Besichtigungsrecht Musterklauseln

Besichtigungsrecht. 2.9.1 Dem Vermieter steht das Recht zu, das Mietobjekt in begründeten Fällen zu Kontrollzwecken zu besichtigen. Über den Termin hat er sich mit dem Mie- ter zu verständigen.
Besichtigungsrecht. Der Kunde hat uns oder unseren Beauftragten auf Wunsch jederzeit, nach vorheriger Absprache, Zutritt zu dem Aufstellungsort des Mietgegenstandes während der normalen Geschäftszeiten zu gewähren. Die Kosten der Besichtigung tragen wir.
Besichtigungsrecht. Es bleibt uns vorbehalten, alle von uns gestellten Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen, notwendige Maßnahmen zu deren Erhaltung zu treffen und, sofern die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes besteht, diese zurückzunehmen.
Besichtigungsrecht. 1 Der Vermieter (oder dessen Stellvertreter) ist berech- tigt, die Mietsache zu besichtigen, wenn er das Ei- gentumsrecht wahren oder die ihm obliegenden Re- paraturen und Renovationen veranlassen will. Dies steht ihm indringenden Fällen auchzu, wenn der Mie- ter abwesend ist. Der Vermieter zeigt die Besichti- gung 24 Stunden zum Voraus an.
Besichtigungsrecht. Der Vermieter ist berechtigt, unter Voranzeige von 48 Stunden Besichtigungen durchzuführen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.
Besichtigungsrecht. 1 Den beiden Kantonen steht die Befugnis zu, die gemeinschaftlich benutzten Abwasseranlagen nach Voranmeldung besichtigen zu lassen.
Besichtigungsrecht. 18.1 Besichtigungsrecht. Den Beauftragten des BZV ist die Besichtigung, zerstörungs- freie Untersuchung und ggf. Betretung des Pachtgegenstands jederzeit gestattet. Der BZV darf sich zu diesem Zweck auch außenstehender Dritter bedienen. Die betrieb- lichen Belange der Betreiberin sind bei der Wahrnehmung dieser Rechte zu berück- sichtigen, insbesondere sind das Fernmeldegeheimnis und die Vorschriften zum Da- tenschutz zu wahren. § 18.2 Gemeinsame Begehungen. Beide Parteien können in angemessenen Zeitabstän- den und aus besonderen Anlässen eine gemeinsame Begehung des Pachtgegen- stands oder von Teilen (z. B. Kabelschächten) durch den BZV und die Betreiberin bzw. deren jeweilige Beauftragte verlangen. Sie können verlangen, dass dabei ge- meinsame Feststellungen zum Zustand getroffen und protokolliert werden. § 19.1 Sachversicherung. Die Betreiberin versichert ihre aktive Netzwerktechnik gegen die Risiken der Beschädigung und des Untergangs durch eine Sachversicherung in ei- nem angemessenen Umfang. Dem BZV als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt selbst überlassen, ob er eine entsprechende Sachversicherung für den Pacht- gegenstand (die passive Netzinfrastruktur) abschließt. Der BZV kann von der Betrei- berin verlangen, dass diese den Abschluss und die Unterhaltung einer solchen Sach- versicherung gegen Kostenübernahme mit erledigt. § 19.2 Haftpflichtversicherung. Die Betreiberin unterhält für die ihr nach Gesetz und nach diesem Vertrag obliegende Haftung auf ihre Kosten eine angemessene Haftpflicht- versicherung für sich und ihre Erfüllungsgehilfen; der BZV ist dazu im Hinblick auf seine Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verpflichtet. Die Be- treiberin hat dem BZV auf dessen Anforderung für dessen etwaige Haftpflichtversi- cherung nötige aktuelle Informationen über den Wiederherstellungswert ihrer einge- brachten aktiven Netzwerktechnik zur Verfügung zu stellen. Für die Versicherung be- nötigte Angaben über den Wiederherstellungswert der passiven Netzinfrastruktur stimmen die Vertragsparteien untereinander ab, die Betreiberin legt dabei eine eigene Schätzung vor; im Streitfall entscheidet der BZV im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB). § 19.3 Betriebsunterbrechungsversicherung. Über den Abschluss von Betriebsunterbre- chungsversicherungen entscheiden die Vertragsparteien in eigener Verantwortung. § 19.4 Versicherungsleistungen. Soweit einer Vertragspartei aus einem Versicherungs- vertrag Leistungen für den Ersatz von Xxxxx...
Besichtigungsrecht. Der Vermieter und die Vertreter des Vermieters haben während der Laufzeit dieses Mietvertrages und jeder Verlängerung dieses Mietvertrages das Recht, das Mietobjekt zu betreten, um die Räumlichkeiten zu besichtigen und/oder Reparaturen an den Räumlichkeiten oder anderen Einrichtungen durchzuführen, die im Rahmen dieses Mietvertrages erforderlich sind.
Besichtigungsrecht. Die Stadt ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke samt Nebenanlagen zu betreten und zu besichtigen bzw. durch Beauftragte zu betreten und zu besichtigen lassen, um den Bauzustand und die vertragsgemäße Verwendung der Bauwerke prüfen zu lassen. Sofern nicht Gefahr in Verzug ist, wird die Stadt das Betretungsrecht nur nach vorheriger Absprache und unter angemessener Rücksichtnahme auf die Belange des Erbbauberechtigten wahrnehmen.
Besichtigungsrecht. 1 Die zur Wahrung des Eigentums- und Aufsichtsrechtes notwendige Besichtigung der Mieträume ist der WBG nach vorheriger Anzeige zu gestatten. Bei gekündigtem Mietverhältnis ist der Mieter verpflichtet, das Vorzeigen der Mieträumlichkeiten zu gewähren. Besichtigungsrecht