen. Sie können verlangen, dass dabei ge- meinsame Feststellungen zum Zustand getroffen und protokolliert werden. § 19.1 Sachversicherung. Die Betreiberin versichert ihre aktive Netzwerktechnik gegen die Risiken der Beschädigung und des Untergangs durch eine Sachversicherung in ei- nem angemessenen Umfang. Dem BZV als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt selbst überlassen, ob er eine entsprechende Sachversicherung für den Pacht- gegenstand (die passive Netzinfrastruktur) abschließt. Der BZV kann von der Betrei- berin verlangen, dass diese den Abschluss und die Unterhaltung einer solchen Sach- versicherung gegen Kostenübernahme mit erledigt. § 19.2 Haftpflichtversicherung. Die Betreiberin unterhält für die ihr nach Gesetz und nach diesem Vertrag obliegende Haftung auf ihre Kosten eine angemessene Haftpflicht- versicherung für sich und ihre Erfüllungsgehilfen; der BZV ist dazu im Hinblick auf seine Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verpflichtet. Die Be- treiberin hat dem BZV auf dessen Anforderung für dessen etwaige Haftpflichtversi- cherung nötige aktuelle Informationen über den Wiederherstellungswert ihrer einge- brachten aktiven Netzwerktechnik zur Verfügung zu stellen. Für die Versicherung be- nötigte Angaben über den Wiederherstellungswert der passiven Netzinfrastruktur stimmen die Vertragsparteien untereinander ab, die Betreiberin legt dabei eine eigene Schätzung vor; im Streitfall entscheidet der BZV im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB). § 19.3 Betriebsunterbrechungsversicherung. Über den Abschluss von Betriebsunterbre- chungsversicherungen entscheiden die Vertragsparteien in eigener Verantwortung. § 19.4 Versicherungsleistungen. Soweit einer Vertragspartei aus einem Versicherungs- vertrag Leistungen für den Ersatz von Xxxxx...
Besichtigungsrecht. 1 Die zur Wahrung des Eigentums- und Aufsichtsrechtes notwendige Besichtigung der Mieträume ist der WBG nach vorheriger Anzeige zu gestatten. Bei gekündigtem Mietverhältnis ist der Mieter verpflichtet, das Vorzeigen der Mieträumlichkeiten zu gewähren. Besichtigungsrecht
2 Besichtigungen können an Werktagen (inkl. Samstag) zwischen 9:00 Uhr und 19:00 Uhr erfolgen. Zeit
Besichtigungsrecht. 2.9.1 Zur Wahrung der Eigentümerrechte (Kontrollbesichtigungen, Begehungen mit Handwer- kern, Kaufinteressenten, usw.) ist der Vermieter be- rechtigt das Mietobjekt unter Voranmeldung zu betreten.
2.9.2 Ist das Mietverhältnis gekündigt, so hat der Mieter die Besichtigung des Mietobjektes durch Mietinte- ressenten, mit oder ohne Begleitung des Vermieters, zu ermöglichen. Über den Termin hat der Vermieter sich mit dem Mieter zu verständigen.
Besichtigungsrecht. Der Vermieter oder dessen Vertreter sind berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Mieter oder mindestens unter 24-stündiger Voranzeige Besichtigungen durchzuführen, die zur Wahrung des Eigentumsrechts und zwecks Vornahme der ihnen obliegenden Reparaturen und Renovationen notwendig sind. Diese sind ferner berechtigt, für Verkaufs- oder Vermietungsverhandlungen mit Interessenten die Räumlichkeiten in der Zeit von Montag bis Xxxxxxx zwischen 14.00 und 19.00 Uhr und am Samstag zwischen 10.00 und 12.00 Uhr zu besichtigen. Die Besichtigungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Beabsichtigt der Mieter die Sache für längere Zeit unbenützt zu lassen, so ist er verpflichtet, eine Person im Haus oder in unmittelbarer Nähe zu bezeichnen, welche die Schlüssel zur Verfügung hält. Bei kurzer Abwesenheit genügt die Hinterlegung des Schlüssels im Hause. Solche Mietzinsanpassungen sind der anderen Vertrags- partei unter Einhaltung einer einmonatigen Voranzeigefrist auf ein Monatsende mit einem amtlich bewilligten Formular zu eröffnen. Mietzinserhöhungen für Mehrleistungen des Vermieters können auch während der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Allfällige Nebenkostenpauschalen können während der Vertragsdauer gleichzeitig mit der Mietzinsanpassung den veränderten Verhältnissen angepasst werden.